Wer muss den Inhalt (!) (nicht den Zugang) eines Schreibens beweisen (z.B. Wortlaut einer Kündigung oder Einberufung zur Hauptversammlung), wenn man man aus dem Fehlen eines bestimmten Inhaltes für sich Ansprüche oder Anfechtungen begründen will?
Obwohl wohl grundsätzlich gilt, dass immer derjenige beweisen muss, der etwas einklagen will, so erscheit es mir unplausibel, wenn ein „arglistiger“ Sender eines Schreibens (z.B. einer Kündigung oder Einladung), einfach irgend etwas per Einschreiben schickt (mit Rückschein) (z.B. etwas Belangloses) und hinterher behauptet, dass er was anderes geschickt hat, nachdem möglicherweise Antwortfristen abgelaufen sind oder die Empfängerperson (z.B. Aktionär) nicht zur HV erschienen ist. Wie kann der Empfänger je beweisen, dass er ein anderes Schreiben erhalten hat (z.B. Werbung), wenn der Sender den Einschreibe-Rückschein vorlegen kann und ein für ihn günstiges Musterschreiben? Gibt es dann eine Beweislastumkehr zu Lasten des Senders, und wenn ja, wie läßt die sich begründen?
Ich hoffe ich habe die Frage richtig verstanden.
Eigentlich braucht der Empfänger doch bloß das Schreiben vorlegen, die Unterschrift des Absenders reicht normalerweise als Beweis, oder?
Gruß
roland
durch einen Zeugen
Obwohl wohl grundsätzlich gilt, dass immer derjenige beweisen
muss, der etwas einklagen will, so erscheit es mir
unplausibel, wenn ein „arglistiger“ Sender eines Schreibens
(z.B. einer Kündigung oder Einladung), einfach irgend etwas
per Einschreiben schickt (mit Rückschein) (z.B. etwas
Belangloses) und hinterher behauptet, dass er was anderes
geschickt hat, nachdem möglicherweise Antwortfristen
abgelaufen sind oder die Empfängerperson (z.B. Aktionär) nicht
zur HV erschienen ist.
Wenn Du glaubst, daß Du als Empfänger eines solchen Schreibens gelinkt werden könntest: laß das Kuvert von einer anderen Person öffnen (nicht selber aufmachen), und aktuelles Datum/Uhrzeit auf den Inhalt notieren.
Dann kann kein Absender erzählen, was anderes versendet zu haben
Wolfgang
Das ist in der Theorie richtig, aber in der Praxis denkt man daran meistens nicht. Bin ich also immer selber in der Beweispflicht?
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Das „Scheinschreiben“ kann irgendetwas belangloses sein. Eventuell sogar ohne Unterschrift oder mit anderem Datum. Wenn der Empfänger kein Unheil erwartet, wird es ihm zunächst kaum auffallen.
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