Ich habe von der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Schreiben bekommen, in welchem mir mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer von mir erstatteten Strafanzeige wegen Beleidigung „mangels öffentlichem Interesse“ keine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben wird. Sofern ich die Angelegenheit weiterverfolgen will, möge ich eine privatrechtliche Klage anstrengen, muss aber zuvor zwingend ein „Schuld- und Sühneverfahren“ bei der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Beratungsstelle beantragen.
Meine Frage: was ist dieses „Sühneverfahren“? Wo sind die Rechtsgrundlagen? Wie ist der Verlauf? Besteht Anwaltspflicht? Werden Gebühren fällig? Gibt es Fristen?
Das Sühneverfahren wird oft auch als Aussöhnungs- oder Schlichtungsverfahren bezeichnet.
Der Sühneversuch ist somit ein richterlicher Versuch (meistens Friedensrichter oder Schiedsrichter), im ordentlichen Verfahren die Parteien gütlich zu einigen, um einen Prozess zu vermeiden. Gelingt die Aussöhnung, wird ein Vergleich abgeschlossen; gelingt sie nicht, wird dem Kläger die Klagebewilligung erteilt.
Das formelle Vorgehen unterscheidet sich je nach Gesetzgebung des entsprechenden Landes.