Markenrecht

Von: , Frage gestellt am Mi, 18. Jul 2001

Hallo allerseits,

eine theoretische Frage zum Markenrecht: Ein bundesweit tätiges, aber relativ unbekanntes Unternehmen U nutze seit ca. einem Jahr eine Marke M. Jetzt wird diese Marke von einem Unternehmen B im selben Bereich angemeldet, und danach auch genutzt. U erfährt davon natürlich nichts, könnte der Eintragung meineswissen s eh nicht widersprechen, das es ja M nicht eingetragen hat. Allerdings besteht nun meineswissens nachträglich ein Anspruch auf Löschung, da M ja schon vor Eintragung durch B von U genutzt wurde. Erst danach könnte U gegen B auf Unterlassung klagen.

Von Eintragung in Bereichen, in denen die Marke noch nicht genutzt wird, vereinfacht eine Eintragung also vor allem die Durchsetzung am Recht, am Namensrecht selbst ändert es aber nichts? Stimmt das?

Jetzt mal folgende Abwandlung: B sei ein bekanntes Unternehmen mit finanzieller Leistungsfähigkeit. B bewirbt nun die Marke M und diese ist schon nach den ersten Fernehspots als Marke von M bekannt. Die Gesellschafter von U sehen natürlich auch die Fernsehspots und wollen dagegen vorgehen. Könnte ein Gericht nun sagen, dass U zwar die älteren Rechte hatte, diese aber durch die nun größere Bekanntheit von M als Marke von B verwirkt wären?

Danke
Michael

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
    Re: Markenrecht

    Hi Michael eine theoretische Frage zum Markenrecht: Ein bundesweit
    tätiges, aber relativ unbekanntes Unternehmen U nutze seit ca.
    einem Jahr eine Marke M. Jetzt wird diese Marke von einem
    Unternehmen B im selben Bereich angemeldet, und danach auch
    genutzt. U erfährt davon natürlich nichts, könnte der
    Eintragung meineswissen s eh nicht widersprechen, das es ja M
    nicht eingetragen hat.
    Der Schutz als Marke ergibt sich erst durch die Eintragung beim Patentamt. Allerdings besteht nun meineswissens
    nachträglich ein Anspruch auf Löschung, da M ja schon vor
    Eintragung durch B von U genutzt wurde. Erst danach könnte U
    gegen B auf Unterlassung klagen.
    Da U die Marke nicht eingetragen hat, ist eine vorherige ältere Benutzung irrelevant. Nur eingetragene Marken können durch den Inhaber durch Widerspruch gegen jüngere Marken verteidigt werden. Von Eintragung in Bereichen, in denen die Marke noch nicht
    genutzt wird, vereinfacht eine Eintragung also vor allem die
    Durchsetzung am Recht, am Namensrecht selbst ändert es aber
    nichts? Stimmt das?
    Nochmal: der Schutz beginnt bei Marken erst mit der Eintragung. Nicht eigetragene Marken sind auch nicht geschützt. Anders ist das bei Geschäftsbezeichnungen (Firma XYZ GmbH), die erlangen Schutzrechte durch die Benutzung. Jetzt mal folgende Abwandlung: B sei ein bekanntes Unternehmen
    mit finanzieller Leistungsfähigkeit. B bewirbt nun die Marke M
    und diese ist schon nach den ersten Fernehspots als Marke von
    M bekannt. Die Gesellschafter von U sehen natürlich auch die
    Fernsehspots und wollen dagegen vorgehen. Könnte ein Gericht
    nun sagen, dass U zwar die älteren Rechte hatte, diese aber
    durch die nun größere Bekanntheit von M als Marke von B
    verwirkt wären?
    Nein, da sich dies nur auf notorisch bekannte Marken (Mercedes-Benz, Persil, etc.) bezieht und sofern Verwchslungsgefahr besteht. B hat durch die Eintragung als Marke in jedem Fall die Schutzrechte erworben. U kann nichts mehr machen, da eine rechtzeitige Eintragung versäumt wurde. Danke
    Michael
    Schau hierzu mal:

    Volker Ilzhöfer
    Patent-, Marken- und Urheberrecht
    ISBN 3800621282 [Buch anschauen]

    und wünsch mir für morgen mal Glück für meine Klausur in Gewerblichem Rechtsschutz !

    Bis denn dann,

    Felix

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Markenrecht

      Hi Michael Volker Ilzhöfer
      Patent-, Marken- und Urheberrecht
      ISBN 3800621282 [Buch anschauen]
      Die ISBN hat sich geändert, da inzwischen 4. Aufl.:

      ISBN 3800626527 [Buch anschauen]

      Bis denn dann,

      Felix

    • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Markenrecht

      Hallo Felix, Der Schutz als Marke ergibt sich erst durch die Eintragung
      beim Patentamt.
      sorry, aber nur weil ich eine Frage stelle, heisst das nicht, dass ich gar keine Ahnung vom thema habe. Diese Aussage ist jedenfalls DEFINITIF FALSCH. Laut Markengesetz entsteht eine Marke durch Eintragung ODER NUTZUNG. Bei meiner Frage ging es aber um einen Grenzfall, weil für die Anerkennung der Nutzung ein gewisser Bekanntheitsgrad vorausstzung ist (Verkehrsgeltung).

      Siehe MargenG §4 2.:
      http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#4 Da U die Marke nicht eingetragen hat, ist eine vorherige
      ältere Benutzung irrelevant.
      Ebenso falsch. s.o. Nur eingetragene Marken können
      durch den Inhaber durch Widerspruch gegen jüngere Marken
      verteidigt werden.
      Auch falsch, siehe MarkenG §12:
      http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#12

      Aber in den Paragraphen liegt der Knackpunkt für meine Frage, denn ein Erwerb der Marke nach §4 2. reicht nicht, sondern da steht zusätzich: "und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen."

      Woher kommt diese "Berechtigung"? Nochmal: der Schutz beginnt bei Marken erst mit der
      Eintragung.
      Mehrfache Behauptung macht Falsches nicht richtiger. und wünsch mir für morgen mal Glück für meine Klausur in
      Gewerblichem Rechtsschutz !
      Sorry, wenn ich jetzt hart bin, aber das GLÜCK wirst du brauchen.


      Alles Gute
      Michael

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