Firmenübernahme - Arbeitsrecht

Hallo,

mein Arbeitgeber soll sehr bald von einem anderen Konzern übernommen werden. Natürlich zittern wir alle um unsere Arbeitsplätze. Wie sieht es denn arbeitsrechtlich aus im Falle einer Firmenübernahme. Gilt dann der normale Kündigungsschutz?
Habt Ihr vielleicht links zu diesem Thema für mich?

Herzlichen Dank im voraus,

Gruß
Jochen

Hi Jochen,

der Kündigungsschutz bleibt wie bisher bestehen. Der Wechsel auf dem Chefsessel hat keine unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsplätze. Der neue Arbeitgeber tritt in die bestehenden Arbeitsverträge ein.
Du mußt nur aufpassen, wenn der neue Arbeitgeber den Laden sanieren oder rationalisieren will. Das ist leider sehr häufig der Fall. Wenn ihr einen Betriebsrat habt, müßt ihr auf der Hut sein und sofort reagieren.
Entlassungen im größeren Stil erfordern dann einen Sozialplan, der ausgehandelt werden muß.
Zunächst einmal würde ich der Sache gelassen entgegen sehen. Es kann auch durchaus Vorteile mit sich bringen. Neue Arbeitgeber bringen meistens auch neue Investitionen mit und sichern damit Arbeitsplätze.

Gruß,
Francesco

Hallo Jochen,

Für die ersten 12 Monate ändert sich arbeitsrechtlich nichts.
Der § 613a BGB gibt Auskunft:

§ 613a [Betriebsübergang]
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inha-ber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhält-nisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Also erst einmal Ruhe bewahren. Mein Laden ist inzwischen 3 Mal verkauft worden und jetzt fusionieren wir schon wieder.

Mit Grüßen
Michael

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