Re: neuer job und nun ein baby
Hallo,
zuerst sollte sich Deine Freundin im klaren sein welche Folgen ein Auflösungsvertrag hat.
Der Arbeitgeber versucht den Kündigungsschutz und den möglichen Erziehungsurlaub, sowie den Mutterschutz zu umgehen. er würde wahrscheinlich eine Abfindung anbieten.
Folge für Deine Freundin ist, sie hat Ihre Arbeitsstelle schuldhaft aufgegeben. Das Arbeitsamt kann dies mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld belegen.
Du fragst, wie sich Deine Freundin verhalten soll. Diese Frage kann Dir niemand beantworten. Sicher ist, nimmt Sie das Angebot des Arbeitgebers an, verzichtet Sie auf einen Arbeitsplatz, den Sie auch nach dem Erziehungsurlaub sicher hätte. So eine Schwangerschaft und der anschließende Erziehungsurlaub ist lang, und man kann lange überlegen.
Ist der Job allerdings wirklich so stressig, dass sie ihn nicht mehr will, wäre es für beide Parteien einfach besser einen Schlussstrich zu ziehen.
Noch eine Anmerkung: Du schreibst auch etwas von Vollzeit, dies ließe sich möglicherweise ändern. Und zwar durch das Teilzeit und Befristungsgesetz.
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entspre-chend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenste-hen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organi-sation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnis-mäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeit-nehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Mein Rat ist, lasst Euch nicht drängen und überlegt genau.
Michael
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