Frage zu Insolvenzrecht i.V.m. Steuerstraftat

Hallo Leute,
Hallo Francesco (der sich damit bestimmt auskennt!),

ich habe mal ein problem mit der neuen InsO in verbindung
mit dem steuerrecht. ich schildere mal den fall:

einzelunternehmer X, seit 1994 gewerblich tätig, bilanziert
freiwillig (wollte die bank so), umsatzsteuer nach vereinnahmten
entgelten (IST).

nun erstellt er bilanz für 1997 und lässt ein ganzes bankkonto
bei einer anderer bank unter den tisch fallen, bei dem in größenordnungen zahlungen eingehen und eigentlich fällige umsatzsteuer auslösen. hier lag steuerhinterziehung vor, strafverfahren wegen selbstanzeige und zahlung eingestellt. betriebsaufgabe zum ende 1997. insolvenzverfahren antrag gestellt in frühjahr 2000, eröffnet (gerichtlich) anfang september 2000.

nun gehört ja umsatzsteuer bei SOLL-versteuerung bei umsatz-
ausführung zur insolvenzforderung, bei IST-versteuerung aber
erst bei zahlungseingang. wenn zahlungseingang nach eröffnung
vom verfahren ist sie masseforderung und voll zu begleichen.

im fall des X wurde insolvenzforderung (hier nur die USt) aufgrund der flaschen bilanz berücksichtigt. im rahmen des strafverfahrens wurde bilanz richtig gestellt (feb. 2001) und somit fällige umsatzsteuer in größenordnung aufgedeckt. diese gehört doch nun eigentlich zur insolvenzforderung dazu. daraus folgt eine sehr viel niedrigere quote für FA und die anderen.

liege ich da richtig? kann X noch probleme im inso-verfahren bekommen, weil er das verzeichnis nicht korrekt eingereicht hat? das FA konnte ja von den zu niedrigen USt-forderungen der jahre nichts wissen. eine erste verteilung von 1/7tel an die gläubiger. muessen die nun in den folgejahren weniger bekommen, weil sich die quote verändert hat?
kann dies alles dazu führen, das restschuldbefreiung versagt wird? kann es passieren, das die erhöhte forderung zur masseforderung wird?

für tips, hinweise und lesetips danke ich im voraus,

gruss

vom showbee

Hi Showbee,

die durch die Berichtigung der Bilanz festgestellte Umsatzsteuer-nachzahlung gehört selbstverständlich zu den Insolvenzforderungen.
Dadurch erhöht sich die Gesamtsumme der Masseforderungen bei gleichbleibender Insolvenzmasse. Das führt zu einer niedrigeren Quotelung für alle Gläubiger, also auch für das Finanzamt.

Nach § 290I Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten 3 jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Das ist hier durch die Steuerhinterziehung eindeutig gegeben. Es liegt also ein Versagungsgrund vor. Allerdings erfolgt die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag. Dies ist bei Finanzämtern aber die Regel, wenn ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durchgeführt worden ist.

Ein neues Verfahren mit dem Ziel der restschuldbefreiung kann X erst in 10 jahren wieder beantragen.

Gruß,
Francesco

danke für den lesetip! o.T.
:wink: