Testamentsvollstreckung

Hallo miteinander,
ich benötige heute einmal die Hilfe der Gemeinschaft.
Seit etwa einem halben Jahr bin ich durch ein Amtsgericht zum
Testamentsvollstrecker bestellt worden.
In dieser Eigenschaft muß ich mich auch mit Juristen, d.h.
Anwälten und Notaren auseinandersetzen.
Welche Rechte habe ich gegenüber diesem Personenkreis und welche
Pflichten haben diese mir gegenüber?
Kann mir hierzu jemand Auskunft geben?
Über möglichst viele Antworten freut sich
Rainer

Hi Rainer,

als Testamentsvollstrecker besitzt du während der Zeit der Nachlaßverwaltung die gleichen Rechte wie der Verstorbene selbst.
Du kannst dir vom Nachlaßgericht ein sog. Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen lassen. das legitimiert dich gegenüber jedem Gesprächs- und Verhandlungspartner.
Wenn es um Sicherung und Freigabe von Vermögenswerten aus der Erbmasse geht, kannst du auch Gerichtsprozesse anstrengen.
Du hast also sehr weitgehende Befugnisse.

Hi Francesco,
das ist mir schon bekannt, ich möchte dem Grunde nach, wenn es
geht auch mit Fundstelle, wissen, ob ein Rechtsanwalt und Notar
sich gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf seine Schweige-
pflicht zurückziehen darf oder ob er diesem trotz letzterer zur
Auskunft verpflichtet ist.
Danke für Deine Nachricht.
Rainer

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Hi Rainer,

das kommt darauf an, woher die Schweigepflicht resultiert.
Wenn der Anwalt bzw. der Notar den Erblasser vertreten haben, müssen sie dir in dieser Sache vollständige Auskunft erteilen, da du ja durch die Bestallung zum Vollstrecker in die Rolle des Erblassers geschlüpft bist.
Die Entbindung von der Schweigepflicht kann zur Not durch einen Gerichtsbeschluß oder eine richterliche Verfügung erlangt werden.

Gruß,
Francesco

Hi Francesco,
zunächst vielen Dank für Deine Antwort.
Die Schweigepflicht des betreffenden Anwaltes leitet dieser
aus einem Grundstücksgeschäft ab, das dieser notariell betreut
hat. Einer der Partner an diesem Grundstücksgeschäft ist eine
der vom Erbfall betroffenen Personen.
Gruß
Rainer

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Rainer,

wenn also nicht der Erblasser der Mandant des Anwaltes gewesen ist, kann sich dieser zu Recht auf die Schweigepflicht berufen.
Kann denn die vom Erbfall betroffene Person den Anwalt nicht von der Schweigepflicht dir gegenüber entbinden? Dazu gehört nur eine einfache formlose Erklärung.

Gruß,
Francesco