Hallo Melanie 
Auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, so
besteht jedoch (augenscheinlich) eine mündliche Vereinbarung
über etwaige Sicherheitseinbehalte.
Gibt es Zeugen ? Falls nein, dann wird es sehr schwer werden…
Evtl. gibt es noch die Möglichkeit, dass aufgrund bereits in der Vergangenheit auf diese Weise Aufträge durchgeführt wurden und man daher auch bei diesem Auftrag davon ausgehen muß, dass derartige Vereinbarungen gelten.
Die geschäftl. Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist
zerrüttet; Sinn und Zweck der Bankbürgschaft setzt der
Auftraggeber lediglich in der Hoffnung ein, dass gar keine
erbracht wird vom Auftragnehmer.
Um was für eine Art von Auftrag handelt es sich eigentlich ? 1 Grossauftrag ? oder laufend kleinere Aufträge ?
Der Auftraggeber versucht einfach mit inkompetenten Äußerungen
und Briefen jegliche Pflichten von sich zu weisen - da es bei
vielen Unternehmer, (die er schon in die Insolvenz getrieben
hat), geklappt hat.
Natürlich, denn kaum ein Handwerker macht sich normalerweise die Mühe, dagegen anzugehen.
Ist Dein Bekannter auf die Aufträge angewiesen ? Wenn ja, kann er nicht längerfristig andere Kunden aquirieren ?
Eine große Anzahl an Auftraggebern handhabt es so, dass vorab
keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wird, (erste
Aufforderung, zweite folgend mit Ablehnung und Androhung der
Ersatzvornahme).
Naja, wenn sich nach der ersten Aufforderung zur Nachbesserung nichts bewegt, dann kann ich als Kunde auch ganz schön ungemütlich werden…
Auftraggeber beauftragen Fremdfirmen mit der Erledigung und
stellen diese Arbeiten einfach in Rechnung.
Und genau davon muß man bei dem hier erwähnten Auftraggeber
ausgehen.
Wie hoch ist die Reklamationsquote Deines Bekannten ?
Macht Dein Bekannter Abnahmeprotokolle ??
Von den Formalitäten her ist alles so ordnungsgemäß, wie es
nur sein kann.
Also auch hier sind alle Voraussetzungen erfüllt:smile:
Aber auch die Abnahmeprotokolle sind nicht unbedingt die
Freigabe zur Zahlung.
Oh doch ! Wenn der Kunde darauf unterschrieben hat und keine weiteren Vorbehalte damit verbunden hat, dann ist der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt und es gilt nach neuem Recht ein Zahlungsziel von 30 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Ich bin (frischgebackene) Betriebswirtin des Handwerks und
unterstelle jetzt einfach mal, dass er schon ganz gut
aufgehoben ist, wenn er bei mir Rat sucht 
Daran habe ich auch nicht gezweifelt. Aber
- kannst Du Dir irgendwann einmal etwas Arbeit sparen, wenn Dein Bekannter die einfachen Dinge des Forderungsmanagements sellbst beherrscht (fängt schon bei der Rechnungsstellung an…)
- fühlt sich Dein Bekannter dann evtl. etwas wohler / sicherer
In diesem Fall, brauchte ich halt eine hunderprozentige
Aussage, ob der AG denn nun verpflichtet ist oder ob man sich
nun einigen muß - ob Bankbürgschaft oder Sperrkonto.
Nochmals zurück zum Anfang: auf welcher Basis wurde der Vertrag abgeschlossen ?
Im Vertragsrecht gibt es übrigens eine noch viel heftigere Frage: Kam überhaupt ein Vertrag zustande ? Beispiel: Du bestellst etwas und der Lieferant liefert nicht. Wenn er keine verbindliche Auftragsbestätigung mit identischem Inhalt (!) zu Deiner Bestellung zurückgeschickt hat, dann ist kein Auftrag zustandegekommen.
Die Frage des Vertrags und den darin getroffenen Vereinbarungen ist einfach elementar. Daraus ergibt sich, welches Recht anzuwenden ist.
Erst wenn Du diese Frage geklärt hast, kannst Du auf Basis des anzuwendenden Rechts (BGB / HGB / VOB / EU-Vertragsrecht) die Frage der Zahlungskonditionen klären.
Hat Dein Bekannter allgemeine Verkaufsbedingungen ? Können evtl. darin bereits die gesuchten Passagen zu finden sein ?
Grüsse
Sven