Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Von: , Frage gestellt am Mo, 2. Jul 2001

Hallo Leute,
ich habe in der Insolvenzordnung leider nichts zu diesem Thema gefunden.
Wir haben in meiner Firma gegenseitige Geschäfte mit einer Firma gemacht, über die jetzt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da diese Firma schon seit längerem unsere Rechnungen nicht mehr bezahlte, haben wir deren Rechnungen ebenfalls nicht mehr bezahlt. Nun fordert der Verwalter natürlich die Begleichung der Rechnungen. Dürfen wir als Gläubiger diese Zahlung mit Hinweis auf die Verrechnung mit dem noch offenen, wesentlich höheren Rechnungsbetrag, verweigern ? Worauf müssen wir achten, außer die Forderungen anzumelden ?
Schon mal vielen Dank für jeden Hinweis.

Jörg

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Hi Jörg,

    es steht aber in der Insolvenzordnung drin, und zwar
    im § 94 InsO.
    Wenn der Insolvenzgläubiger Forderungen an den Schuldner hat und somit Gegenseitigkeit der Forderungen besteht, außerdem die aufzurechnenden Forderung fällig sind und erfüllbar, dann besteht das Recht zur Aufrechnung.
    Du meldest die Forderung zur Insolvenzmasse an und mußt dann dem Insolvenzverwalter gegenüber die Aufrechnung erklären. Dies geschieht wie bei jeder anderen relevanten Aufrechnung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Also bitte durch Einschreiben/Rückschein. Denn du mußt gegebenenfalls nachweisen, dass die Aufrechnungserklärung zugegangen ist (§§ 273 ff. ZPO). Die Wirkung der Aufrechnung gilt nach § 389 BGB.
    Soweit die aufzurechnende Gläubigerforderung nicht höher ist als die Forderung des Schuldners, wäre eine Anmeldung zur Insolvenzmasse entbehrlich. Aber da du sagst, eine höhere Forderung zu haben, melde sie vollständig zur Masse an.

    Gruß,
    Francesco

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Die Firma dankt :-)

      Hallo Francesco, es steht aber in der Insolvenzordnung drin, und zwar
      im § 94 InsO.
      sorry, da habe ich mich irgendwie im Paragraphendschungel verlaufen und diesen nicht gefunden. Ich glaube, ich muß mir das mal auf Papier ausdrucken. Wenn der Insolvenzgläubiger Forderungen an den Schuldner hat
      und somit Gegenseitigkeit der Forderungen besteht, außerdem
      die aufzurechnenden Forderung fällig sind und erfüllbar, dann
      besteht das Recht zur Aufrechnung.
      Du meldest die Forderung zur Insolvenzmasse an und mußt dann
      dem Insolvenzverwalter gegenüber die Aufrechnung erklären.
      Dies geschieht wie bei jeder anderen relevanten Aufrechnung
      durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Also
      bitte durch Einschreiben/Rückschein. Denn du mußt
      gegebenenfalls nachweisen, dass die Aufrechnungserklärung
      zugegangen ist (§§ 273 ff. ZPO). Die Wirkung der Aufrechnung
      gilt nach § 389 BGB.
      Soweit die aufzurechnende Gläubigerforderung nicht höher ist
      als die Forderung des Schuldners, wäre eine Anmeldung zur
      Insolvenzmasse entbehrlich. Aber da du sagst, eine höhere
      Forderung zu haben, melde sie vollständig zur Masse an.

      Das werde ich dann wohl tun.
      Nochmals vielen Dank, auch für die Übersetzung ins Deutsche :-)

      Jörg

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