Wer weiss, unter welchen Bedingungen man vorzeitig aus einem Mietvertrag rauskommt, der für zwei Jahre angesetzt ist?
Wer weiss, unter welchen Bedingungen man vorzeitig aus einem
Mietvertrag rauskommt, der für zwei Jahre angesetzt ist?
Hallo, Florian!
Zunächst erlaube ich mir einen kleinen Hinweis: Es wäre schön, wenn Du Deine Postings eventuell mit einem kurzen Hallo oder einer anderen, geeigneten Begrüßung beginnen und vielleicht auch mit einem Gruß beenden würdest. Im Rahmen der allgemeinen Höflichkeit ist das eigentlich angenehmer. Siehe auch die Nettiquette von w-w-w.
Aber zu Deiner Frage:
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Die Rechtsprechung macht eine Ausnahme, wenn der Mieter die Wohnung unverschuldet nicht mehr nutzen kann und sein Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dasjenige des Vermieters an der Fortführung überwiegt. Dann kann der Vermieter nach „Treu und Glauben“ gehalten sein, den Mieter gegen Beibringung eines ordentlichen und solventen Nachmieters aus dem Vertrag herauszulassen. Beispiele für solche Härtefälle: Versetzung ohne eigenes Zutun nach außerhalb; Umzug ins Altenheim; gesundheitliche Gründe, die die Nutzung der Wohnung unmöglich machen; Familienzuwachs, so dass die Wohnung zu eng wird.
Diesen und weitere Texte findest Du unter:
http://www.mieterverein-hamburg.de/kuendigung_urteil…
Zum Thema Zeitmietvertrag hilft Dir vielleicht auch folgendes:
http://www.mieterverein-hamburg.de/merk19.htm
Generell hängt es im einzelnen von Deinem Vertrag ab.Pauschal kann das kaum beurteilt werden. Vielleicht solltest Du Dich mit dem für Dich zuständigen Mieterschutzverein unterhalten, die sind da sicher noch etwas fitter.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter.
So long.
Mathias
Hi Florian,
aus zeitlich befristeten Mietverträgen kommst du nur heraus, wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Das wäre dann der Fall, wenn er sich mit einem Nachmieter einverstanden erklärt. Hast du mit dem Vermieter darüber schon verhandelt? Ist er grundsätzlich bereit, einen Nachmieter zu akzeptieren?
Wenn ja, dann mußt du weiter suchen.
Sollte er dies grundsätzlich ablehnen, sieht es schlecht aus.
Gruß,
Francesco
hallo:smile:
[…] Beispiele für solche Härtefälle: Versetzung
ohne eigenes Zutun nach außerhalb;
bisher dachte ich, diese reglung trifft nur für beamte zu, seit neustem auch für ´normal sterbliche´??
viele grüsse
sven.
Hi Sven,
du hast Recht. Diese Regelung findet sich im Beamtenrecht. Für Normalsterbliche gilt sie nicht.
Gruß,
Francesco
Hallo Florian,
es gibt nocht die nicht so nette Möglichkeit, die Miete des Öfteren verspätet oder nicht zu zahlen, dann will der Vermieter Dich wohl eh nicht mehr haben. Dass die Miete nach einer Kündigung noch bis zum Auszug (nach-)gezahlt werden muss, ist aber klar. Ansonsten würde ich auch die Möglichkeit vorziehen, mit dem Vermieter über die Stellung eines Nachmieters zu reden, verbunden mit vielleicht einer zusätzlichen „Abfindungszahlung“ Deinerseits.
Gruß, Birthe