Ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei Personen (geschäftsfähig) ein Vertrag nach dem Gesetzbuch, auch wenn nicht das Wort Vertrag ausdrücklich vorkommt. Im konkreten Fall wurde die Aufteilung einer
Immobilie schriftlich in einfacher Form vereinbart; der Entwurf wurde von einem Rechtspfleger gemacht, und von diesem auch als Zeuge unterschrieben. Trotzdem bestehen
Zweifel an der Rechtsgültigkeit.
Hat jemand eine Meinung dazu, oder kann eine
Quelle im Internet nennen, die hier weiter-
hilft.
Danke und Grüße: Heinz
Im konkreten Fall wurde die
Aufteilung einer
Immobilie schriftlich in einfacher Form
vereinbart;
So wie ich die Sache sehe kommt es darauf an ,was mit „Aufteilung“ gemeint ist.
Handelt es sich um eine Nutzung oder eine mietähnliche Nutzungs-Aufteilung ist es so wie oben beschrieben möglich .
Handelt es sich jedoch um eine Eigentums-Aufteilung einer Immobilie geht dies nur notariell und wird im Grundbuch eingetragen.In diesem Fall wäre die schriftliche Vereinbarung wohl eher eine Absichtserkärung.
Gruß
Heiner
Im konkreten Fall wurde die
Aufteilung einer
Immobilie schriftlich in einfacher Form
vereinbart;So wie ich die Sache sehe kommt es darauf
an ,was mit „Aufteilung“ gemeint ist.Handelt es sich um eine Nutzung oder eine
mietähnliche Nutzungs-Aufteilung ist es
so wie oben beschrieben möglich .Handelt es sich jedoch um eine
Eigentums-Aufteilung einer Immobilie geht
dies nur notariell und wird im Grundbuch
eingetragen.In diesem Fall wäre die
schriftliche Vereinbarung wohl eher eine
Absichtserkärung.
Das ist vollkommen irrelevant für die Rechtserheblichkeit der schriftlichen Vereinbarung.
Man muß nämlich zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (=die fragliche Vereinbarung) und dem Verfügungsgeschäft (=die Übereignung des Grundstückes) unterscheiden. Für letzteres (also die Einverleibung im Grundbuch) braucht man sehr wohl eine entsprechende Urkunde (Formzwang), doch den schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung (also auf Durchführung des Verfügungsgeschäftes) erwirbt man auch durch jede formlose (schuldrechtliche) Vereinbarung (sofern gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist).
Die gegenständliche Vereinbarung würde also einen Anspruch auf Übereignung gegenüber der anderen Partei verleihen; man könnte sie also als (verbindlichen!) Vorvertrag zum eigentlichen, „grundbuchsfähigen“ Vertrag verstehen.
MfG
P.
Hallo Patrick, danke für die Antwort. Ich sehe Du mailst aus Österreich - gilt Deine Antwort auch für deutsches Recht.
Grüße: Heinz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Re^4: Sorry - kleine Richtigstellung… 
Hallo Patrick, danke für die Antwort. Ich
sehe Du mailst aus Österreich - gilt
Deine Antwort auch für deutsches Recht.
Grüße: Heinz
Naja, grundsätzlich schon, aber in der Zwischenzeit hab ich mich schlau(er) gemacht. Sieht so aus, daß Ihr in D tatsächlich einen Formzwang bezüglich der Verträge über Grundstücksübereignungen habt.
Nach § 313 BGB ( http://www.jusline.de/juslinede/juslinede/hlp/BGB/BG… ) bedarf nämlich schon der (schuldrechtliche) Vertrag über die Übereignung grundsätzlich einer notariellen Beurkundung.
Aber zu diesem Thema sag ich lieber nix mehr. Tut mir leid wegen der Fehlinformation, aber daß die deutsche Rechtsordnung in dieser Hinsicht so verschieden von unserer ist, hab ich nicht gedacht…
Das nächste Mal bin ich vorsichtiger…
Bedauernd und beschämt
P.