Wervertragsrecht - VOB - SH

Hallo liebe Leser/innen.

Laut V.O.B (Teil B) ist der Auftraggeber berechtigt Sicherheitsbeträge von seinen Zahlungen einzubehalten, wenn dieses vorab vereinbart wurde.

Weiterhin schreibt die V.O.B. vor, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitzuteilen hat und binnen 18 Tage nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbareten Geldinstitut einzuzahlen hat.

Der Auftraggeber weigert sich, das Geld auf ein Sperrkonto einzurichten und läßt mitteilen, dass das Geld gegen eine Bankbürgschaft ausgezahlt würde.

Kann der Auftragnehmer sich auf die V.O.B. berufen und den Auftraggeber dazu zwingen?
Bzw. wer hat nun was genau zu veranlassen?

Vielen Dank im voraus.

Gruss …Melanie…

Hi Melanie,

die Auszahlung gegen eine Bankbürgschaft stellt den Auftragnehmer besser als die Hinterlegung auf ein Sperrkonto.
Warum also sollte der Auftragnehmer auf die Einhaltung der VOB-Bestimmungen bestehen?

Gruß,
Francesco

Hallo Francesco.

Bei einer Bankbürgschaft hat der Auftraggeber (Gläubiger) direkten Zugriff bei etwaigen Reklamationen.

Auch bei Reklamationen die evtl. gar nicht berechtigt sind.
Ich denke hierbei insbesondere an die Möglichkeit der Nachbesserung; Wenn diese dem Auftragnehmer gar nicht gegeben wird und der Auftragnehmer seine Forderung direkt an die Bank stellt.

Die Banken prüfen nicht ob die Forderung berechtig ist.

Bei einem Sperrkonto ist es doch so, dass einer von den Vertragspartner erst dann Zugriff darauf hat, wenn der andere zustimmt, oder?

Gruss …Melanie…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Melanie,

für eine Bankbürgschaft kannst du die gleichen Modalitäten vereinbaren. Die Bank würde auch nur dann die Bürgschaft erfüllen, wenn beide Seiten zugestimmt haben.

Gruß,
Francesco

Hallo Melanie,

wurde die VOB explizit zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart ?

Grüsse

Sven

Guten Morgen Sven :smile:

wurde die VOB explizit zwischen beiden Vertragsparteien
vereinbart ?

Nein, wenn man es so betrachtet wurde nichts dergleichen vereinbart, man muß aber erwähnen, dass der Auftraggeber sehr, sehr schwierig zu handhaben ist.

Der Auftragnehmer (ein Bekannter von mir) hat im Ganzen arge Probleme; die Forderungen werden einfach gekürzt, die Zahlungsmoral läßt zu wünschen übrig, so dass der Auftragnehmer diverse Forderungen mittlerweile an das FA abgetreten hat.

Und gerade weil nichts anderes vereibart wurde und der Auftraggeber Teilbeträge als SH von den Forderungen einbehält, schreibt die V.O.B. in diesem Fall vor, dass der Auftraggeber somit auch verpflichtet ist, das Sperrkonto einzurichten.

Nun schrieb Francesco jedoch, dass man diese Modalitäten bei der Bürgschaft vereinbaren kann, somit würde nun wohl erst einmal ein Gespräch bei der Bank anstehen um sich zu vergewissern.

Gruss …Melanie…

Hallo Melanie,

wurde die VOB explizit zwischen beiden Vertragsparteien
vereinbart ?

Nein, wenn man es so betrachtet wurde nichts dergleichen
vereinbart, man muß aber erwähnen, dass der Auftraggeber sehr,
sehr schwierig zu handhaben ist.

Ich bin zwar kein Vertragsexperte (habe aber mal als Einkäufer gearbeitet und war im Bereich Raumausstattung mal selbstständig).
Ich denke aber, dass VOB nur gilt, wenn zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Ansonsten gilt das BGB bzw. das HGB (bei Vollkaufleuten, die im Handelsregister eingetragen sind).

Und gemäß BGB gibt es keine grundsätzlichen Vorschriften. Üblich ist aber, dass der Auftragnehmer (AN) eine Bankbürgschaft bringt, aufgrund dessen er das Geld dann erhält. Damit ist zumindest der Fall, dass der AG Bankrott geht, abgesichert.

Im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung („Pfusch“) hat aber der AG trotzdem das Recht, zu reklamieren. Er kann dann aber meines Wissens nicht einfach das Geld zurückholen, sondern er muß entsprechende Unterlagen vorlegen.

Der Auftragnehmer (ein Bekannter von mir) hat im Ganzen arge
Probleme; die Forderungen werden einfach gekürzt, die
Zahlungsmoral läßt zu wünschen übrig, so dass der
Auftragnehmer diverse Forderungen mittlerweile an das FA
abgetreten hat.

Ja, die Zahlungsmoral im Baugewerbe (aufgrund VOB gehe ich einfach mal davon aus…).

Macht Dein Bekannter Abnahmeprotokolle ?? Wenn nein, dann sollte er das schleunigst machen und zwar direkt im Anschluss an die Auftragsausführung (den AG dazu möglichst an den Ort des Geschehens bitten). Es ist dann viel leichter, eine Unterschrift für die Freigabe zu erhalten, im Gegensatz zur allgemeinen Handwerker-Praxis, in der der AG tagelang Zeit hat, jeden Winkel zu betrachten und dann nach Tagen noch zu reklamieren.

Und gerade weil nichts anderes vereibart wurde und der
Auftraggeber Teilbeträge als SH von den Forderungen einbehält,
schreibt die V.O.B. in diesem Fall vor, dass der Auftraggeber
somit auch verpflichtet ist, das Sperrkonto einzurichten.

Sofern VOB vereinbart wurde. Falls das zutrifft, dann gilt entweder die gesamte VOB oder sie gilt gar nicht (Einzelregelungen, wie z.B. gemäß VOB, aber Gewährleistung nach BGB mit 5 statt 2 Jahren Dauer, gelten nicht).

Nun schrieb Francesco jedoch, dass man diese Modalitäten bei
der Bürgschaft vereinbaren kann, somit würde nun wohl erst
einmal ein Gespräch bei der Bank anstehen um sich zu
vergewissern.

Ich empfehle Deinem Freund ein Seminar in Forderungsmanagement. So ein Kurs wird von jeder HWK / IHK angeboten, dauert 1 Tag und kostet ca. 200 DM.

Ansonsten: viel Glück beim Problem-erledigen.

Merke: es gibt keine Probleme, nur Herausforderungen…

Grüsse

Sven

Nachtrag
vielleicht kann das auch noch weiterhelfen:

http://checkliste.de/unternehmen/forderungsmanagemen…

Grüsse

Sven

Hallo Sven :smile:

Auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, so besteht jedoch (augenscheinlich) eine mündliche Vereinbarung über etwaige Sicherheitseinbehalte.

Die geschäftl. Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist zerrüttet; Sinn und Zweck der Bankbürgschaft setzt der Auftraggeber lediglich in der Hoffnung ein, dass gar keine erbracht wird vom Auftragnehmer.

Der Auftraggeber versucht einfach mit inkompetenten Äußerungen und Briefen jegliche Pflichten von sich zu weisen - da es bei vielen Unternehmer, (die er schon in die Insolvenz getrieben hat), geklappt hat.

Ich denke aber, dass VOB nur gilt, wenn zwischen den
Vertragsparteien vereinbart. Ansonsten gilt das BGB bzw. das
HGB (bei Vollkaufleuten, die im Handelsregister eingetragen
sind).

Das ist mir bekannt und habe das auch so weitergegeben.

Im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung („Pfusch“) hat
aber der AG trotzdem das Recht, zu reklamieren. Er kann dann
aber meines Wissens nicht einfach das Geld zurückholen,
sondern er muß entsprechende Unterlagen vorlegen.

Und genau das ist der Punkt, auf den ich hinaus will.
Eine große Anzahl an Auftraggebern handhabt es so, dass vorab keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wird, (erste Aufforderung, zweite folgend mit Ablehnung und Androhung der Ersatzvornahme).
Auftraggeber beauftragen Fremdfirmen mit der Erledigung und stellen diese Arbeiten einfach in Rechnung.
Und genau davon muß man bei dem hier erwähnten Auftraggeber ausgehen.
(Rechte kennt er nur zu gut - Pflichten werden außer Acht gelassen).
Um sich dann die unzähligen Wege zum Rechtsanwalt zu sparen, versuche ich hier vorweg schon eine für beide angemessene Lösung zu finden.

Ja, die Zahlungsmoral im Baugewerbe (aufgrund VOB gehe ich
einfach mal davon aus…).

Im Gegenteil, sie zahlen einfach nicht, weil sie keinen Auftragnehmer richtig auszahlen.

Macht Dein Bekannter Abnahmeprotokolle ??

Von den Formalitäten her ist alles so ordnungsgemäß, wie es nur sein kann.
Also auch hier sind alle Voraussetzungen erfüllt:smile:
Aber auch die Abnahmeprotokolle sind nicht unbedingt die Freigabe zur Zahlung.

Ich empfehle Deinem Freund ein Seminar in
Forderungsmanagement. So ein Kurs wird von jeder HWK / IHK
angeboten, dauert 1 Tag und kostet ca. 200 DM.

Ich bin (frischgebackene) Betriebswirtin des Handwerks und unterstelle jetzt einfach mal, dass er schon ganz gut aufgehoben ist, wenn er bei mir Rat sucht :wink:
In diesem Fall, brauchte ich halt eine hunderprozentige Aussage, ob der AG denn nun verpflichtet ist oder ob man sich nun einigen muß - ob Bankbürgschaft oder Sperrkonto.

Ansonsten: viel Glück beim Problem-erledigen.

Merke: es gibt keine Probleme, nur Herausforderungen…

So etwas ist immer eine Herausforderung für mich :smile:
Für den Auftragnehmer eher nervenaufreiben.

Vielen Dank für Deine Mühe.

Gruss …Melanie…

Hallo Melanie :smile:

Auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, so
besteht jedoch (augenscheinlich) eine mündliche Vereinbarung
über etwaige Sicherheitseinbehalte.

Gibt es Zeugen ? Falls nein, dann wird es sehr schwer werden…
Evtl. gibt es noch die Möglichkeit, dass aufgrund bereits in der Vergangenheit auf diese Weise Aufträge durchgeführt wurden und man daher auch bei diesem Auftrag davon ausgehen muß, dass derartige Vereinbarungen gelten.

Die geschäftl. Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist
zerrüttet; Sinn und Zweck der Bankbürgschaft setzt der
Auftraggeber lediglich in der Hoffnung ein, dass gar keine
erbracht wird vom Auftragnehmer.

Um was für eine Art von Auftrag handelt es sich eigentlich ? 1 Grossauftrag ? oder laufend kleinere Aufträge ?

Der Auftraggeber versucht einfach mit inkompetenten Äußerungen
und Briefen jegliche Pflichten von sich zu weisen - da es bei
vielen Unternehmer, (die er schon in die Insolvenz getrieben
hat), geklappt hat.

Natürlich, denn kaum ein Handwerker macht sich normalerweise die Mühe, dagegen anzugehen.

Ist Dein Bekannter auf die Aufträge angewiesen ? Wenn ja, kann er nicht längerfristig andere Kunden aquirieren ?

Eine große Anzahl an Auftraggebern handhabt es so, dass vorab
keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wird, (erste
Aufforderung, zweite folgend mit Ablehnung und Androhung der
Ersatzvornahme).

Naja, wenn sich nach der ersten Aufforderung zur Nachbesserung nichts bewegt, dann kann ich als Kunde auch ganz schön ungemütlich werden…

Auftraggeber beauftragen Fremdfirmen mit der Erledigung und
stellen diese Arbeiten einfach in Rechnung.
Und genau davon muß man bei dem hier erwähnten Auftraggeber
ausgehen.

Wie hoch ist die Reklamationsquote Deines Bekannten ?

Macht Dein Bekannter Abnahmeprotokolle ??

Von den Formalitäten her ist alles so ordnungsgemäß, wie es
nur sein kann.
Also auch hier sind alle Voraussetzungen erfüllt:smile:
Aber auch die Abnahmeprotokolle sind nicht unbedingt die
Freigabe zur Zahlung.

Oh doch ! Wenn der Kunde darauf unterschrieben hat und keine weiteren Vorbehalte damit verbunden hat, dann ist der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt und es gilt nach neuem Recht ein Zahlungsziel von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Ich bin (frischgebackene) Betriebswirtin des Handwerks und
unterstelle jetzt einfach mal, dass er schon ganz gut
aufgehoben ist, wenn er bei mir Rat sucht :wink:

Daran habe ich auch nicht gezweifelt. Aber

  1. kannst Du Dir irgendwann einmal etwas Arbeit sparen, wenn Dein Bekannter die einfachen Dinge des Forderungsmanagements sellbst beherrscht (fängt schon bei der Rechnungsstellung an…)
  2. fühlt sich Dein Bekannter dann evtl. etwas wohler / sicherer

In diesem Fall, brauchte ich halt eine hunderprozentige
Aussage, ob der AG denn nun verpflichtet ist oder ob man sich
nun einigen muß - ob Bankbürgschaft oder Sperrkonto.

Nochmals zurück zum Anfang: auf welcher Basis wurde der Vertrag abgeschlossen ?

Im Vertragsrecht gibt es übrigens eine noch viel heftigere Frage: Kam überhaupt ein Vertrag zustande ? Beispiel: Du bestellst etwas und der Lieferant liefert nicht. Wenn er keine verbindliche Auftragsbestätigung mit identischem Inhalt (!) zu Deiner Bestellung zurückgeschickt hat, dann ist kein Auftrag zustandegekommen.

Die Frage des Vertrags und den darin getroffenen Vereinbarungen ist einfach elementar. Daraus ergibt sich, welches Recht anzuwenden ist.

Erst wenn Du diese Frage geklärt hast, kannst Du auf Basis des anzuwendenden Rechts (BGB / HGB / VOB / EU-Vertragsrecht) die Frage der Zahlungskonditionen klären.

Hat Dein Bekannter allgemeine Verkaufsbedingungen ? Können evtl. darin bereits die gesuchten Passagen zu finden sein ?

Grüsse

Sven

Meine Auffassung dazu
Hallo Melanie,

ihr geht meiner Meinung nach die Angelegenheit falsch an.

Erstens
Die VOB gilt nur dann, wenn sie vorab vereinbart wurde. Nichts schriftliches, kein Beweis. Dann gilt sie als nicht vereinbart.

Zweitens
Da die VOB zum AGB zählt muß jeder Beteilgte, ein Exemplar bei Vetragsunterzeichnung erhalten. Dies entfällt bei gewerbsmäßgen Anwendern (Bauträger, Handwerken, Baufirmen usw.). Wenn also der Auftraggeber nicht gewerbsmäßig baut und die VOB nicht übergeben wurde, gilt diese auch nicht.

Drittens
Wenn also die VOB nicht vereinbart gilt sie auch nicht. Wurden keine Sicherheiten etc. kann man hinterher keine fordern.

Viertens
Der Auftraggeber zahlt nicht den vollen Preis der Abschlagszahlungen. Frist setzen zur Nachzahlung und dann das Leistungsverweigungsrecht geltend machen.

Es ist mühsam sich mit solchen Auftraggebern herumzuschlagen. Das kostet Geld, Zeit und Nerven.

Wenn die Forderungen bereits an das Finanzamt abgetreten wurden empfehle ich hier nur noch den Klageweg - hilfsweise den Mahnbescheid - und die Eintragung einer Sicherungshypothek nach BGB §§ 648 bzw. 648a.

Christian