Wo steht das?

Und wo kann ich es nachschlagen?
Womöglich in Netz?

Nach welchem Recht sind „Nazizeichen“ wie Gruß Kreuz etc… verboten?

Kreuze auf Toilettenwänden (ich mein jetzt nicht Sachbeschädigung) Schulmäppchen Jacken etc.

mfg Jacob

Hallo Jacob,

ich hoffe, ich gebe jetzt keinem Nazi Nachhilfe im Strafrecht. Wenn ich ehrlich bin, habe ich sogar einige Bedenken, Dir darauf zu antworten.

Nach welchem Recht sind „Nazizeichen“ wie Gruß Kreuz etc…
verboten?

Nach welchem Recht? Nun zunächst einmal nach dem deutschen Recht. Der Gesetzgeber hat im Mai 1871 das Strafgesetzbuch in die Welt gesetzt und es seitdem ständig aktualisiert. Verboten sind diese Zeichen z. B. nach §§ 86, 86a StGB

Wenn Du mehr wissen willst, melde Dich einfach noch einmal.

Ciao

Tessa

Hallo Tessa

ich hoffe, ich gebe jetzt keinem Nazi Nachhilfe im Strafrecht.
Wenn ich ehrlich bin, habe ich sogar einige Bedenken, Dir
darauf zu antworten.

Deine Bedenken kann ich hoffentlich zerstreuen.
Ich bin Vater eines 12-jährigen Sohn´s, der mit diesen Fragen von der Schule nach Hause kommt.
Weil z.B. der Klassenkamerad Hackenkreuze auf dem Schulmäppchen hat.
Und es meien (ältesten) Sohn auch sonst interessiert.
Es kam in diesem Zusammenhang auch z.B. die Frage auf.
„Es gibt aber doch auch die Meinungsfeiheit. Darf man also sagen: Ich meine Die Juden…“

Mir ist leider nichts besseres eingefallen als:
„Ich denke man darf es sagen, da man Dummheit nicht verbieten kann.“
Aber genau wissen weiß ich es leider selber nicht.

nach §§ 86, 86a StGB

kann man die Texte irgendwo mal eben anschauen / runterladen?
Und: Welche Strafen gibt es eigentlich für den Hitlergruß?

Ne Menge Fragen mit denen man sich rumschlagen muß.
aber ich möchte die Antworten nicht schuldig bleiben.

Vielen Dank und viel Grüße
Jacob

Ne Menge Fragen mit denen man sich rumschlagen muß.
aber ich möchte die Antworten nicht schuldig bleiben.

Vielen Dank und viel Grüße
Jacob

Hi Jacob,

das Thema ist etwas heikel, nicht wegen dem Nazikram, nein, wegen der fehlenden Information.

Der § 86a StGB stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Das wars denn auch. Aber wo findet der interessierte Bürger Informationen darüber, was solche Kennzeichen sind? Fehlanzeige. Dass Hakenkreuz und Hitlergruß verboten sind, weiß jeder. Was geht aber darüber hinaus? Diese Information fehlt in der breiten Öffentlichkeit einfach und so wundert es nicht, wenn das ein oder andere Symbol vielleicht ungewollt auftaucht, z. B. als Tätowierung.

Oder all die verfassungsfeindlichen Organisationen und deren Kennzeichen. Das kann Otto-Normalverbraucher einfach nicht wissen. Aber bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Aufklärung ist notwendig.

Wenn Du also genau wissen möchtest, was verboten ist, frage bei der Polizei nach, denn die sollten es wissen, denn sie müssen ja solche Straftaten verfolgen. Notfalls beim Verfassungsschutz des jeweiligen Bundeslandes nachfragen. Die sollten eigentlich keine Antwort schuldig bleiben.

Nun könnte ich Dir eine Liste mit verbotenen Organisationen, Kennzeichen, Parolen und Liedern zusenden. Aber dabei würde ich mich sehr wahrscheinlich strafbar machen, weil dies ein „Verbreiten“ im Sinne des Gesetzes wäre.

Das ist schon bekloppt.

Gruß Norbert

Hallo Jacob,

nach §§ 86, 86a StGB

kann man die Texte irgendwo mal eben anschauen / runterladen?
Und: Welche Strafen gibt es eigentlich für den Hitlergruß?

z.B. hier:
http://www.gesetze.2me.net

"…
§ 86.
(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
    im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. …


§ 86a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
…"

Gruss
der Alex

Offizielle Infos im Netz
Hi Norbert,

Nun könnte ich Dir eine Liste mit verbotenen Organisationen,
Kennzeichen, Parolen und Liedern zusenden. Aber dabei würde
ich mich sehr wahrscheinlich strafbar machen, weil dies ein
„Verbreiten“ im Sinne des Gesetzes wäre.

Dann hätten sich sowohl das LKA Hessen als auch die Hamburger Landeszentrale für politische Bildung (der Erste Bürgermeister und der Staatsrat der Senatskanzlei, denen die Truppe unterstellt ist, gleich mit) strafbar gemacht… Siehe:

http://www.klick-nach-rechts.de/rechtsextremismus/er…
http://www.hamburg.de/Behoerden/Landeszentrale/rgr/i…

Letzterer Link ist die Online-Broschüre der Landeszentrale, die sich ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

Ciao

Tessa

Hi Norbert,

Nun könnte ich Dir eine Liste mit verbotenen Organisationen,
Kennzeichen, Parolen und Liedern zusenden. Aber dabei würde
ich mich sehr wahrscheinlich strafbar machen, weil dies ein
„Verbreiten“ im Sinne des Gesetzes wäre.

Dann hätten sich sowohl das LKA Hessen als auch die Hamburger
Landeszentrale für politische Bildung (der Erste Bürgermeister
und der Staatsrat der Senatskanzlei, denen die Truppe
unterstellt ist, gleich mit) strafbar gemacht… Siehe:

Tja Tessa,

wenn zwei das Gleiche machen, ist es noch lange nicht dasselbe.

Schönen Tag noch

Gruß Norbert