Besuchsrecht nichtehelicher Kinder

Hallo ihr Lieben,

ich hätte da mal eine Frage zum Besuchsrecht nitehelicher Kinder…am besten schildere ich die Situation kurz :

Das Kind ist 5 Jahre alt, die Eltern waren nicht verheiratet, trennten sich, als der Sohn 1 Jahr alt war, das alleinige Sorgerecht liegt bei der Mutter (was hat das Jugendamt zu bestimmen?).

Der Vater zahlt Unterhalt in der gesetzlich geregelten Höhe und hat seinen Sohn alle 2 Wochen von Freitagmittag bis Sonntagmittag bei sich.

Dies wurde nie gerichtlich geregelt, die Eltern einigten sich auf dieses Besuchsrecht. Das Verhältnis der Eltern ist eher angespannt…die Besuchswochenenden werden nur geändert, wenn die Mutter dies verlangt…der Vater ist also durchaus flexibel und bereit, den Sohn selbstverständlich auch außer der Reihe zu sich zu nehmen, wenn die Mutter Unterstützung braucht. Andersherum ist es kaum möglich, die Mutter ist da eher starr im Terminieren.

Meine Frage ist nun, wie verhält sich das ganze eigentlich gesetzlich ?
Hätte der Vater eines 5-jährigen Sohnes überhaupt das Recht, seinen Sohn alle 2 Wochen für 2 Tage zu haben ?
Und wie ist es mit den Ferien ?
Ich weiß, dass mein Vater damals für mich auch in den Sommerferien 2 Wochen Besuchsrecht am Stück hatte, da war ich aber schon 7 Jahre alt…wie also ist das bei einem 5-jährigen genau geregelt mit den Ferien ?

Das Jugendamt hat ja auch noch mitzureden…in welcher Form eigentlich ?

Es geht mir hier um Fakten…eure Erfahrungen diesbezüglich würden mich dennoch auch interressieren…speziell die mit dem Jugendamt.

Danke euch schonmal für eure Mühe !

Gespannte Grüße,
Vanessa

Hi Vanessa,

wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht besitzt, kann sie bestimmen, wann der Vater das Kind sehen kann und wann nicht.
Das ergibt sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Bestandteil des Sorgerechtes ist.
Der Vater kann in diesem Fall nur Unterhalt zahlen und ist ansonsten auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen.
Allerdings gibt es ein Urteil aus 2000, in dem dem Vater ein gewisses Recht, sein Kind zu sehen, zugesprochen wird, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.
Dies kann bei Uneinigkeit gerichtlich geregelt werden. Dazu ist eine Klage notwendig.
Mit Hilfe des Jugendamtes kann aber auch eine außergerichtliche Einigung versucht werden. Das käme den Beteiligten billiger, ist aber davon abhängig, dass beide Seiten den gefundenen oder vorgeschlagenen Vergleich akzeptieren.

Gruß,
Francesco

liebe vanessa,

soviel, -------> meine tochter ist 16. ich war nie verheiratet.
das jugendamt ist in meinen augen und nach meinen erfahrungen eine eher schlecht bezahlte abm stelle und zudem überflüssig.

da sitzen also tanten rum ( man möge mir meine emotionale schilderung verzeihen ) - und wollen mir erzählen, was für meine tochter und mich wohl das richtige sei. wenn das seinerzeit alles nicht so traurig gewesen wäre, hätte ich gelacht.

ganz ernsthaft.

soviel : diese damen sagen mir sowieso nicht, mach dies, mach das. eine außergerichtliche lösung - auch mit der mutter
scheiterte. bitte schön.

nunmehr schlug gott und die welt auf mich ein, ich solle doch den klageweg beschreiten, da es ja dinge gibt, die selbst männern zustehen, außer zu zahlen.

----> soll ich dir was sagen. ich habe es nicht getan. weil ich dinge nicht festlegen lasse, die man nicht festlegen kann.
das wäre für mich in etwas so, als würde ich vor den pfaffen treten und ihm und allen anwesenden versichern, daß ich meine frau nun bis ans lebensende im bund der ehe begleiten werde…

ich habe es dem selbstlauf überlassen. ----- mit dem ergebnis,
daß sich meine nun fast erwachsene tochter bei mir melden kann, wann immer sie will, und sollte es job und mein und ihr privatleben zulassen, wir gemeinsame events durchziehen, ganz nach lust und laune - beiderseits.

bei uns funktionierts - sogar sehr gut. ohne tanten vom jugendamt, ohne gerichtsbeschluß. cool ? oder

wie immer einen der liebsten grüße an dich - vanessa, vom tom

Hallo Francesco,

erstmal danke ich dir sehr…habe aber trotz deiner klaren Ausführungen noch Fragen.

wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht besitzt, kann sie
bestimmen, wann der Vater das Kind sehen kann und wann nicht.
Das ergibt sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, das
Bestandteil des Sorgerechtes ist.

Liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht denn nicht auch beim Jugendamt bei Alleinerziehenden ?
Und wie verfährt man denn am besten, deiner Meinung nach, wenn die Mutter sich weigert bzw. die Bescuhstermine bestimmt, indem sie sagt „Entweder dann oder gar nicht“…hat das Kind denn kein Recht auf den Vater ?

Der Vater kann in diesem Fall nur Unterhalt zahlen und ist
ansonsten auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen.

Aber wie ist das mit dem Recht des Kindes ?

Allerdings gibt es ein Urteil aus 2000, in dem dem Vater ein
gewisses Recht, sein Kind zu sehen, zugesprochen wird, wenn er
seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.

Hast du zu diesem Urteil evtl. nähere Angaben ?

Dies kann bei Uneinigkeit gerichtlich geregelt werden. Dazu
ist eine Klage notwendig.

Das will der Vater nach Möglichkeit vermeiden. Obwohl ich mich frage, wie sehr man eigentlich zulassen sollte, dass die Mutter ihre Macht permanent spüren lässt und ausnützt.

Mit Hilfe des Jugendamtes kann aber auch eine
außergerichtliche Einigung versucht werden. Das käme den
Beteiligten billiger, ist aber davon abhängig, dass beide
Seiten den gefundenen oder vorgeschlagenen Vergleich
akzeptieren.

Ich bin sehr skeptisch dem Jugendamt gegenüber, zumal die Mutter in regelmäßigem persönlichen Kontakt steht wohingegen der Vater die Sachbearbeiterin nicht einmal kennt.

Der Junge ist 5 Jahre alt und ruft immer wieder bei seinem Vater an…sie haben ein sehr inniges Verhältnis und der Sohn äußert von sich häufig den Wunsch, seinen Vater zu besuchen bzw. möchte auch gerne an den Wochenenden oft länger bleiben. Wenn wir ihn dann nach Hause bringen kommt es schon vor, dass er im Auto oder auf der Straße, wenn seine Mutter ihn im Empfang nimmt, ein Heidentheater macht. Er will dann einfach nicht nach Hause…das macht die Mutter widerum so wütend, dass sie ihm droht, bald gar nicht mehr zu seinem Vater zu dürfen.

Mal ganz abgesehen davon, dass ich persönlich strikt etwas gegen diese Machtausnutzung habe, sehe ich eben den Jungen, der nicht immer glücklich ist mit dieser Regelung. Wird das Jugendamt sich denn auch mit ihm befassen, wenn es um die Klärung des Besuchsrechtes geht oder ist er noch zu klein ?

Greetings,
Vanessa