Bin angezeigt und verklagt worden!

Hallo Experten,

bin verklagt worden. Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht kam ein Freispruch für mich heraus. Kosten trägt die Staatskasse, so hieß es. das Urteil liegt mir in schriftlicher Form noch nicht vor, soll mir in den nächsten Tagen zugeschickt werden.

Frage: Bekomme ich meine Auslagen und Anwaltskosten erstattet? Wenn ja, von wem und wie?

Vielen Dank, Andreas

Hallo Andreas,

du bekommst weder Auslagen noch Anwaltskosten erstattet.
Du warst nicht verpflichtet, einen Anwalt mit deinen Interressen zu beauftragen.

Selbst wenn du eine Rechtschutzversicherung hättest, welche aber nicht bei strafrechtlicher Verfolgung eintritt, so hättest du diese vor Beginn der Verhandlung in Kenntnis setzen müssen.

Gruß,
Vanessa

Vielen Dank! Aber…
Hallo Vanessa,

recht herzlichen Dank, für die schnelle Antwort.

Bin dann aber doch ein bißchen erstaunt, über das Rechtssystem. Immerhin stand ich zum ersten Mal vor Gericht und bin juristisch ein absoluter Laie. Daher war es für mich klar, daß ich mir einen Anwalt nehme. Auch, wenn mir persönlich klar war, unschuldig zu sein. Kann ich den vorher genau wissen, daß dies der Richter ebenso sieht? Nun, nachdem ich freigesprochen wurde, nahm ich an, als Unschuldiger auch meine Auslagen wieder zu bekommen. Schließlich hatte ich ja nichts unrechtes getan und wollte auch keine Verhandlung. Alle Zeugen bekamen ihre Auslagen sofort bei Gericht erstattet. Warum nicht ich? Ist das gerecht?

Viele Grüße, Andreas

Hi Andreas,

grundsätzlich zahlt der Verlierer sämtliche Kosten. Meiner Meinung nach auch die für einen Anwalt, auf den du in jedem Fall ein Recht hast.

Gruss Gundel

Hi Andreas,

grundsätzlich zahlt der Verlierer sämtliche Kosten. Meiner
Meinung nach auch die für einen Anwalt, auf den du in jedem
Fall ein Recht hast.

Hallo Gundel,

diese Aussage ist so nicht ganz korrekt…es hängt auf jeden Fall mal davon ab, ob es zivil- oder strafrechtlich war…

Gruß,
Vanessa

Hallo Andreas,

Bin dann aber doch ein bißchen erstaunt, über das
Rechtssystem. Immerhin stand ich zum ersten Mal vor Gericht
und bin juristisch ein absoluter Laie. Daher war es für mich
klar, daß ich mir einen Anwalt nehme. Auch, wenn mir
persönlich klar war, unschuldig zu sein. Kann ich den vorher
genau wissen, daß dies der Richter ebenso sieht? Nun, nachdem
ich freigesprochen wurde, nahm ich an, als Unschuldiger auch
meine Auslagen wieder zu bekommen. Schließlich hatte ich ja
nichts unrechtes getan und wollte auch keine Verhandlung. Alle
Zeugen bekamen ihre Auslagen sofort bei Gericht erstattet.
Warum nicht ich? Ist das gerecht?

Die Zeugen bekamen ihr Fahrgeld und eventuell Verdienstausfall erstattet.

Über gerecht oder nicht ist es müßig, zu debattieren…es führt zu nichts und ich finde die Gesetze in Deutschland eh etwas sehr merkwürdig .
Eben Gummiparagraphen…

Sag mal, war es eine zivil- oder strafrechtliche Anklage ?

Lieben Gruß,
Vanessa

Hi Andreas,

wenn du in einem Verfahren vor dem Amtsgericht „freigesprochen“ worden bist, handelte es sich um ein Strafverfahren.
Die Staatskasse trägt dann alle Kosten, d.h. die eigentlichen Gerichtskosten, die Auslagen für Zeugen, Gutachten usw. und auch die Kosten für deinen Rechtsanwalt.
Allerdings sind die erstattungsfähigen Kosten für Rechtsanwälte in Strafverfahren festgelegt. In den meisten Fällen verlangen die Anwälte von ihren Mandanten höhere Gebühren, als von der Staatskasse erstattet werden. Das bedeutet, dass du tatsächlich einen Teil deiner Anwaltskosten selbst bezahlen mußt.
Warte zunächst einmal die Gebührenrechnung deines Anwaltes ab. Er wird die erstatteten Kosten in Abzug bringen und dich auffordern, den Restbetrag zu zahlen.

Gruß,
Francesco

Hallo,

Rechtsanwälte in Strafverfahren festgelegt. In den meisten
Fällen verlangen die Anwälte von ihren Mandanten höhere
Gebühren, als von der Staatskasse erstattet werden.

jaja, so sind sie halt die juristen :wink:

konkret:
Sollte dein Anwalt mehr als die üblicherweise auch von der Staatsakasse erstetzen Mittelgebühren berechnen, dann kannst du dem Herrn RA ja mal kurz darum bitten, diese Abweichung zu erklären. Nach § 12 BRAGO darf eine Gebühr nämlich nur dann erhöht werden, wenn einer oder mehrere folgende Punkte zutreffen:

  1. Bedeutung der Angelegenheit (z.B. 15 oder 5 Jahre Knast für dich)
  2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (sollte in deinem Fall nicht ins Gewicht fallen)
  3. Wirtschaftliche Verhältnisse des Mandaten (wenn du ne mille auf dem Konto hast wird die Rechnung höher)
  4. Schwierigkeit der Angelegenheit

Anderenfalls ist der RA gehalten, die Mittelgebühr zu berechnen (macht bloß kaum einer).

Um genaue Zahlen zu nennen müßte ich wissen, vor welchem Gericht wurde verhandelt (Amts-,Landgericht) und wieviele Verhandlungstage gab es - wenn mehrere, kurz mit genauem Datum.

Das
bedeutet, dass du tatsächlich einen Teil deiner Anwaltskosten
selbst bezahlen mußt.

ja, leider…

Gruß
Daniel

Hallo Vanessa,

es war eine Strafsache, ging um einen Diebstahl, der mir vorgeworfen wurde. In Verdacht geriet ich, da ich einen Schlüssel zu dem Objekt hatte, aus welchem verschiedene Gegestände (Wert ca. DM 13.000,-) entwendet wurden. Dazu kam, daß ich einer Vorladung (Zeugengegenüberstellung) nicht folge leistete. In der Verhandlung stellte sich folgendes heraus: Die Vorladung der Polizei (lag dem Richter vor) hatte mich nie erreicht. (Falsche Anschrift, falsche Postleitzahl) Alle Zeugen, die den Täter sahen, schlossen mich in der Verhandlung als Täter aus. Außerdem hatte ich für die Tatzeit ein Alibi, welches durch nichts zu erschüttern war. Daraufhin beantragten der Staatsanwalt und mein Verteidiger Freispruch, der Richter schloß sich dem an.

Liebe Grüße zurück, Andreas

Vielen Dank! (OT)
Gruß, Andreas

Hallo Daniel,

vielen Dank für Deine Hinweise.

Um genaue Zahlen zu nennen müßte ich wissen, vor welchem
Gericht wurde verhandelt (Amts-,Landgericht) und wieviele

Strafsache (Amtsgericht, Diebstahl, Streitwert DM 13.000,-)
Es gab nur einen Verhandlungstag (ca. 4 Stunden, abzüglich 40 Minuten Mittagspause). An meinen Anwalt habe ich DM 400,- gezahlt. Ob dies nach der Gebührenordung zu viel war, weiß ich nicht. Allerdings muß ich sagen, daß ich diesen Anwalt seit Jahren persönlich kenne und mit ihm sehr zufrieden war, habe also nicht ungern gezahlt. Dennoch hätte ich natürlich mein Geld gern zurück, da ich ja freigesprochen wurde.

Gruß, Andreas

Hallo Gundel,

was Du sagtest, sehe ich eigentlich auch so. Vielen Dank.

Andreas

Oh…
Hallo Francesco,

Die Staatskasse trägt dann alle Kosten, d.h. die eigentlichen
Gerichtskosten, die Auslagen für Zeugen, Gutachten usw. und
auch die Kosten für deinen Rechtsanwalt.

Jetzt bin ich sehr erstaunt und weiß noch gar nicht, ob ich mich freuen soll oder nicht…

Sag mal, ist das bei jedem Strafverfahren so ?

Denn ich wurde bereits drei Mal in meinem Leben angezeigt und freigesprochen…keine Einstellung des Verfahrens, ein richtiger Freispruch.

Nur habe ich nie irgendwelche Kosten erstattet bekommen…klar, die Gerichtskosten mußte ich nicht zahlen…aber den Anwalt schon.

Ich bin platt…

Allerdings sind die erstattungsfähigen Kosten für
Rechtsanwälte in Strafverfahren festgelegt. In den meisten
Fällen verlangen die Anwälte von ihren Mandanten höhere
Gebühren, als von der Staatskasse erstattet werden. Das
bedeutet, dass du tatsächlich einen Teil deiner Anwaltskosten
selbst bezahlen mußt.

Hast du evtl. eine Idee, ob und wo es hier eine Richtlinie gibt ?

Erstaunte und fragende Grüße,
Vanessa

Falschaussage
Hallo Andreas,

nachdem ich das Posting von Francesco las, muß ich mich bei dir für meine „Falschaussage“ endschuldigen…

Ich habe es nur schon selber erlebt und keinen Pfennig bekommen…daher war ich mir so sicher.

Also endschuldige bitte :smile:

Lieben Gruß,
Vanessa

Kein Problem!
Bist auch freigesprochen, Vanessa!

Gruß, Andreas

Hallo Andreas,

Strafsache (Amtsgericht, Diebstahl, Streitwert DM 13.000,-)
Es gab nur einen Verhandlungstag (ca. 4 Stunden, abzüglich 40
Minuten Mittagspause). An meinen Anwalt habe ich DM 400,-
gezahlt. Ob dies nach der Gebührenordung zu viel war, weiß ich
nicht.

ein RA darf vom Mandanten einen angemessenen Vorschuß fordern (§ 17 BRAGO) die DM 400,00 gehen also in Ordnung.

Allerdings muß ich sagen, daß ich diesen Anwalt seit
Jahren persönlich kenne und mit ihm sehr zufrieden war, habe
also nicht ungern gezahlt. Dennoch hätte ich natürlich mein
Geld gern zurück, da ich ja freigesprochen wurde.

naja, bei Geld sollte die Freundschaft aufhören – Aber das ist ein anderes Thema

beispielhaft mal die Kostenrechnung nach der Mittelgebühr:

Hauptverhandlungsgebühr § 12, 83 BRAGO 700,00
Post- und Telefonpauschale § 27 BRAGO 30,00
16 % MwSt 116,80
Summe (brutto) 846,80

zu beachten ist, daß dem RA ein Spielraum bezüglich der Gebühr bleibt. Er hat mindestens DM 100,00 maximal DM 1300,00 in Ansatz zu bringen. Der Ab- oder Aufschlag muß (wie bereits geschrieben) mittels Anwendung von § 12 BRAGO erfolgen.

Manche Gerichte stellen sich taub und stetzen als auszulegende Kosten lediglich die Gebühr des Pflichtverteidigers i.H.v. DM 400,00 an. Hier sollte dein Anwalt aber dazwischenschlagen, die Mittelgebühr sollte im Normalfall immer festgesetzt werden.

Als Hinweis: Der RA muß jetzt die Kostenfestsetzung beantragen, da nur auf diesen Beschluß die Staatskasse das Säckl aufmacht.

Viel Erfolg
Gruß
Daniel Scholdei

Gruß, Andreas

Hallo,

Sag mal, ist das bei jedem Strafverfahren so ?

soweit ich weiß, muß über die Kosten entschieden werden. wie das mit den außergerichtlichen Kosten (RA) ist, kann ich jetzt gerade nicht sagen.

Denn ich wurde bereits drei Mal in meinem Leben angezeigt und
freigesprochen…keine Einstellung des Verfahrens, ein
richtiger Freispruch.
Nur habe ich nie irgendwelche Kosten erstattet
bekommen…klar, die Gerichtskosten mußte ich nicht
zahlen…aber den Anwalt schon.

dann solltest du aber dem anwalt richtig was mit der keule geben :wink: der hat dich eigentlich auf die Möglichkeit der Kostenerstattung hinzuweisen.

Ich bin platt…

nicht doch … wie sieht das denn aus…

Allerdings sind die erstattungsfähigen Kosten für
Rechtsanwälte in Strafverfahren festgelegt. In den meisten
Fällen verlangen die Anwälte von ihren Mandanten höhere
Gebühren, als von der Staatskasse erstattet werden. Das
bedeutet, dass du tatsächlich einen Teil deiner Anwaltskosten
selbst bezahlen mußt.

Hast du evtl. eine Idee, ob und wo es hier eine Richtlinie
gibt ?

§§ 12, 83 ff BRAGO hier ist alles fein geregelt… die Gebühren des RA in Strafverfahren sind sogenannte Betragsrahmengebühren d.h. nur durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag vorgegeben. Im Regelfall muß der RA die Mittelgebühr (Durchschnitt) berechnen, kann jedoch nach § 12 BRAGO nach oben und unten abweichen (siehe hierzu mein anders Posting).

Gruß
Daniel

Vielen Dank! (OT)
Gruß, Andreas