Diebstahl oder was ?

hallo www-ler,
mal eine interessante (?!) frage zum strafrecht o.a.

ein mensch wurde beerdigt. wie in manchen kulturen ueblich, wurde dem verblichenen beigaben mit ins grab gegeben.
in diesem fall war es bargeld - 1000,-- DM.
so und nun oeffnet jemand das grab, legt einen bestaetigten
lzb-scheck (ist wie bargeld !) ueber eben diese 1.000,-- DM
ins grab und nimmt das bargeld heraus.

so: wie ist diese sache rechtlich zu sehen ??
ist das diebstahl ???

bin mal auf antworten gespannt
gruss
peter

ps: solche fragen gibt es, wenn man mit freunden einfach
mal kreativ ein bierchen trinkt ;=)))

Hallo Peter,

wie würdest Du es nennen, wenn ich Dein Auto entwende und an einer Dir unbekannten Stelle einen bestätigten LZB-Scheck hinterlege?

Im StGB § 168 heißt es zur Störung der Totenruhe:
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

ps: solche fragen gibt es, wenn man mit freunden einfach
mal kreativ ein bierchen trinkt ;=)))

Kann also sein, daß das kreative Bierchen richtig teuer wird.

Gruß
Wolfgang

Störung der Totenruhe
Hi Peter
Also ob das nun Diebstahl ist… Ich weiss nicht

Aber mit dem § 168 wirste den sicher kriegen

§ 168. Störung der Totenruhe. (1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 167 Abs 2 StGB käme auch in Betracht…
Aber das überlasse ich mal den Juristen…

Gruß
Mike

hallo wolfgang,

habe antworten eingefuegt

Hallo Peter,

wie würdest Du es nennen, wenn ich Dein Auto entwende und an
einer Dir unbekannten Stelle einen bestätigten LZB-Scheck
hinterlege?

die stelle ist aber bekannt ! naemlich das grab !

es geht hier auch nicht um die frage, ob das verwerflich

ist, so etwas zu tun … das ist wohl klar !!!

es geht um die rechtliche situation !

Im StGB § 168 heißt es zur Störung der Totenruhe:
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper
oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote
Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines
verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden
Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.

kommt nicht in betracht, da der tote nicht beruehrt wird.

im uebrigen koennte ja (bei einem noch nicht zugeschuettetem

grab) „nur“ der sargdeckel geoeffnet werden

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte,
Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört
oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

eine beschaedigung der aufbewahrungsstaette passiert

ebenfalls nicht

(3) Der Versuch ist strafbar.

und somit versuche ich (1) + (2) erst gar nicht

ps: solche fragen gibt es, wenn man mit freunden einfach
mal kreativ ein bierchen trinkt ;=)))

Kann also sein, daß das kreative Bierchen richtig teuer wird.

nun ja, ist halt nur eine (von mir aus auch komische

rechtsfrage und ist nicht zur umsetzung gedacht

und auch nicht in der praxis von irgendjemandem vollzogen

Gruß
Wolfgang

gruss peter

Irrtum
hi Peter
Und ob du das Grab beschädigst
Du musst es ja u.U. aufbuddeln und nimmst daran eine Veränderung vor.
da lass mal schön brav die Finger davon

Der Austausch einer Sache gegen eine andere kann durchaus (sehr wahrscheinlich) als „beschimpfender Unfug“ gewertet werden.

Bereits das Beschmieren eines Grabsteins kann als Störung der Totenruhe aufgefasst werden (neben der Sachbeschädigung)

Solltest Du jedoch während der Bestattung oder kurz danach im Offenen Grab zugreifen, dann „greift“ § 167 Abs. 2. (Gleiches Strafmaß)

(wir gehen von Deutschland aus, wo jeder Tote bestattet werden muss, irgendwelche seltsamen Baumbestattungen oder den Körper an der Luft verwesen lassen gülded nicht)

Gruß
Mike

Hallo.

Irgendwie will Dir ja wohl niemand Deine Frage beantworten. Ich kann das auch nicht abschließend tun, aber soviel:

Diebstahl bleibt auch dann Diebstahl, wenn Du eine Sache durch einen „Gegenwert“ ersetzt. Das ist doch wohl klar. Wenn ich Dein Auto nehme und Dir DM 30.000 dahinlege, habe ich mir Dein Auto doch trotzdem rechtswidrig eingeeignet.

Bei der im Grab liegenden Sache ist die Frage die nach dem Eigentum. Diebstahl wäre es nur dann nicht, wenn die Sache herrenlos wäre, was ich nicht annehme. Wem genau die Sache nun gehört, puh, schwer, schwer.

Christian

Jedenfalls kein gültiges Rechtsgeschäft
Tach Peter Pan

Von einer beiderseitig übereinstimmenden Willenserklörung kann wohl kaum gesprochen werden.

Somit ist das Thema durch.

Tschö ErBi

PS: Vielleicht solltet Ihr das nächste Mal besser über Sex und Fussball schwadronieren.

genau das ist die frage: wen gehoert eigentlich das bar-geld ??
einen anspruch haette ja lt. gesetz nur eine natuerliche oder
juristische person …
vielleicht waere das ja eine frage der erb-folge ???

peter

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hallo michael,
habe meine fragen/kommentare ## eingefuegt

hi Peter
Und ob du das Grab beschädigst
Du musst es ja u.U. aufbuddeln und nimmst daran eine
Veränderung vor.
da lass mal schön brav die Finger davon

keine angst … so n etwas wuerde ich nie tun …

Der Austausch einer Sache gegen eine andere kann durchaus
(sehr wahrscheinlich) als „beschimpfender Unfug“ gewertet
werden.

wo waere denn das gesetzlich geregelt ??

Bereits das Beschmieren eines Grabsteins kann als Störung der
Totenruhe aufgefasst werden (neben der Sachbeschädigung)

Solltest Du jedoch während der Bestattung oder kurz danach im
Offenen Grab zugreifen, dann „greift“ § 167 Abs. 2. (Gleiches
Strafmaß)

##was steht in 167 (2) ??

(wir gehen von Deutschland aus, wo jeder Tote bestattet werden
muss, irgendwelche seltsamen Baumbestattungen oder den Körper
an der Luft verwesen lassen gülded nicht)

Gruß
Mike

gruss peter

UNIVERSITÄT Jedenfalls kein gültigesRechtsgeschäft
hallo erwin,
so ganz vom tisch zu weisen ist das thema nicht.
es gibt sehr viele kulturen (auch in der westlichen welt), bei
denen den toten beigaben gemacht werden.
so werden auch heute noch sehr alte graeber geoeffnet (natuerlich
mit zustimmung der behoerden) … nur dann ist das erlaubt ?!?

und habe keine sorge: ueber sex, fussball UND autos wird bei
uns viel haeufiger gesprochen.
im uebrigen ist diese frage bereits bei angehenden juristen an der uni diskutiert worden.
nur leider kennen wir die antwort auf die frage des professors
nicht.
gruss peter

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