Hallo! m.e. sind störsender in deutschland nicht erlaubt (in bezug auf handys, meine ich jetzt, also z.b. in kinos!) - stimmt das? steht das im FAG? ich habe das so nirgends gefunden, hat jemand ahnung und links/§§ ??
vielen dank!
Hallo! m.e. sind störsender in deutschland nicht erlaubt (in bezug auf handys, meine ich jetzt, also z.b. in kinos!) - stimmt das? steht das im FAG? ich habe das so nirgends gefunden, hat jemand ahnung und links/§§ ??
vielen dank!
Hallo Tina,
dazu folgender Text:
"…
10 Handy-Stoersender
Immer wieder wird in verschiedenen Medien ueber sog. Handy-Stoersender,
-Blocker u.ae. berichtet. Diese Geraete unterbinden die Kommunikation mit
Mobiltelefonen, indem sie auf den Nutzfrequenzen des Mobilfunknetzes
Stoersignale aussenden.
Funkfrequenzen sind in der EU bestimmten Nutzungen zugewiesen (in
Deutschland im Rahmen des sog. Funkfrequenzzuweisungsplans) und knapp.
Mobilfunkfrequenzen sind ausschliesslich den Netzbetreibern zugewiesen.
Handy-Stoersender sind dagegen Stoerquellen und erhalten EU-weit weder eine
Frequenzzuteilung noch eine Geraetezulassung als Funksendeanlage.
Die zustaendigen Behoerden sorgen fuer die bestimmungsgemaesse Nutzung der
Frequenzen und schreiten bei Funkstoerungen ein.
Ausserdem macht man sich schadensersatzpflichtig, von der Gefaehrdung ganz
zu schweigen, die man setzt, wenn z.B. ein Arzt oder anderer
Bereitschaftsdienstler nicht mehr erreichbar ist.
…"
entnommen aus
http://www.handysoftware2000.de/faq/recht.htm
Zur Frequenzbereichzuweisung siehe folgenden Link nebst Auszug davon:
"…§ 46 Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes zu regeln.
§ 47 Frequenzzuteilung
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren…"
http://www.online-recht.de/vorges.html?TKG#Teil%207
Gruss
der Alex