Amtsgericht-Urteil über ca. 200 DM

Hallo,

ich wurde bei einem Amtsgericht angeklagt, haben den rechtsstreit auch verloren.

a). In der Urteilsverkündung (wurde mit per Einschrieben zugeschickt, ich war nicht beim termin anwesend) steht nichts über Gerichts- und Anwaltsgebühren (ich muß sie zahlen, weiß aber nicht, wie hoch sie sind.). Wie viel darf es denn sein?
b). Welche Rechtsmittel habe ich? Ist es sinnvoll?
c). zum Termin bin ich nicht gekommen, da ich der Meinung war, das Gericht müste die Klage abweisen - ich bin kein Vollkaufmann, der Kläger hat das aber behauptet (hat sich wohl falsch informiert). Nun hat er bei seinem Amtsgericht geklagt, nicht bei meinem. Ich werde aber wg. so einem termin doch nicht quer durch Dtl. fahren müssen? In der Klageerwiderung habe ich übrigens diesen Umstand dargelegt, doch es wurde nicht berücksichtigt. Wieso?
d). Wie viel Zeit habe ich für einen Widerspruch od. ähnl.?
e). Entstehen hierdurch weitere Kosten?

Ich hatte übrigens keinen Anwalt ;-(

Gruß,
Peter

Hi Peter,

ich vermute mal, du hast ein Versäumnisurteil erhalten, weil du vor Gericht nicht erschienen bist.
Gegen das Versäumnisurteil kannst du innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch einlegen.
Eine besondere Begründung hierfür brauchst du nicht. Mit dem Einspruch wird das Verfahren wieder in den Stand vor Erlass des Versäumnisurteils zurück versetzt.
Wenn deine Version stimmt, müßte das Verfahren an das zuständige Amtsgericht an deinem Wohnort abgegeben werden.
Du hast dies in deiner Klageerwiderung dargelegt. Hast du es auch bewiesen? Beweise angeboten?
Die Entscheidung wird dann in der Verhandlung gefällt. Es reicht also verfahrenstechnisch nicht aus, dem Gericht etwas mitzuteilen.

Gruß,
Francesco

Hallo Peter,
ich bin zwar kein Volljurist, möchte aber eine erste Einschätzung abgeben.

a). In der Urteilsverkündung (wurde mit per Einschrieben
zugeschickt, ich war nicht beim termin anwesend) steht nichts
über Gerichts- und Anwaltsgebühren (ich muß sie zahlen, weiß
aber nicht, wie hoch sie sind.). Wie viel darf es denn sein?

In dem Urteil müsste eine allgemeine Feststellung über die Kosten (nicht die Höhe) stehen. („Die Kosten des Verfahrens trägt …“)
Wenn du als Beklagter die Kosten tragen musst, kommt von der Geschäftsstelle des Gerichts noch ein Extra Schreiben.

b). Welche Rechtsmittel habe ich? Ist es sinnvoll?

Die müssten im Urteil, nach der Begründung, stehen. Ich befürchte aber, dass bei dem geringen Betrag keine Rechtsmittel gegeben sind.

c). zum Termin bin ich nicht gekommen, da ich der Meinung war,
das Gericht müste die Klage abweisen

schlecht, sehr schlecht

  • ich bin kein
    Vollkaufmann, der Kläger hat das aber behauptet (hat sich wohl
    falsch informiert). Nun hat er bei seinem Amtsgericht geklagt,
    nicht bei meinem. Ich werde aber wg. so einem termin doch
    nicht quer durch Dtl. fahren müssen? In der Klageerwiderung
    habe ich übrigens diesen Umstand dargelegt, doch es wurde
    nicht berücksichtigt. Wieso?

„vor Gericht und auf hoher See ist man auf Gott angewiesen“ - das ist ein alter, aber durchaus zutreffender Spruch. Keiner weiß was ein Richter warum wie entscheidet.
M.E. könnte hier ein Grund für eine Rechtsbeschwerde vorliegen.

d). Wie viel Zeit habe ich für einen Widerspruch od. ähnl.?

s.o.

e). Entstehen hierdurch weitere Kosten?

Wenn du verlierst: ja

Ich hatte übrigens keinen Anwalt ;-(

Gruß
HaWeThie

PS Es werden sich sicherlich noch genügend Rechtsgelehrte :wink: finden, die dir genauer Auskunft geben können

ich vermute mal, du hast ein Versäumnisurteil erhalten, weil
du vor Gericht nicht erschienen bist.

Nein, das war nach Lage der Akten.

Gegen das Versäumnisurteil kannst du innerhalb von 2 Wochen
nach Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch einlegen.

Ich dachte, das Gericht ist verpflichtet, auch das im Urteil anzugeben? Hat es aber nicht gemacht.

Eine besondere Begründung hierfür brauchst du nicht. Mit dem
Einspruch wird das Verfahren wieder in den Stand vor Erlass
des Versäumnisurteils zurück versetzt.

in meinem Fall - nach Aktenlage. Gilt hier das gleich? Entstehen durch en Einspruch kjeine zusätzlichen Kosten?

Wenn deine Version stimmt, müßte das Verfahren an das
zuständige Amtsgericht an deinem Wohnort abgegeben werden.

Weiß ich, wurde aber nicht gemacht, obwohl ich dsa in der Klageerwiderung angegeben habe. Ich habe dort zwar beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, doch ich ging davon aus, das reiche aus.

Du hast dies in deiner Klageerwiderung dargelegt. Hast du es
auch bewiesen? Beweise angeboten?

Wie willst Du biite schön beweisen, daß Du eine normale Person bist? Müßte da nicht umgekehrt der Kläger beweisen, daß Du ein Vollkaufmann bist (durch Vorlage eines HRB-Auszuges)?

Die Entscheidung wird dann in der Verhandlung gefällt. Es
reicht also verfahrenstechnisch nicht aus, dem Gericht etwas
mitzuteilen.

Sondern zusätzlich noch beantragen?
Was kann ich jetzt machen?

Gruß,
Peter

a). In der Urteilsverkündung (wurde mit per Einschrieben
zugeschickt, ich war nicht beim termin anwesend) steht nichts
über Gerichts- und Anwaltsgebühren (ich muß sie zahlen, weiß
aber nicht, wie hoch sie sind.). Wie viel darf es denn sein?

In dem Urteil müsste eine allgemeine Feststellung über die
Kosten (nicht die Höhe) stehen. („Die Kosten des Verfahrens
trägt …“)
Wenn du als Beklagter die Kosten tragen musst, kommt von der
Geschäftsstelle des Gerichts noch ein Extra Schreiben.

Wann? Es wäre doch sinnvoll (logisch gesehen, daß die Frist für das Einlegen des Widerspruchs erst anläuft, wenn ich dieses Schreiben habe? Wie ist es tatsächlich?

b). Welche Rechtsmittel habe ich? Ist es sinnvoll?

Die müssten im Urteil, nach der Begründung, stehen. Ich
befürchte aber, dass bei dem geringen Betrag keine
Rechtsmittel gegeben sind.

Wohl außer irgend-eine Beschwerde. Aber ich wurde NICHT darauf hingewiesen, daß keine rechtsmittel gegeben sind. Und das müßte das Gericht trotzem tun, oder?

c). zum Termin bin ich nicht gekommen, da ich der Meinung war,
das Gericht müste die Klage abweisen

schlecht, sehr schlecht

  • ich bin kein

Ich fahre doch nicht Quer durch ganz Dtl, nur weil irgend-jemand die Idee hat, in seinem Kaff mich anzklagen. Ist doch Schwachsinn.

Gruß,
Peter

a). In der Urteilsverkündung (wurde mit per Einschrieben
zugeschickt, ich war nicht beim termin anwesend) steht nichts
über Gerichts- und Anwaltsgebühren (ich muß sie zahlen, weiß
aber nicht, wie hoch sie sind.). Wie viel darf es denn sein?

In dem Urteil müsste eine allgemeine Feststellung über die
Kosten (nicht die Höhe) stehen. („Die Kosten des Verfahrens
trägt …“)
Wenn du als Beklagter die Kosten tragen musst, kommt von der
Geschäftsstelle des Gerichts noch ein Extra Schreiben.

Wann? Es wäre doch sinnvoll (logisch gesehen, daß die Frist
für das Einlegen des Widerspruchs erst anläuft, wenn ich
dieses Schreiben habe? Wie ist es tatsächlich?

Der grundsätzlichen Kostenentscheidung kannst du nur widersprechen, wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist - danach läuft nichts mehr. Du kannst zwar bei Erhalt der Kostenfestsetzung gegen die Höhe Widerspruch einlegen, die ist jedoch in Gebührenordnungen geregelt (z.B. Urteilsgebühr je Seite).

b). Welche Rechtsmittel habe ich? Ist es sinnvoll?

Die müssten im Urteil, nach der Begründung, stehen. Ich
befürchte aber, dass bei dem geringen Betrag keine
Rechtsmittel gegeben sind.

Wohl außer irgend-eine Beschwerde. Aber ich wurde NICHT darauf
hingewiesen, daß keine rechtsmittel gegeben sind. Und das
müßte das Gericht trotzem tun, oder?

Kein Satz im Urteil: „Berufung wird nicht zugelassen“?
Evtl. müsste ein Hinweis auf die sofortige Rechtskraft im Urteil sein - es sei den es ist ein „Säumnissurteil“.

c). zum Termin bin ich nicht gekommen, da ich der Meinung war,
das Gericht müste die Klage abweisen

schlecht, sehr schlecht

  • ich bin kein

Ich fahre doch nicht Quer durch ganz Dtl, nur weil
irgend-jemand die Idee hat, in seinem Kaff mich anzklagen. Ist
doch Schwachsinn.

Vielleicht hättest du da einen Anwalt fragen sollen - empfehle ich übrigens immer noch, und zwar so schnell wie möglich, da m.W. auch für die Rechtsbeschwerde nur eine extrem kurze Frist besteht.

Gruß
HaWeThie

Kein Satz im Urteil: „Berufung wird nicht zugelassen“?

nein! Das ist ja das komische dabei…

Evtl. müsste ein Hinweis auf die sofortige Rechtskraft im
Urteil sein - es sei den es ist ein „Säumnissurteil“.

Habe auch nichts gesehen…

Gruß,
Peter