Wie weit geht die Unterhaltspflicht einer Tochter für die eigene Mutter?
Folgender Fall aus meinem Bekanntenkreis:
Mutter (83) erkrankt schwer an Alzheimer und muß ins Pflegeheim.
Rente + Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen für die Kosten der Heimunterbringung nicht aus. Die einzige Tochter (62, auch schon in Rente) ist unterhaltspflichtig. So weit klar.
Aber wie weit geht diese Unterhaltspflicht?
Dass das Vermögen der Mutter drauf geht ist mir klar.
Auch die Ersparnisse der Tochter (für die eigene Alterssicherung gedacht!) werden wohl herangezogen.
Aber was ist mit dem Einfamilienhaus, in dem beide bisher wohnten, jetzt die Tochter alleine? Muß es u.U. verkauft werden? Spielt es dabei eine Rolle, daß dieses Haus vor ein paar Jahren von der Mutter auf die Tochter überschrieben wurde (vorgezogene Erbschaft)?
Ich bedanke mich im voraus für Eure Antworten.
Gruß
Werner
Hi Werner,
nach den Unterhaltsgrundsätzen der Oberlandesgerichte verbleibt bei dem sog. Verwandtenunterhalt dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt in Höhe von DM 2.250,-.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich ansonsten nach dem Einkommen. Ein eventuell existierendes Haus wird hierbei nicht einbezogen.
Gruß,
Francesco
Hallo Francesco,
Danke für die Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe, müßte also das Haus auf keine Fall verkauft werden. Korrekt?
Dass das Vermögen der Mutter drauf geht, womöglich auch Ihr eigenes, das ist meine Bekannte ja bereit zu akzeptieren (schließlich aht man der eigen Mutter gegenübr ja eine gewisse Verantwortung).
Aber das Haus (ihre Heimat) zu verlieren, das macht ihr irgenwie doch Angst.
Gruß Werner
nach den Unterhaltsgrundsätzen der Oberlandesgerichte
verbleibt bei dem sog. Verwandtenunterhalt dem
Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt in Höhe von DM 2.250,-.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich ansonsten nach dem
Einkommen. Ein eventuell existierendes Haus wird hierbei nicht
einbezogen.
Gruß,
Francesco
Hi Werner,
das Haus ist nicht in Gefahr. Unterhaltsansprüche richten sich nach den Einkommensverhältnissen, nicht nach dem vorhandenen Vermögen.
Die Mutter wird ihr Vermögen einsetzen müssen, die Tochter muß nur auf der Grundlage ihrer Einkommensverhältnisse sowie des Unterhaltsbedarfs Unterhalt zahlen.
Gruß,
Francesco
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