Hallo Andreas,
Strafsache (Amtsgericht, Diebstahl, Streitwert DM 13.000,-)
Es gab nur einen Verhandlungstag (ca. 4 Stunden, abzüglich 40
Minuten Mittagspause). An meinen Anwalt habe ich DM 400,-
gezahlt. Ob dies nach der Gebührenordung zu viel war, weiß ich
nicht.
ein RA darf vom Mandanten einen angemessenen Vorschuß fordern (§ 17 BRAGO) die DM 400,00 gehen also in Ordnung.
Allerdings muß ich sagen, daß ich diesen Anwalt seit
Jahren persönlich kenne und mit ihm sehr zufrieden war, habe
also nicht ungern gezahlt. Dennoch hätte ich natürlich mein
Geld gern zurück, da ich ja freigesprochen wurde.
naja, bei Geld sollte die Freundschaft aufhören – Aber das ist ein anderes Thema
beispielhaft mal die Kostenrechnung nach der Mittelgebühr:
Hauptverhandlungsgebühr § 12, 83 BRAGO 700,00
Post- und Telefonpauschale § 27 BRAGO 30,00
16 % MwSt 116,80
Summe (brutto) 846,80
zu beachten ist, daß dem RA ein Spielraum bezüglich der Gebühr bleibt. Er hat mindestens DM 100,00 maximal DM 1300,00 in Ansatz zu bringen. Der Ab- oder Aufschlag muß (wie bereits geschrieben) mittels Anwendung von § 12 BRAGO erfolgen.
Manche Gerichte stellen sich taub und stetzen als auszulegende Kosten lediglich die Gebühr des Pflichtverteidigers i.H.v. DM 400,00 an. Hier sollte dein Anwalt aber dazwischenschlagen, die Mittelgebühr sollte im Normalfall immer festgesetzt werden.
Als Hinweis: Der RA muß jetzt die Kostenfestsetzung beantragen, da nur auf diesen Beschluß die Staatskasse das Säckl aufmacht.
Viel Erfolg
Gruß
Daniel Scholdei
Gruß, Andreas