Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Hallo Leute,
ich habe in der Insolvenzordnung leider nichts zu diesem Thema gefunden.
Wir haben in meiner Firma gegenseitige Geschäfte mit einer Firma gemacht, über die jetzt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da diese Firma schon seit längerem unsere Rechnungen nicht mehr bezahlte, haben wir deren Rechnungen ebenfalls nicht mehr bezahlt. Nun fordert der Verwalter natürlich die Begleichung der Rechnungen. Dürfen wir als Gläubiger diese Zahlung mit Hinweis auf die Verrechnung mit dem noch offenen, wesentlich höheren Rechnungsbetrag, verweigern ? Worauf müssen wir achten, außer die Forderungen anzumelden ?
Schon mal vielen Dank für jeden Hinweis.

Jörg

Hi Jörg,

es steht aber in der Insolvenzordnung drin, und zwar
im § 94 InsO.
Wenn der Insolvenzgläubiger Forderungen an den Schuldner hat und somit Gegenseitigkeit der Forderungen besteht, außerdem die aufzurechnenden Forderung fällig sind und erfüllbar, dann besteht das Recht zur Aufrechnung.
Du meldest die Forderung zur Insolvenzmasse an und mußt dann dem Insolvenzverwalter gegenüber die Aufrechnung erklären. Dies geschieht wie bei jeder anderen relevanten Aufrechnung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Also bitte durch Einschreiben/Rückschein. Denn du mußt gegebenenfalls nachweisen, dass die Aufrechnungserklärung zugegangen ist (§§ 273 ff. ZPO). Die Wirkung der Aufrechnung gilt nach § 389 BGB.
Soweit die aufzurechnende Gläubigerforderung nicht höher ist als die Forderung des Schuldners, wäre eine Anmeldung zur Insolvenzmasse entbehrlich. Aber da du sagst, eine höhere Forderung zu haben, melde sie vollständig zur Masse an.

Gruß,
Francesco

Hallo Francesco,

es steht aber in der Insolvenzordnung drin, und zwar
im § 94 InsO.

sorry, da habe ich mich irgendwie im Paragraphendschungel verlaufen und diesen nicht gefunden. Ich glaube, ich muß mir das mal auf Papier ausdrucken.

Wenn der Insolvenzgläubiger Forderungen an den Schuldner hat
und somit Gegenseitigkeit der Forderungen besteht, außerdem
die aufzurechnenden Forderung fällig sind und erfüllbar, dann
besteht das Recht zur Aufrechnung.
Du meldest die Forderung zur Insolvenzmasse an und mußt dann
dem Insolvenzverwalter gegenüber die Aufrechnung erklären.
Dies geschieht wie bei jeder anderen relevanten Aufrechnung
durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Also
bitte durch Einschreiben/Rückschein. Denn du mußt
gegebenenfalls nachweisen, dass die Aufrechnungserklärung
zugegangen ist (§§ 273 ff. ZPO). Die Wirkung der Aufrechnung
gilt nach § 389 BGB.
Soweit die aufzurechnende Gläubigerforderung nicht höher ist
als die Forderung des Schuldners, wäre eine Anmeldung zur
Insolvenzmasse entbehrlich. Aber da du sagst, eine höhere
Forderung zu haben, melde sie vollständig zur Masse an.

Das werde ich dann wohl tun.
Nochmals vielen Dank, auch für die Übersetzung ins Deutsche :smile:

Jörg