Moin!
Habe jemanden verklagt. Verhandlung war am 26. März 1993. Das Urteil wurde in Abwesenheit des Beklagten gefällt (immerhin 950,- zzgl. Zinsen). Ein von mir beauftragter Anwalt in Göttingen hat mehrfach versucht, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen - vergeblich. Der letzte Versuch war am 26.04.1996.
Der Anwalt ließ mir alle Unterlagen zukommen mit der Bemerkung, daß er gern weitere Bemühungen unternimmt, sobald ich erfahren hätte, das der Schuldner im Besitz pfändbarer Habe ist. Letzteres ist natürlich schwer einzuschätzen, wenn man in Hamburg lebt und zum Schuldner null Kontakt hat …
Daraus resultierende Fragen:
1.) wann verjährt der Anspruch auf das Urteil?
2.) gibt es unterschiedliche Arten der Pfändung? Wenn ja:
3.) Welche?
4.) Was, wenn der Schuldner inzwischen ganz woanders wohnt? Kann das auch der RA in Göttingen übernehmen oder muß ich mir nen neuen suchen?
Würde dieses Kapitel gern irgendwann abschließen, ohne alle paar Jahre die angegilbte Akte ausbuddeln zu müssen. Der Schuldner müßte auch so ca. 33 Jahre alt sein; kann man da nicht von irgendeiner pfändbaren Habe ausgehen?
Ich danke Euch im Voraus!
Vince.
Hi Vincent,
Habe jemanden verklagt.
Glückwunsch!
1.) wann verjährt der Anspruch auf das Urteil?
Zivilrechtliche - rechtskräftige Titel - sind in der Regel 30 Jahre lang wirksam. Also hast Du noch massig Zeit… *frechgrins*
2.) gibt es unterschiedliche Arten der Pfändung? Wenn ja:
Du meinst wahrscheinlich Vollstreckungsmaßnahmen und nicht Pfändungen (eine Pfändung ist nur eine der vielen ZV-Möglichkeiten). Die gibt es in der Tat. Schuschke und Walker haben hierüber ein Büchlein über schlappe 1.500 Seiten geschrieben.
3.) Welche?
Du hast schon einige Möglichkeiten. Es würde hier allerdings den Rahmen sprengen. §§ 803 - 882 ZPO sind da sehr aufschlußreich… Wenn Du Genaueres wissen willst, kannst Du mich auch direkt anmailen.
4.) Was, wenn der Schuldner inzwischen ganz woanders wohnt?
Das ist kein Problem, solange er in Deutschland ist. Der Anwalt (egal welcher) kann über das Einwohnermeldeamt die aktuelle Adresse des Schuldners erfragen (kostet 7,00 DM). Dann geht der Titel an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am (neuen) Wohnsitz des Komikers. Die ZV kann jeder Rechtsanwalt in die Wege leiten. Wenn Du den Titel hast, kannst Du das aber auch selbst machen und ersparst Dir die RA-Gebühren.
Die andere Frage wäre allerdings, ob Du Dir die ganze Arbeit und den ganzen Ärger wegen 1.000 DM aufhalsen willst. Selbst wenn Du den Typen zum OE scheuchst… Wenn da nix zu holen ist, bleibst Du auf den Kosten sitzen.
Ciao & starke Nerven
Tessa
Hi Vincent,
so schwer ist das nicht. Du mußt dir nur im Klaren darüber sein, dass alle Aktivitäten im Bereich von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Geld kosten. Wenn bei dem Schuldner nichts zu holen ist, bleibst du neben deiner Forderung auch auf diese Kosten sitzen.
Das ist deine wichtigste Entscheidung.
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Ein Urteil (sog. Schuldtitel) verjährt nach 30 Jahren (nach Zugang des Urteils).
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Du beantragst die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (dazu gibt es Formulare im Schreibwarenhandel) und schickst den Antrag an das zuständige Amtsgericht. Kreuze an, das Gericht möge den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleiten.
Dann erhältst du Nachricht durch den Gerichtsvollzieher (spätestens, wenn er von dir die Gebühren haben will). Er teilt dir mit, das die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen sei.
Jetzt würde ich mich telefonisch mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen und fragen, ob der Schuldner schon die Eidesstattliche Versicherung (EV) - früherer Offenbarungseid - abgegeben hat. Wenn nicht, beantragst du genau das, nämlich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, wieder mit Formular, wieder an das Gericht, wieder an den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Du erhältst wieder Nachricht. Diesmal übersendet dir der Gerichtsvollzieher eine Kopie des Vermögensverzeichnisses, das der Schuldner an Eides statt aufgestellt hat. Hierin ist seine ganze Habe und sein Einkommen enthalten. Sollte er hierbei gelogen haben, riskiert er eine Haftstrafe.
Dann siehst du, ob es sich in den nächsten Jahren lohnt, einen weiteren Versuch zu unternehmen.
Die Eidesstattliche Versicherung kann auf Antrag alle 3 Jahre wiederholt werden.
Gruß,
Francesco
Francesco, Du bist gemein… *ggg* (o. T.)
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* für Euch Beide! :c)
Für Francesco wegen der (wieder mal) ausführlichen Info
und für Tessa zus. weil Francesco so gemein ist! *ggg*
Gräme Dich nicht, Tessa, er war ja nur 2 min. schneller … :c)
Danke Euch beiden!
Hi Tessa,
…tut mir sehr leid.
Ich warte oft, dass jemand die Frage beantwortet. Dann brauche ich mir die Finger nicht wund zu schreiben.
Außerdem lasse ich Damen gerne den Vortritt. Sorry!
Gruß,
Francesco
Hi!
Wer 1000DM nicht zahlt, der ist wohl bisher nicht auf die Beine gekommen, von daher könnte es schon dauern bis du Geld bekommst (deswegen verjährt das ja erst nach 30 Jahren *gggg).
Von daher würde ich an Deiner Stelle halt warten und ihm die Chance lassen auf die Beine zu kommen und dann gnadenlos zuschlagen ;o))
Betrachte das einfach als Kapitalanlage, denn du bekommst ja (vermutlich 4%) Zinsen und verlierst dadurch ja nichts durchs warten…
Bernd
Ergänzung: die Zinsen verjähren in vier Jahren. Also: Immer wieder durch Zwangsvollstreckungsversuche unterbrechen!
Gruß
Hanns