Arbeitsrecht-Teilzeit

Hallo an alle Leser/innen.

Eine Angestellte ist als Teilzeitkraft (Sachbearbeiterin) für drei Tage die Woche a’ 4 Std. beschäftigt.
Kurz nach Ablauf der Probezeit hat sie mehrere Fehltage;
Die Kinder sind krank, der Arztbesuch hat doch mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet, am nächsten Tag fühlt sie sich nicht wohl, am dritten Tag gar keine Meldung mehr.
Dass sie nicht kommen kann, teilt sie grundsätzlich per Fax mit.

Da am dritten Tag die Krankenmeldung noch nicht vorliegt, erfolgt nun eine Abmahnung.
Vorab hat sie es aber immer so gemacht, dass sie von drei Tagen nur einen oder zwei gefehlt hat, um eine Abmahnung zu umgehen.

Da diese Teilzeitkraft aber eben nur drei Tage die Woche arbeitet und dann auch noch an diesen Tagen krank ist, halte ich es mittlerwile für unzumutbar.
Sollte ich ihr kündigen, laufe ich Gefahr, dass das Arbeitsgericht eingeschaltet wird und welche Chancen man dort als Arbeitgeber hat, ist allgemein bekannt :frowning:

Welche Möglichkeiten habe ich, um rechtlich gesehen keinen Fehler zu machen? (Außer bis zur zweiten Abmahnung im Wiederholungsfall, denn das kann dauern).

Vielen Dank im voraus.

Verzweifelte Grüsse …Melanie…

Abmahnung
Hi Melanie!

Eine Angestellte ist als Teilzeitkraft (Sachbearbeiterin) für
drei Tage die Woche a’ 4 Std. beschäftigt.
Kurz nach Ablauf der Probezeit hat sie mehrere Fehltage;
Die Kinder sind krank, der Arztbesuch hat doch mehr Zeit in
Anspruch genommen als erwartet, am nächsten Tag fühlt sie sich
nicht wohl, am dritten Tag gar keine Meldung mehr.

Ihr könnt eine AU auch schon VOR den drei Tagen verlangen!
Entgeltfortzahlungsgesetz:
§ 5 - Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Dass sie nicht kommen kann, teilt sie grundsätzlich per Fax
mit.

Na ja - besser als gar nicht…

Da am dritten Tag die Krankenmeldung noch nicht vorliegt,
erfolgt nun eine Abmahnung.
Vorab hat sie es aber immer so gemacht, dass sie von drei
Tagen nur einen oder zwei gefehlt hat, um eine Abmahnung zu
umgehen.

Wie gesagt: Ihr könnt auch vom ersten Tag an auf eine AU bestehen!

Da diese Teilzeitkraft aber eben nur drei Tage die Woche
arbeitet und dann auch noch an diesen Tagen krank ist, halte
ich es mittlerwile für unzumutbar.

Na ja - das kann ich verstehen.

Sollte ich ihr kündigen, laufe ich Gefahr, dass das
Arbeitsgericht eingeschaltet wird und welche Chancen man dort
als Arbeitgeber hat, ist allgemein bekannt :frowning:

Besser ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende!
Dann könnt Ihr Euch besser auf eine kleine Abfindung einlassen. Das ist auf Dauer billiger!

Welche Möglichkeiten habe ich, um rechtlich gesehen keinen
Fehler zu machen? (Außer bis zur zweiten Abmahnung im
Wiederholungsfall, denn das kann dauern).

Die Abmahnung ist wohl erst mal der einzig richtige Schritt! Und bei Wiederholung… so lange ist die Kündigungsfrist ja nicht!

Grüße
Guido, der hofft, etwas geholfen zu haben