Rechte des Insolvenzverwalters

Hallo Experten,

hat man das Recht einen zugeteilten Insolvenzverwalter zu wechseln, wenn man sich von ihm schlecht behandelt fühlt? Wenn der Insolvenzverwalter z. B. darüber nicht aufklärt, daß ehemalige Mitarbeiter nicht bezahlt wurden, weil zu der Zeit das Insolvenzverfahren noch vorläufig war und der Schuldner nicht wußte, was das bedeutet? Kann der Schuldner verlangen, daß der Insolvenzverwalter das alte Girokonto mit 3000 DM minus ausgleicht von eingehenden Geldern,damit das Konto wieder geführt werden kann? Ein neues Konto kann wg. dem Verfahren nicht eröffnet werden. Kann man die Rechte + Pflichten irgendwo nachlesen?

Hallo Uschi,

hier findest Du die Insolvenzordnung: http://www.anwalt-hls.de/insolvenz/inhalt2.htm#Anfang
In §§ 56-79 sind die Aufgaben des Insolvenzverwalters sowie seine Grenzen aufgeführt. Dabei wirst Du feststellen, daß die Befugnisse eines Insolvenzverwalters sehr weitgehend sind und daß die Gläubigerversammlung etwas bewirken kann, nicht aber der Schuldner oder Inhaber des Betriebes, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren läuft. Der Schuldner kann zu beinahe jedem Zeitpunkt alles zum Stillstand bringen, indem er den Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens zurückzieht. Das scheint nach Deinem Posting zu urteilen nur eine theoretische Möglichkeit zu sein, denn dafür braucht man das Geld zur Befriedigung der Gläubiger.

Ich kenne zwar keine Details und bin auch kein Jurist, aber die Möglichkeiten des Schuldners, etwas zu fordern, sind gleich Null. Insbesondere die Verwendung von Geldeingängen aus offenen Forderungen oder Verwertungen obliegt nicht dem Schuldner. Die persönlich schlimmen Konsequenzen, daß private Konten gesperrt sind und echte Not aufkommt, ist mit dem Pochen auf (in dem Moment nicht vorhandenen) Rechten nicht abzuwenden. Das Gespräch mit einem einsichtigen Insolvenzverwalter kann helfen. Aber versprich Dir nicht zuviel. Jede Mark, die hereinkommt, dient zur Befriedigung der Gläubiger und noch vor diesen zur Bezahlung des Inso-Verwalters. Damit werden ganz sicher keine Konten glattgezogen. Bei einem Minussaldo auf einem Konto wird die kontoführende Bank zum Gläubiger gegen die Konkursmasse. Ausgleich eines Kontos hieße Bevorzugung eines Gläubigers. Das wird nicht passieren.

Dem Betrag nach geht es um Geld, daß für die private Lebensführung gebraucht wird. Wenn dem so ist und ein Gespräch mit dem Inso-Verwalter führt zu keiner Lösung, hilft nur noch der Weg zum Sozialamt.

Gruß
Wolfgang

Hi Uschi,

Wolfgang hat dir ja schon einen guten Tipp gegeben.

Du hast nach der Insolvenzordnung keinen Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters. Nach § 57 InsO kann lediglich die Gläubigerversammlung unter bestimmten Umständen einen neuen Insolvenzverwalter wählen. Eine Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 InsO kann u.a. von der Gläubigerversammlung, aber nicht vom Schuldner, beantragt werden.
Sollte der Insolvenzverwalter seine Pflichten verletzen, ist er eventuell schadenersatzpflichtig (§ 60 InsO). Im Sinne des Gesetzes ist der Schuldner Beteiligter und hat ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz.
Der Saldo des Girokontos ist eine Darlehensschuld gegenüber der Bank. Das Kreditinstitut ist damit Insolvenzgläubiger, die Forderung gehört zur Insolvenzmasse.
Der Schuldner kann nur bedingt über das Girokonto verfügen. Besser ist es, wenn er in Absprache mit dem Insolvenzverwalter ein neues Girokonto bei einer anderen Bank eröffnen läßt, um die monatlichen Gelder zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwalten zu können.
Der Insolvenzverwalter legt fest, wie hoch der pfändungsfreie Betrag ist, der dem Schuldner zusteht. Sollte dieser zu gering sein, kann das Gericht auf Antrag diesen Betrag höher festsetzen.
Das bedeutet, dass der finanzielle Spielraum durch das Insolvenzverfahren sehr begrenzt ist und der Insolvenzverwalter eine sehr große Machtposition in diesem Verfahren ausübt.

Gruß,
Francesco