Brief ans falsche Amt geschickt.

Von: , Frage gestellt am Do, 18. Nov 1999

Kürzlich habe ich einen Antrag aus Unkenntnis nicht an die eigentlich zuständige, sondern eine namensähnliche Behörde geschickt. Wie muss nun eigentlich die angeschriebene Behörde reagieren:
a: überhaupt nicht ( wie geschehen )
b: weiterleiten an die zuständige Behörde
c: Zurücksenden mit entsprechend. Vermerk.
Bitte wenn möglich mit Angabe der entsprechenden Vorschrift, falls möglich.
MfG, Marfans

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Brief ans falsche Amt geschickt.

    Generell wird das Amt den Fehler bemerken und Dir die Post umgehend zurückschicken. Die Frage ist aber, wie Du den Brief geschickt hast:
    Als Einschreiben, Einwurfeinschreiben oder nur als gewöhmnliche Post.
    Ein Einschreiben hat den Vorteil, daß du beweisen kannst, daß du den Breif an dieses Amt geschickt hast. SOmit hast du das Recht oder die Möglichkeit, den Brief zurück zuverlangen. Ich denke aber, daß das Amt eh nichts damit anfangen kann und es somit an Dich zurück senden wird. Wenn nicht, wenn du zu dem auch kein Beweis dafür hast, ist es Pech. Dann kannst du den Brief nicht zurückverlangen, in Bezug auf die Rechtslage! [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
    Re: Brief ans falsche Amt geschickt.

    ... wenn Du ganz gemein sein willst,
    scheib einen Brief an die übergeordnete Behörde und lass nach Deinem Brief forschen!
    Gruß Ayla..... hat mal in einer Behörde gearbeitet....

  3. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Brief ans falsche Amt geschickt.

    Mir ist aus meiner Ausbildung her (die leider schon länger zurückliegt) irgendwas in Erinnerung, dass es einen Paragraphen gibt, in dem steht, dass Behörden verpflichtet sind, Schreiben, für die sie nicht zuständig sind, weiterzuleiten. Es kann aber sein, dass dies nur auf Sozialbehörden zutrifft, das weiß ich nicht. Leider finde ich auch das Gesetz im Moment nicht. Aber ich meine, da gibt es etwas. Wenn es mir noch einfällt, melde ich mich.
    Gruß,
    Delia

  4. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Ich hab hier was...

    ...aber wie schon vermutet, betrifft es Sozialleistungsträger. Wie es bei anderen behörden ist, weiß ich nicht.
    Gruß, Delia

    § 16 SGB I
    Antragstellung

    (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von
    allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten,
    auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

    (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht
    zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
    gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die
    Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei
    einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

    (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche
    Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

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