Personenbeförderungsgesetz
Von: , Frage gestellt am Do, 26. Aug 1999
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Wer kann mir einen Kommentar zu den §§ 21
und 22 Personenbeförderungsgesetz mailen?
Danke schon mal
Gisela
Ich denke mal (da ich das PBefG nicht auswendig kenne) dass es Dir um die Beförderungspflicht geht. Als langjähriger Kraftdroschkenchauffeur (jetzt a.D.) könnte ich allerdings versuchen, Dir einen Kommentar zukommen zu lassen.
Wer kann mir einen Kommentar zu den §§ 21
und 22 Personenbeförderungsgesetz mailen?
Danke schon mal
Gisela
Ich denke mal (da ich das PBefG nicht
auswendig kenne) dass es Dir um die
Beförderungspflicht geht. Als langjähriger
Kraftdroschkenchauffeur (jetzt a.D.)
könnte ich allerdings versuchen, Dir einen
Kommentar zukommen zu lassen.
<hallo, ja es geht mir um die Beförderungspflicht und zwar um Folgendes: Ich habe die Möglichkeit, eine zusätzliche Konzession zu bekommen, aber nur unter der Voraussetzung, daß das Unternehmen 24 Stunden/Tag "in Betrieb" ist. Das LRA verweist mich hier auf § 22 PBefG. Da dieser § aber überhaupt nicht paßt, denke ich, das ist nur ein Schreibfehler und die meinen § 21. Nun möchte ich prüfen, ob mir ein Strick daraus gedreht werden kann, wenn ich die Konzession annehme, aber nachts von ca. 2.00 - 5.00 Uhr weiterhin nicht fahre. Kannst Du dazu was sagen?
Danke
Gisela
<hallo, ja es geht mir um die
Beförderungspflicht und zwar um Folgendes:
Ich habe die Möglichkeit, eine zusätzliche
Konzession zu bekommen, aber nur unter der
Voraussetzung, daß das Unternehmen 24
Stunden/Tag "in Betrieb" ist. Das LRA
verweist mich hier auf § 22 PBefG. Da
dieser § aber überhaupt nicht paßt, denke
ich, das ist nur ein Schreibfehler und die
meinen § 21. Nun möchte ich prüfen, ob mir
ein Strick daraus gedreht werden kann,
wenn ich die Konzession annehme, aber
nachts von ca. 2.00 - 5.00 Uhr weiterhin
nicht fahre. Kannst Du dazu was sagen?
Danke
Gisela
Na, mal egal, was in den Paragraphen steht.
Ein Taxiunternehmer (Konzessionär) hat die Verpflichtung Rund um die Uhr dienstbereit zu sein.
Das Ordnungsamt überprüft ggf. die vorhandene Dienstbereitschaft und kann selbstverständlich die Vergabe einer solchen Konzession mit Auflagen und Bedingungen versehen.
Daher solltest Du genau abwägen, ob sich die Zuteilung einer solchen Konzession unter den gegebenen Umständen rechnet.
Gibt es Mitbewerber, die sich über eine Ablehnung der Konzession Deinerseits freuen würden???
Oder besteht gar die Möglichkeit mit anderen Mitbewerbern einen Nachtbetrieb sicher zu stellen???
<hallo, ja es geht mir um die
Beförderungspflicht und zwar um
Folgendes:
Ich habe die Möglichkeit, eine
zusätzliche
Konzession zu bekommen, aber nur unter
der
Voraussetzung, daß das Unternehmen 24
Stunden/Tag "in Betrieb" ist. Das LRA
verweist mich hier auf § 22 PBefG. Da
dieser § aber überhaupt nicht paßt, denke
ich, das ist nur ein Schreibfehler und
die
meinen § 21. Nun möchte ich prüfen, ob
mir
ein Strick daraus gedreht werden kann,
wenn ich die Konzession annehme, aber
nachts von ca. 2.00 - 5.00 Uhr weiterhin
nicht fahre. Kannst Du dazu was sagen?
Danke
Gisela
Na, mal egal, was in den Paragraphen
steht.
Ein Taxiunternehmer (Konzessionär) hat die
Verpflichtung Rund um die Uhr dienstbereit
zu sein.
Das Ordnungsamt überprüft ggf. die
vorhandene Dienstbereitschaft und kann
selbstverständlich die Vergabe einer
solchen Konzession mit Auflagen und
Bedingungen versehen.
Daher solltest Du genau abwägen, ob sich
die Zuteilung einer solchen Konzession
unter den gegebenen Umständen rechnet.
Gibt es Mitbewerber, die sich über eine
Ablehnung der Konzession Deinerseits
freuen würden???
Oder besteht gar die Möglichkeit mit
anderen Mitbewerbern einen Nachtbetrieb
sicher zu stellen???
Nein, es ist gerade nicht egal, was im Gesetz steht. Gerade aus den §§ 21 und 22 ergibt sich eben nicht, daß "rund um die Uhr" gefahren werden muß.
Gisela