eine Frage: ich habe mir im Januar ein handy gekauft, was aber etliche Macken hatte, die man nicht mehr tolerieren konnte ( mitten im Gespräch ausgehen etc), aufgrund dessen hab ich das Gerät wieder in das Geschäft gebracht, wo man es dann auch zurücknahm.
Es dauerte 2 Wochen bis ich ein neues Gerät bekam, mit der Begründung, da es Jahre dauern würde, bei all den eingeschickten Handys die Fehler zu finden, wird gleich ausgetauscht.
Aber ich habe keine Garantieverlängerung bekommen.
Ist das eigentlich rechtens?
Schliesslich bekomme ich ein neues Gerät, was ebenso ein Jahr Garantie haben müsste oder?
Danke für Antworten…
warum sollte sich den die Garantiezeit verlängern?
Du hast das Handy doch im Januar gekauft und hast eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten dafür bekommen.
Du hast durch den Tausch ja keinen neuen Vertrag abgeschlossen,
dein alter Vertrag vom Januar ist ja immer noch gültig.
Viele Grüße
Michael
PS: einen § habe ich auf die schnelle nicht gefunden, aber wenn ich den finde sage ich dir nochmal bescheid
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…dann könnte ja der Händler dem Kunden, der am letzten Garantietag vorbeikommt, ein Gerät mitgeben, von dem er weiß, das es nur noch ein paar Tage hält… Oder stell Dir meinetwegen einen Fliesenleger vor, dessen Fliesen nach 4 Monaten abplatzen… bei sechsmonatiger Garantie steht man da beim zweiten Mal dumm da.
Ich hab da noch so ganz dunkel was im Hinterkopf, daß die Garantie nochmal neu anläuft.
ich bin davon ausgegangen das das neue Gerät natürlich wieder funktioniert. Denn das Handy den selben Fehler wieder hat, dann hat der Händler den Mangel ja auch nicht behoben.
Du mußt hier auch mal die Seite des Händlers betrachten, schließlich will er auch mal auf der sicheren Seite stehen, und nicht jahrelang das Risiko haben Geräte umtauschen zu müssen!
Viele Grüße
Michael
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die Gewährleistungsgarantier bezieht sich darauf, dass ich das Gerät mindestens ein halbes Jahr lang störungsfrei nutzen kann. Kommt es innerhalb dieses halben Jahres zu Störung, so hat der Verkäufer (Produzent) jedesmal diesen Fehler zu beheben.
Und das bei jedem Gerät.
Es wäre doch fatal, wenn du einen Tag vor Ablauf der Garantie einen Totalschaden an deiner Maschine durch Motorfresser bekommst und dein Händler stellt dir eine in den Flur, schraubt alles locker und beim nächsten Mal ist es ein anderer Fehler… aber Garantiezeit ist um.
Also… die Garantiezeit beginnt mit jedem Gerät von vorne.
denn scheinbar war das Gerät ja nicht bei Übergabe in einwandfreiem Zustand. (§ 459 BGB)
Sollte der Gebrauch unsachgemäß erfolgt sein, tritt wieso keine Garantiefolge in Kraft.
so wie ich den §459 BGB lese, steht da nichts von vorsätzlich… gewöhnlich steht aber genau dieses explizit in dem jeweiligen § des BGB.
Vielmehr ist in §459 genau festgehalten, welcher Haftung der Händler unterliegt, wenn er eine fehlerhafte Sache veräußert.
Der Gefahrübergang tritt ja hierbei auch nicht durch den Kaufvertrag zustande, sondern es ist hierbei vielmehr maßgeblich, wann Einigung durch Übergabe geschieht.
Beide Parteien einigen sich und es wird die Sache übergeben.
Weiterhin haben wir § 475 BGB. Mehrmalige Gewährleistung…
Und obendrein steht in § 477 verjährt in 6 Monaten von der Ablieferung…
Bei der erneuten Übergabe gibt es in meinem Sinne eine neue Ablieferung… und somit auch einen neuen Wirkungskreis des § 477.
…"Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde (nicht aber der Kaufmann) nach den Gewährleistungsrechten der §§ 459 ff. BGB ein vierfaches Wahlrecht:
…
Die dritte Wahlmöglichkeit besteht nur bei Serienprodukten. Hier kann der Kunde die Lieferung eines mangelfreien Stückes verlangen, indem er die fehlerhafte Ware zurückgibt (Umtausch)…
…
Verjährung
Die beschriebenen Ansprüche können lediglich sechs Monate geltend gemacht werden, wobei für den Beginn dieser Frist nicht der Abschluß des Kaufvertrages entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, zu welchem der Käufer die Ware tatsächlich erhält.
…"
Das bedeutet:
Der Kunde hat die (Umtausch / Neu)-Ware zum tt.mm.jj. erhalten.
Ab genau DIESEM Zeitpunkt beginnt die gesetzl. Garantiezeit von 6 Monaten.
Es ist immerhin ein Neugerät. Und es hat nichts mit dem eventuellen Kaufvertragsabschluss zu tun.
Anders sieht es bei sogenannten Nachbesserungen aus (Reparatur).
Dort beschränkt sich die Garantiezeit nur auf das nachgebesserte Bauteil, sofern es als einzelnes Bauteil angesehen werden kann und nicht mit dem Gesamtgerät als komplette Einheit anzusehen ist.
Ab 01.01.2001 muss die Bundesregierung übrigens lt. EU-Recht eine neue gesetzl. Garantiezeit von 2 Jahren schaffen, aber das nur am Rande.
Vielleicht um noch ein paar Sachen zu verdeutlichen:
Also es handelt sich um eine Prepaid-Karte.
Also habe ich für 129,- ein Handy gekauft mit 25,- Startguthaben, und darauf die Garantie von 6 Monaten.
So nun der Fehler, daß es von allein ausging, oder sich beim Laden „aufgehängt“ hat.
Ich schaffe es also in den Laden, und bekomme ein neues Gerät.
Theoretisch dachte ich eben auch, ich bekomme darauf genau die gleiche Garantie, auch wenn ich keinen neuen Kaufvertrag oder anderen Vertrag ( was auch für einen?) gemacht habe.
Aber der gute Mann erklärte mir, dann kommen die Leute immer kurz vor Ablauf der Frist ( wobei ich glaube er sagte Garantie 1 Jahr) und wissen es wird umgetauscht und bekommen dann jedesmal ein neues Gerät.
Wortwörtlich sagte er mir: " Wir können ja nicht herausfinden, ob es stimmt was sie als Fehler angeben, und dann kommen sie in einem Jahr wieder und bekommen wieder ein neues Handy!"
Ich bin der Meinung, das ist eigentlich ihr Problem.
Oder?
Schliesslich muss der Händler ( und auch jeder andre) für die Mangelfreiheit seines verkauften Produktes gerade stehen.
Tja…vielleicht sollte ich denen mal eure Paragraphenangaben unter die Nase halten und fragen wie sie sich das vorstellen?
Er kann sich winden und drehen wie er will. Als Händler haftet er nach §459 ff. Insbesonders interessant dürften daher auch noch die §§ 476a und 480 diesbezüglich sein.
Seine Argumente klingen plausibel, dennoch ist es sein Problem: Gewährleistungshaftung.
Hierbei zielt die Rechtsprechung insbesondere auch auf den ab, der die wirtschaftlich größere Macht hat. Die dürfte zweifelsohne der
Geschäftsmann haben.
Und wenn er die Geräte einfach umtauscht, ohne zu prüfen, ob der Fehler existent ist: Sein Problem, aber dies kann er nicht auf dem
Rücken der Kunden austragen, denn jeder Mensch stimmt mir doch zu, wenn ich sage, bevor ich ein Gerät umtausche, so versuche
ich doch erstmal Kenntnis vom Fehler zu bekommen und/oder einen Nachweis darüber… Wird er nicht erbracht, so dürfte wahrscheinlich
der Fehler auch nicht existent sein.
Sollte er sich übrigens weigern, das Gerät umzutauschen:
Du hast ja Wahlmöglichkeiten: Rückgängigmachen des Vertrages, Wandelung (Umtausch) oder Minderung.
Frag ihn dochmal, was ihm die angenehmste wäre
Garantieverlängerung ist gegeben
Gibst du ein Fehlerhaftes Gerät in Reparatur, verlängert sich die Garantiezeit um den Zeitraum der Reparatur wo du das Gerät nicht hast.
Wird es komplett ausgetauscht erneuert sich deine Garantie, weil du auch ein neues Gerät bekommen hast.
Das habe ich mal wo gelesen, ohne das ich dir jetzt die genauen Details nennen kann.
Muß ich direkt mal nachforschen für meine Homepage.
Sieh dir mal meine Justiz-, Gesetz- und Urteilsseiten mal an.
Von einem Laien gemacht, der zu oft Probleme mit der Logik der Gesetze hatte )