Fristlose Kündigung - Eilt

Hallo liebe Leser/innen.

Aufgrund unentschuldigten Fehlens hat der Arbeitnehmer bereits eine Abmhnung erhalten, mit der Aufforderung zum Dienstantritt, bzw. Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Der Arbeitnehmer ist dem nicht nachgekommen und somit soll die fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Nun die Frage:

Bedeutet fristlos auch tatsächlich fristlos, so dass ich die Kündigung heute schreiben kann und er ab heute nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht?

Oder gibt es etwas, dass ich unbedingt beachten muß?

Vielen Dank im voraus.

Gruss …Melanie…

Hallo.

Es gibt allerlei zu beachten. An eine fristlose ( außerordentliche ) Kündigung werden hohe Anforderungen gestellt. Eine dieser Anforderungen ist die Abmahnung.

Erste Sachfrage : Ist nach der Abmahnung der abgemahnte Sachverhalt erneut aufgetreten, heißt, ist der AN weiterhin oder erneut unentschuldigt abwesend? Für einen bereits abgemahnten Sachverhalt kann keine Kündigung ausgesprochen werden!

Zweite Sachfrage : Ist der für die Kündigung herangezogene Sachverhalt länger als eine Woche bekannt? Wenn ja, kann nicht außerordentlich gekündigt werden.

Dritte Sachfrage : Gibt es einen Betriebsrat? Wenn ja, ist dieser vor der Kündigung zu hören! Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam! Der BR hat bei der außerordentlichen Kündigung drei Tage Zeit zur Stellungnahme, bei der ordentlichen sieben Tage.

Tip : Außerordentlich kündigen mit gleichzeitiger hilfsweiser ordentlicher Kündigung zum gültigen Termin. Das Anhörungsrecht des BR, soweit vorhanden, bleibt bestehen!

Besondere Vorschriften gibt es für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die Fürsorgestelle ist von der Kündigungsabsicht zu unterrichten.

Wenn alle Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung erfüllt sind, gilt diese mit dem Zeitpunkt der Ausstellung. Außerdem gilt sie mit Ablauf von drei Tagen ab Absendung als zugegangen. Empfehlenswert ist die Versendungsart „Einschreiben mit Rückschein“. Verweigert der Empfänger die Annahme, gilt die Kündigung dennoch als zugegangen (Zugangsvereitelung).

Bitte alle ggf. weiteren Fragen auf dem Imehlwege an mich.

Gruß kw

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Hallo Melanie,

einen wunderschönen interaktiven Weg durch das Dickicht der Fragestellungen zur fristlosen Kündigung findest Du hier: http://www.arbeitsrecht4free.de Du wirst nach den wichtigsten Parametern gefragt und auf die entsprechend nötigen und wichtigen Punkte aufmerksam gemacht. Im Zweifelsfall würde ich aber auf jeden Fall einen Rechtsanwalt beauftragen, denn gerade aus fristlosen Kündigungen entwickeln sich oft lange und kostspielige Streitigkeiten, die auch in ezug auf die Folgen richtig teuer werden können.

Gruß vom Wiz

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Melanie.

Aufgrund unentschuldigten Fehlens hat der Arbeitnehmer bereits
eine Abmhnung erhalten, mit der Aufforderung zum
Dienstantritt, bzw. Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Der Arbeitnehmer ist dem nicht nachgekommen und somit soll die
fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

– Wissen Sie denn inzwischen, warum er fehlt? Es geht hier auch um die Schuldhaftigkeit. Wenn der AN im Koma liegt, können Sie noch nicht einmal ordentlich kündigen. In der Zwischenzeit können Sie die Lohnfortzahlung einstellen. Wenn es sich aber nachgewiesenermaßen um vorsätzliche Arbeitsverweigerung handelt, kann eine fristlose Kü ausgesprochen werden. Also erst mal gut recherchieren. Wenn der AN eine AU nachlegt, wird’s vor dem Arbeitsgericht schwierig. Wichtig ist auch der Zeitraum. Sie können nicht an Tag 1 abmahnen und an Tag 2 kündigen.

Bedeutet fristlos auch tatsächlich fristlos, so dass ich die
Kündigung heute schreiben kann und er ab heute nicht mehr im
Arbeitsverhältnis steht?

– Ab Tag des Zugangs der Kü.

Es gibt allerlei zu beachten. An eine fristlose
( außerordentliche ) Kündigung werden hohe Anforderungen
gestellt. Eine dieser Anforderungen ist die Abmahnung.

– kommt auf die Schwere des Vergehens an. Z.B. Diebstahl, Tätlichkeiten, Bereiche der sexuellen Belästigung oder vorsätzliche / beharrliche Arbeitsverweigerung (usw.) können direkt fristlose Kü rechtfertigen.

Erste Sachfrage : Ist nach der Abmahnung der abgemahnte
Sachverhalt erneut aufgetreten, heißt, ist der AN weiterhin
oder erneut unentschuldigt abwesend? Für einen bereits
abgemahnten Sachverhalt kann keine Kündigung ausgesprochen
werden!

– korrekt, aber irreführend. Das klingt ein bißchen nach: wer für Zuspätkommen einmal abgemahnt wurde, kann dafür nie gekündigt weden. War wohl nicht so gemeint. Ich mache nur darauf aufmerksam.

Zweite Sachfrage : Ist der für die Kündigung herangezogene
Sachverhalt länger als eine Woche bekannt? Wenn ja, kann
nicht außerordentlich gekündigt werden.

– falsch. 2 Wochen.

Besondere Vorschriften gibt es für schwerbehinderte
Arbeitnehmer. Die Fürsorgestelle ist von der Kündigungsabsicht
zu unterrichten.

– zusätzlich Schwangere, bzw. Menschen mit Antrag auf Erziehungsurlaub

Wenn alle Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung
erfüllt sind, gilt diese mit dem Zeitpunkt der Ausstellung.
Außerdem gilt sie mit Ablauf von drei Tagen ab Absendung als
zugegangen. Empfehlenswert ist die Versendungsart
„Einschreiben mit Rückschein“. Verweigert der Empfänger die
Annahme, gilt die Kündigung dennoch als zugegangen
(Zugangsvereitelung).

– Nicht unbedingt. Am Sichersten ist ein Einwurf-Einschreiben oder ein Einwurf unter Zeugen in den Brieflkasten. Einschreibebriefe gelten nicht ab Benachrichtigung durch die Post. Hier ist die Beweislage oft schwierig. Deshalb Einwurf-Einschreiben. Ist der sicherste Weg nach persönlicher Übergabe.

Gruß,
LeoLo

Hallo.

Erste Sachfrage : Ist nach der Abmahnung der abgemahnte
Sachverhalt erneut aufgetreten, heißt, ist der AN weiterhin
oder erneut unentschuldigt abwesend? Für einen bereits
abgemahnten Sachverhalt kann keine Kündigung ausgesprochen
werden!

– korrekt, aber irreführend. Das klingt ein bißchen nach: wer
für Zuspätkommen einmal abgemahnt wurde, kann dafür nie
gekündigt weden. War wohl nicht so gemeint. Ich mache nur
darauf aufmerksam.

O.K. War so gemeint, daß Fehlen am 10. nicht erst abgemahnt und dann wegen Fehlens am 10. gekündigt werden kann.

– Nicht unbedingt. Am Sichersten ist ein Einwurf-Einschreiben
oder ein Einwurf unter Zeugen in den Brieflkasten.
Einschreibebriefe gelten nicht ab Benachrichtigung durch die
Post. Hier ist die Beweislage oft schwierig. Deshalb
Einwurf-Einschreiben. Ist der sicherste Weg nach persönlicher
Übergabe.

Persönliche Übergabe vor Zeugen, wobei dem Zeugen der Inhalt des Schreibens bekannt sein muß.

Gruß kw

Persönliche Übergabe vor Zeugen, wobei dem Zeugen der Inhalt
des Schreibens bekannt sein muß.

Hallo kw.

In o.g. Fall sollte man sich eine zweite Ausfertigung unterschreiben lassen. Da hat man im Notfall nicht das Gehampel, einen Zeugen benennen zu müssen. Wenn man es schon persönlich macht…

Gruß,
LeoLo

Hallo Melanie,

ich nehme an, der AN zeigt sich in dieser Sache wiederholt uneinsichtig und die beabsichtigte, fristlose Kündigung ist gerechtfertigt.

Ohne auf die anderen, bereits geposteten Aspekte einzugehen: Wenn Du bis zur Klärung des weiteren Vorgehens den AN (aus Vertrauensgründen) nicht am Arbeitsplatz haben willst kannst Du auch zunächst die (fristlose) Kündigung vorbehaltlich einer noch vorzunehmenden, rechtlichen Überprüfung und ersatzweiser Freistellung von der Arbeit.

Damit könnte der vielleicht rachelüsterne AN keinen Schaden mehr anrichten und Du hast erstmal vermieden, daß Du rechtlich ins Fettnäpfchen tritts. Nachteil dieser Vorgehensweise ist natürlich, daß Du im Falle, daß Du mit der Kündigung nicht durchkommst, die dann bezahlte Arbeitsleistung des AN verschenkt hast. Aber das ist in der Situation wohl das kleinere Übel.

Es grüßt
R o b.