Einstellen von Zuschüssen

Von: , Frage gestellt am Sa, 30. Jun 2001

Hallo ihr lieben Rechtsexperten,

seit 1998 zahlt der Chef meines Mannes ihm einen Zuschuss für die Jahreskarten der BVG in voller Höhe. Der Chef behauptet, dass die Kosten anfänglich 50,00 DM pro Monat betrugen, obwohl ich aus den Gehaltsabrechnungen meines Mannes erkennen kann, dass es sich in allen drei Jahren um 78,41 DM(Monat (941,00 DM/Jahr) gehandelt hat.

Darüber hinaus meint der Chef, er habe sich damals freiwillig dazu bereit erklärt. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung kann ich in unseren Unterlagen aber nicht finden. Meines Erachtens hat er die Übernahme der Kosten damals statt einer Lohnerhöhung eingeführt.

Heute haben wir ein Schreiben erhalten, indem der Chef meinem Mann mitteilt, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Lage Kosten einsparen müsse (Diese wirtschaftliche Lage sieht für ihn gar nicht so schlecht aus! Es handelt sich um ein Hotel, mein Mann arbeitet an der Rezeption und hat dadurch einen guten Einblick in die Belegung des Hauses, der Zimmerpreise und kann anhand der Statistik im PC die wirtchaftliche prima verfolgen!) und die Jahreskarten kündigen werde. Er will sich weiterhin nur noch mit 50,00 DM pro Monat an den Kosten der in Zukunft selbst gekauften Monatskarte beteiligen.

Auch wenn es in einem kleinen Betrieb immer schwer ist, sein Recht durchzusetzen, interessieren uns nun doch folgende Fragen:

Handelt es sich bei der Überlassung der BVG-Jahreskarten nicht bereits um eine Betriebliche Übung? Die Zahlung erfolgte ja drei Jahre lang in gleicher Höhe.
Würde durch die geplante Maßnahme nicht der Lohn gekürzt werden. Wenn ja, kann er so etwas ohne Vertragsänderung?
Sollte mein Mann des Schreiben unterschreiben (das verlangt der Chef nämlich), und sich dadurch mit dem Inhalt einverstanden erklären?

Vielen lieben Dank schon mal jetzt für eure Antworten.

Liebe Grüße

Claudia

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 36 Minuten 0 hilfreich
    Re: Einstellen von Zuschüssen

    Hallo Claudia,

    eine Betriebliche Übung entsteht laut BAG bei dreimaliger Zahlung einer Leistung. Das Urteil bezog sich auf Weihnachtsgeld, also einen Zeitraum von drei Jahren. So ist in Deinem Fall von einer betrieblichen Übung auszugehen, wenn der Arbeitgeber dies bei der Gewährung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Es erwachsen darauf vertragliche Ansprüche.
    Unterschreiben sollte Dein Mann erst einmal gar nichts. Das wäre eine Anerkennung der Vertragsänderung.
    Die Betriebliche Übung kann durch eine andere ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren erkennen lässt, das er dies künftig ändern wird.

    Mit Grüßen
    Michael [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Einstellen von Zuschüssen

      eine Betriebliche Übung entsteht laut BAG bei dreimaliger
      Zahlung einer Leistung. Das Urteil bezog sich auf
      Weihnachtsgeld, also einen Zeitraum von drei Jahren. So ist in
      Deinem Fall von einer betrieblichen Übung auszugehen, wenn der
      Arbeitgeber dies bei der Gewährung nicht ausdrücklich
      ausgeschlossen hat. Es erwachsen darauf vertragliche
      Ansprüche.
      Michael.
      Ganz so einfach ist es nicht.
      1.) Zunächst einmal: 3 Jahre! Da steht ja nur "seit 1998". Wenn es sich um November 1998 handelt, sind keine drei Jahre um. Die betriebliche Übung hätte sich nach Deinem Gerichtsurteil aber schon nach drei Monaten ("dreimalig") gebildet. Das, denke ich, ist ein wenig zu schnell. Man kann also sagen, daß es keinen zeitlich festen Rahmen einer betrieblichen Übung gibt. Das Zahlen des Weihnachtsgeldes halte ich für keinen passenden Vergleich. Desweiteren impliziert "betriebliche Übung" ein Verhalten des AG, welches gleichmäßig und allgemein ausgeübt wird. Hier handelt es sich um einen Einzelfall. Man kann meines Erachtens höchsten von einer einseitigen Reduzierung einer Sonderzuwendung sprechen!

      2.) So pauschal (auch bzgl. Weihnachtsgeld) ist die Aussage nicht korrekt. Es gibt zusätzlich noch einige Ausnahmen.
      a) Eine langjährige Betriebsübung hindert den Arbeitgeber nicht, einen nachweisbaren Irrtum zu korrigieren, wenn die Betriebsübung auf einem Irrtum beruht, z.B. über einen in Wahrheit nicht existierenden, vermeintlichen Tarifanspruch.
      b) Im öffentlichen Dienst zum Beispiel, wo Nebenabreden nach Tarifverträgen nur schriftlich wirksam werden können, gibt es in der betrieblichen Praxis in der Regel keine Ansprüche aus betrieblicher Übung. Also hier muß generell erst einmal geklärt werden, ob eine vertragliche Regelung die Ansprüche aus "betrieblicher Übung" ausschließt.
      3.) Sollte der AG einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" nachweisen können, kann er die Kürzung auch vornehmen.

      Die restlichen Ausführungen habe ich claudia geschickt.
      Nur zur Information in Kurzform:
      Das Schreiben sollte m.E. unterschrieben werden. Der Passus, daß man sich einverstanden erklärt, sollte gestrichen werden. Lediglich der Erhalt des Schreibens sollte unter Vorbehalt quittiert werden, da es sich um eine offizielle Einschränkung einer regelmäßigen Zahlung handelt, die Beweischarakter besitzt. Ob sie einer gerichtlichen Überprüfung Stnad hält, kann immer noch geklärt werden. Sollten seitens des AG keine Zeugen oder Schriftstücke bzgl. einer Freiwilligserklärung existieren, und ist der Betrag über diesen langen Zeitraum gezahlt worden, und werden Ansprüche aus der "Übung" nicht eingeschränkt, besteht meines Erachtens tatsächlich ein Anspruch. Ich halte diesen Fall aber für sehr schwierig und habe claudia den Hinweis gegeben, daß die Einschätzung eines RA anzuraten ist.

      Gruß,
      LeoLo

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