Hi, ich bin für 30 Stunden/Woche eingestellt, habe aber schon ziemlich viele Minusstunden, weil nicht genug Arbeit da war. Muß ich die im Falle einer Kündigung zurückzahlen, bzw.nacharbeiten?
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts dergleichen drin!
Hi Anja, ich gehe davon aus, dass Du einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis hast - d. h.: für X Stunden Arbeitsleistung zahlt Dein Arbeitgeber Y DM Entgelt?! Sofern die Nichtleistung der Arbeit nicht infolge sog. Annahmeverzuges (Du bietest während der geregelten Arbeitszeit Deine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber verweigert deren Annahme, läßt Dich also nicht arbeiten) erfolgt, entsteht für Dich auch keine Vergütungsanspruch. Hat man bisher trotzdem immer monatlich einen Betrag auf Basis der 30-Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (unabhängig davon, ob tatsächlich Arbeit geleistet wurde oder nicht) gezahlt, so ist alles, was außerhalb der Verfallsfrist liegt „weg“, kann also nicht mehr ein- bzw. zurückgefordert werden. Die für Dich bzw. den Betrieb oder Euer Arbeitsverhältnis geltende Verfallsfrist kenne ich nicht - sie müßte geregelt sein im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder Gesetz (BGB).
Hi, ich bin für 30 Stunden/Woche eingestellt, habe aber schon
ziemlich viele Minusstunden, weil nicht genug Arbeit da war.
Muß ich die im Falle einer Kündigung zurückzahlen,
bzw.nacharbeiten?
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts dergleichen drin!
Hallo Anja,
nicht zu arbeiten braucht der Arbeitnehmer bei sogenannten Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB). Trotzdem verliert er nicht seinen Lohnanspruch.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die ordnungsgemäß durch rectzeitiges Erscheinen am Arbeitsort vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, also den Arbeitnehmer nicht beschäftigt.
In Deinem Fall, kommt es ganz Entscheident darauf an, wie Deine Arbeitszeiten geregelt sind.
Wenn Deine Arbeitszeiten täglich sechs Stunden geregelt sind und der Arbetigeber schickt Dich wegen Arbeitsmangel nach Hause, brauchst Du die Stunden nicht nachzuholen. Und sie müssen auch bezahlt werden.
Hast Du alleine entschieden, keine Arbeit da, ich gehe nach Hause, hast Du die A…karte gezogen.
Mit Grüßen
Michael
Ich hab keine festgelegten „Von_Bis Zeiten“, sondern komm halt nur auf Arbeit(eine Praxis), wenn Arbeit da ist. Ansonsten brauch ich nicht „rumzusitzen“, sondern kann derweil bzw. wieder nach Hause gehn.Ich arbeite also mal 8 und mal 6, oder nur 4 Stunden am Tag. Keinerlei festgelegte Regel! Ich weiß nun eben nicht, wie meine Rechtslage ist.
Hallo Anja,
da Dein Arbeitgeber diese Praxis toleriert (oder gefördert?) hat, würde ich darin einen Annahmeverzug sehen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 615 [Annahmeverzug]
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
Somit kann Dir, nach meiner Meinung, weder Geld abgezogen werden, noch mußt Du über die Kündigungsfrist hinaus arbeiten.
Grüße
Michael
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Entscheidend ist einzig und allein, ob Du selbstbestimmend über Dein Kommen und Gehen bestimmst. Schickt Dein AG Dich nach Hause oder sagt er, „Komm morgen erst später“, dann darf er keinen Lohn einbehalten (siehe Annahmeverzug Michael Voelkel). Entscheidest Du aber selber, ob Du später kommst oder früher gehst, kann er bei einer Kü die Minusstunden finanziell zum letzten Lohn aufrechnen. Dies ist unabhängig davon, ob Arbeit dagewesen wäre.
Gruß,
LeoLo
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