Geld eintreiben mit Vollstreckungsbescheid

Hallo wer-weiss-was-ler,

ein Bekannter schuldet mir Geld und macht Schwierigkeiten bei der Rückzahlung. Ich habe vor ca. 1 Jahr einen Vollstreckungsbescheid erwirkt über die Gesamtsumme des Darlehens. Sein Schuldnerberater machte daraufhin mit mir Ratenzahlung aus. Einige Raten sind gezahlt worden, über die Restzahlung (inclusive Gebühren für Mahnbescheid und Zinsen die er per Mail auch so akzeptiert hat) habe ich nochmal eine Nachfrist gesetzt die in ein paar Tagen verstrichen sein wird.

Kann ich jetzt mit dem Vollstreckungsbescheid einfach zu einem Gerichtsvollzieher (und wie finde ich so jemanden) gehen und ihn die Restsumme eintreiben lassen - muß er in seiner oder kann er auch in meiner Stadt sein (der Bekannte wohnt 200 km entfernt), kann ich das telefonisch machen und wie schnell und auf welche Weise wird dieser Gerichtsvollzieher dann aktiv? Der Bekannte ist berufstätig.

Danke für Hinweise
Gruß Carolin (die bestimmt niemandem mehr Geld leihen wird)

Wo du den geeigneten Gerichtsvollzieher findest, erfährst du am Amtsgericht.

Aber immer bedenken: Nicht jede Vollstreckung fruchtet und die Kosten dafür musst du erst mal vorschießen.

mfg Ivo

Moien!

Du kannst den Vollstreckungsbescheid zum ansäßigen Gericht des Schuldners schicken, die leiten diesen dann an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter!
Sollte er dann nicht zahlen wollen/können muß er seine Vermögensverhältnisse offenlegen, sofern du dies beantragst.
Eventuell ist es auch hilfreich eine Gehaltspfändung anzustreben, da er ja berufstätig ist!
Inwiefern ein direktes weiteres Vorgehen sinnvoll ist hängt von der Höhe der Schulden ab und dem Verdienst des Schuldners.
Eventuell ist es auch ratsam, mit der Eintreibung ewtwas zu warten um den Schuldner die Chance zu geben sich zu „bekrabbeln“ und da du - falls dein Anwalt nicht gepennt hat - Zinsen bekommst hast du auch keinen Wertverlust wenn du wartest. Im Prinzip ist es dann eine Geldanlage ;o)))
Nähere Informationen und Tipps bekommst du auch, wenn du direkt beim Gericht anrufst.

Bernd

seehr aussagekräftige Antwort :frowning: (scnr) o.T.
Hallo ivo,

vielleicht hättest du ja einfach mal auf die Frage antworten können? Ist nicht böse gemeint, aber ich ärgere mich über solche Antworten - dem Fragenden ist mit deiner Antwort nicht im geringsten geholfen.

Gruß
Daniel Scholdei

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Hallo Carolin,

Sein Schuldnerberater machte daraufhin mit mir
Ratenzahlung aus. Einige Raten sind gezahlt worden, über die
Restzahlung (inclusive Gebühren für Mahnbescheid und Zinsen
die er per Mail auch so akzeptiert hat)

? normalerweise sind die Gebühren für den MB und die Zinsen doch auf dem Vollstreckungsbescheid mit drauf. Dann kannst du sie auch vollstrecken. Stehen sie da nicht - was mich wundern würde - dann nutzt dir zur Vollstreckung die „Anerkennung“ durch den Schuldner überhaupt nichts! Durch Vollstreckungsmaßnahmen können lediglich titulierte Forderungen beigetrieben werden. Falls die Kosten und Zinsen nicht mit im VB drinstehen, müßtest du hierfür einen weiteren Titel erstreiten.

habe ich nochmal eine
Nachfrist gesetzt die in ein paar Tagen verstrichen sein wird.

Hättest du nicht unbedingt machen müssen, aber so ist es auch gut.

Kann ich jetzt mit dem Vollstreckungsbescheid einfach zu einem
Gerichtsvollzieher (und wie finde ich so jemanden) gehen und
ihn die Restsumme eintreiben lassen

ja, du könntest einen Vollstreckungsauftrag an einen GV erteilen.

  • muß er in seiner oder
    kann er auch in meiner Stadt sein (der Bekannte wohnt 200 km
    entfernt),

der Vollstreckungsauftrag muß zwingend bei dem Amtsgericht eingereicht werden in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

kann ich das telefonisch machen und wie schnell und
auf welche Weise wird dieser Gerichtsvollzieher dann aktiv?

nein, einen telefonischen Auftrag kannst du nicht erteilen. Du mußt einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher stellen. Das läuft wie folgt ab:

  1. Auftrag an das Gericht - Gerichtsvollzieheraufträgeverteilerstele - (lach nicht, die heißt wirklich so) - Original(!)titel beifügen. Formularmäßige Aufträge müßten im Netz zu finden sein.

  2. Die Verteilerstelle prüft, ob eine eidesstattliche Versicherung (eV) des Schuldners vorliegt und händigt dir diese aus, oder gibt den Auftrag an den für den Schuldner zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. -> du schreibst oben, daß er einen Schuldnerberater hatte -> ich schlußfolgere einfach mal, daß du nicht die einzige bist, der er was schuldet -> deshalb wird er auch nix pfändbares mehr haben!

  3. Der Gerichtsvollzieher dackelt bei dem Schuldner vorbei und versucht zu pfänden -> über diesen Pfändungsversuch fertigt er ein Protokoll, welches dir inkl. Rechnung zugeschickt wird.

  4. Gepfändete Beträge werden an dich ausgezahlt.

Der Bekannte ist berufstätig.

na das ist doch was!
Gehalt wird nicht vom Gerichtsvollzieher gepfändet, sondern durch einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts (Zuständigkeit wie oben). Um diesen Beschluß zu erhalten, mußt du beim zuständigen Gericht einen sog. Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) stellen. Auch hier gibt es Formulare - auch hier muß der Originaltitel beigefügt werden. Auf dem Antrag muß die Anschrift des Drittschuldners (Arbeitgeber) inkl. gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) dauf.

Dieser Beschluß wird dem Arbeitgeber zugestellt, der dann eine Drittschuldnererklärung ausfüllen muß. Hier steht dann, wieviele Forderungen bereits gepfändet sind (durch PfÜB anderer), welche Rangstelle in der Reihenfolge du einnimmst, ob und wieviel ab wann vom Gehalt an dich überwiesen wird. Sollte etwas zu holen sein, werden die entsprechenden Beträge an dich ausgezahlt.

Sollten noch Fragen bestehen, dann gern melden.

Gruß
Daniel Scholdei

Hallo Daniel und Bernd,

danke für die schnelle und kompetente Hilfe! :smile:

Ja stimmt, Geühren und Zinsen stehen auf dem Vollstreckungsbescheid, aber der Bekannte hatte mir seinerseits eine Aufstellung geschickt was er zu zahlen beabsichtigt und diese beiden Posten erstmal frech ignoriert.

Einen Vordruck für einen Vollstreckungsauftrag habe ich im Netz gefunden, danke auch für diesen Tip.

Ex-Frau und Kinder haben schon vor Gericht ihre Ansprüche gegen ihn geltend gemacht, deswegen habt Ihr recht, ich weiß nicht ob überhaupt noch etwas pfändbar ist - Gehalt geht wohl auch zum Teil bereits an diese Personen, also beantrage ich wohl am besten eine ‚Zwangsvollstreckung mit Taschenpfändung‘ und bei Nichterfolg ‚Abnahme der eidesstattlichen Versicherung‘?

Sollte die Pfändung erfolglos sein bleibe ich auf meinen Kosten sitzen?! Wie hoch sind die in etwa (ich bekomme noch ca. 700,- DM incl. Gebühren und Zinsen von ihm)? Sollte es dagegen Erfolg haben bezahlt er auch die (Mehr-)Kosten der Vollstreckung?

Gruß Carolin

Hallo,

Ja stimmt, Geühren und Zinsen stehen auf dem
Vollstreckungsbescheid, aber der Bekannte hatte mir
seinerseits eine Aufstellung geschickt was er zu zahlen
beabsichtigt und diese beiden Posten erstmal frech ignoriert.

*fg* was er zu zahlen beabsichtigt und was er zahlen muß, sind zwei verschiedene Schuhe - zum Glück

Ex-Frau und Kinder haben schon vor Gericht ihre Ansprüche
gegen ihn geltend gemacht, deswegen habt Ihr recht, ich weiß
nicht ob überhaupt noch etwas pfändbar ist - Gehalt geht wohl
auch zum Teil bereits an diese Personen, also beantrage ich
wohl am besten eine ‚Zwangsvollstreckung mit Taschenpfändung‘
und bei Nichterfolg ‚Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung‘?

hm… wenn eine Pfändung in das Gehalt läuft, dann könnte es immer noch sein, daß da was zu holen ist. Grundsätzlich empfehle ich immer die das beantragen eines Pfüb. Sollten die Forderungen der Ex-Frau und der Kinder erfüllt sein, wärest nämlich du drann. Das Problem dürfte hier sein, daß von Ex-Frau und Kindern laufender Unterhalt aus dem Gehalt vollstreckt wird, also ein Ende eher nicht abzusehen ist. Hier solltest du vielleicht mal bei den beiden nachfragen - wenn möglich - ob sie eine Ahnung haben, wie hoch das Gehalt ist.

eine Taschenpfändung mit evtl. anschließender eV ist insofern interessant, als daß durch die eV seine Kontoverbindung, sein Arbeitgeber mit Gehaltsangabe sowie sämtliche von ihm noch gehaltenen Vermögenswerte drinstehen müssen -> da ergibt sich vielleicht noch die eine oder andere Vollstreckungsmöglichkeit.

Sollte die Pfändung erfolglos sein bleibe ich auf meinen
Kosten sitzen?!

erstmal schon. Diese Kosten können jedoch als Vollstreckungskosten der zu pfändenden Forderung hinzugerechnet werden und können ohne weiteren Titel mitvollstreckt werden.

Wie hoch sind die in etwa (ich bekomme noch
ca. 700,- DM incl. Gebühren und Zinsen von ihm)?

Je nach Aufwand berechnet der GV zwischen 20 - 100 DM. Die e.V. kostet nochmal extra, insgesamt sollten es aber nicht mehr als 130 - 150 DM werden - eher jedoch weniger.

Sollte es
dagegen Erfolg haben bezahlt er auch die (Mehr-)Kosten der
Vollstreckung?

Ja! s.o.

Gruß
Daniel Scholdei

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Danke nochmal ! :smile: (o.w.T.)
.

Daniel übertreibt ;o)))
Moien!

Bei 700DM werden die Gercithsvollzieherkosten nicht dermaßen hoch sein!

Ich hatte damals einen Titel über ca. 5400DM! Dreimalige Vollstreckung incl. EV und Theater mit seinen Geschäftspartnern und allem was dazu gehört (mir gings net ums Geld…ich wollte ihn „trietzen“ - schade, daß er dann doch bezahlt hat ;o))) hat mich damals knapp über 400DM gekostet - die ich natürlich auch bezahlt bekam.

Da war aber die Forderung wesentlich höher (was allerdings glaub ich für den GV keinen Unterschied macht), aber halt noch die Anwaltskosten dabei…

Bernd

Hi Bernd,

ach auch das wär es mir wert wenn die Kosten so hoch sind, ich hatte fast noch höher geschätzt wenn ich an die vorzustreckenden Gerichtskosten für ein Verfahren nach Widerspruch des Schuldners gegen einen Mahnbescheid denke.

Auch für mich geht’s letztendlich nicht um die Summe sondern ums Prinzip … :wink:

Gruß Carolin

*schmoll* mach in nich *aufstampf* :wink:
Hallöle,

ich tu gar nicht übertreiben tun!

Also, selbstverständlich soll der von mir angegebene Wert das oberste Maximum darstellen! - hatte ich doch auch so geschrieben!

Der Gerichtsvollzieher will erstmal mindestens 15 DM für die Bearbeitung des Auftrags - schreibt er jetzt, daß der Schuldner bereits eV abgegeben hat o.ä. dann war es das schon - die Abschrift der eV kostet dann nochmal so ca. 20 - 30 DM (genauen Betrag müßte ich raussuchen) - damit wäre die Sache mit 45 DM erledigt (insgesamt).

Noch besser wäre, wenn der GV vorbeigeht, der Schuldner 1000 DM in der Tasche hat, sie weggenommen bekommt und feddisch … dann kostet der Spaß max 20 DM.

ABER: Wenn der GV 4 x hingeht, den Schuldner 10 x anruft, usw und dann doch noch wegen der eV was unternimmt, dann können die Kosten halt höher werden.

Dies ist sicherlich nicht der Normalfall, aber möglich ist alles!

So … jetzt hab ichs dir gezeigt *fg* *gg* :wink:

Gruß
Daniel Scholdei

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