Erbrecht, Erbanfrage...

Von: , Frage gestellt am So, 10. Jun 2001

Hallo,

Wie ist die beste Vorgehensweise bei Erbanfragen in Zeitungen?

Fakt: Eine Gemeinde sucht Erben eines Verstorbenen. Lediges Kind des Verstorbenen vorhanden.

Wie ist der beste Weg der Kontaktaufnahme? Sich direkt an die Gemeinde wenden, oder erst einen Nachlassverwalter bzw. Anwalt einschalten?

Wer hat Erfahrungen ?

Freue mich auf jede Nachricht

Daniel

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Stunden 2 hilfreich
    Re: Erbrecht, Erbanfrage...

    Fakt: Eine Gemeinde sucht Erben eines Verstorbenen. Nun, meine Tante ist lediges Kind des Verstorbenen. Wie ist der beste Weg der Kontaktaufnahme? Sich direkt an die
    Gemeinde wenden, oder erst einen Nachlassverwalter bzw. Anwalt
    einschalten?

    Die Tatsache, das die Erben durch die Zeitung gesucht werden, scheint mir, zumindest soweit ich den Tatbestand verstehe, kaum von juristischer Bedeutung zu sein.
    Viel wichtiger, vor allem aktueller ist zu prüfen, ob sie Erbin ihres leiblichen Vaters ist. Die Gesetzeslage hat sich in dieser Hinsicht in den vergangenen Jahrzehnten geändert - evtl. auch testamentarische Erbin.
    Wenn ja, kommts darauf an, w a n n sie vom Tod ihres Vaters Kenntnis erhalten hat. Denn nur bis 6 Wochen von diesem Zeitpunkt ab, könnte sie die Erbschaft ausschlagen. Anderenfalls erbt sie alle Schulden mit. Das könnten auch Zahlungen sein, die ein Dritter oder die Behörde für den Lebensunterhalt des Verstorbenen aufgebracht hat. Das ist in der Praxis nicht leicht zu ermitteln und deshalb immer mit ziemlichen Risiko verbunden.
    Deshalb würde ich, wenn’s meine Tante wäre, ihr raten, schnell einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine erste Beratung kostet dort nur DM 350,- + MWSt.
    Gruesse
    Alexander Boeker

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Kostenfrage.... (Hinweis)

      Hallo, Deshalb würde ich, wenn’s meine Tante wäre, ihr raten, schnell
      einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine erste Beratung kostet
      dort nur DM 350,- + MWSt.
      Achtung! hierzu ist unbedingt anzumerken, daß Gegenstand dieser anwaltlichen Beratung lediglich sein kann, über die Erbsituation (rechtlich) sowie die weiteren Möglichkeiten des Vorgehens aufzuklären. Sobald der RA eine Tätigkeit nach außen entwickelt, also z.B. einen Schriftsatz (Antrag o.ä.) an das zuständige Nachlaßgericht schickt, endet die Beratung und fängt die normale Vertretung an. Bei dieser entfällt dann die Beschränkung auf 350,00 DM. Sollte es sich bei der Erbschaft um größere Beträge handeln (auch negative), kann die Vertretung durch einen Anwalt schnell teuer werden.

      Dies ist nur ein Hinweis auf die mögliche Kostenfolge und sollte die Entscheidung einen RA hinzuzuziehen nur dann beeinflussen, wenn "die Säge schon jetzt klemmt". Anderenfalls ist die für den RA zu zahlenden Gebühren sicher besser angelegt, als dann einen Haufen Schulden zu erben.

      Gruß
      Daniel Scholdei Gruesse
      Alexander Boeker

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