Verkauf von privat - Welche Rechtsgrundlage?

Hallo Wissende

Vielleicht ist das Thema schon mal abgehandelt worden, konnte
jedenfalls im Archiv nichts finden …

Wenn ich per Kleinanzeige einen technischen Gegenstand verkaufe
und dieser 3 Tage nach Verkauf beim neuen Besitzer den Geist auf-
gibt ( funktionierte aber beim Probebetrieb während des Verkaufes )und der Käufer daraufhin den Kauf rückabwickeln will… ( Habe allerdings den Verdacht dass unsachgemässe
Handhabung die Ursache für den Defekt ist).
Muss ich innerhalb einer gewissen Zeit nach Kauf (wenn ja in welcher) den Gegenstand zurücknehmen? Falls ja, kann ich mich druch eine Klausel im Kaufvertrag (wie muss sie formuliert sein um nicht als sittenwidrig zu gelten?) schützen?

Danke für Eure Anregungen und Tips
Roy

Hi Roy,

nach den Vorschriften des Fernabsatzgesetz kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen die gekaufte Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen zurücksenden, wenn der Verkäufer ihn dahingehend aufgeklärt hat. Du kannst dich in Zukunft also davor schützen, dass ein Käufer dir die Ware noch nach 2 Wochen zurücksendet.
Es gilt die Frist nach § 361 a BGB.

Gruß,
Francesco

FernAbsG???
Hallo Francesco!
Ich frage mich, wie Du auf das Fernabsatzgesetz kommst, dieses ist bei Privatverkäufen gar nicht anwendbar, vergleiche § 1 I FernAbsG. Somit gilt § 361a BGB auch nicht. Weiterhin geht es ja auch nicht um Widerrufsrechte, sondern um Mängelgewährleistung, hier gilt § 459 BGB.

Nun zur Frage (meiner Meinung nach):
Wenn Du als Privatverkäufer gebrauchte Sachen verkaufst, kannst Du natürlich die Gewährleistung ausschließen, das ist nicht sittenwidrig. Nichtig ist der Ausschluss nur dann, wenn Du Mängel arglistig verschweigst. Übrigens fallen unter arglistiges Verschweigen auch sog. „Behauptungen ins Blaue“, also wenn Du Dinge behauptest (zB Alter des Fernsehers, obwohl Du ihn selbst gebraucht gekauft hast und keine Ahnung hast), die Du nicht weißt.
Im Kaufvertrag stehen dann Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“. In Deinem Fall könnte man einen konkludenten Gewährleistungsausschluss andenken. Bei Flohmarktsachen wird das jedenfalls angenommen, dass dem Käufer auch ohne ausdrücklichen Hinweis klar sein muss, dass der Verkäufer bei Mängeln nicht haften will.

Gruß, Birthe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

mit der Einschränkung „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung“ haftest Du nicht für Mängel, die nach der Übergabe auftreten und die Du nicht arglistig verschwiegen hast.
Das ist rechtlich einwandfrei und in etlichen Vertragsvordrucken (z.B. gebrauchte PKW) zu finden.

Gruß

Matthias

??? Fernabsatz ???
Hallo,

abgesehen davon, dass das Fernabsatzgesetz bei Verträgen zwischen Privatpersonen keine Anwendung finden dürfte, finde ich es interessant, dass Du dieses Anführst. In der Anfrage wurde erwähnt, dass das Teil über eine Zeitungsannonce angeboten wurde und nach Überprüfung persönlich in Empfang genommen wurde. Da frage ich mich, was das mit Fernabsatz zu tun haben soll. Demnach würden ausnahmslos a l l e Geschäfte unter das Fernabsatzgesetz fallen.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Matthias,
hi Birthe,

ich habe das Posting nur mit halber Kraft gelesen.
Es ist natürlich voll daneben, hier das Fernabsatzgesetz anwenden zu wollen. Ich nehme diesen Gedanken, der wohl sehr ins Unreine geschrieben war, wieder zurück.
Passiert mir auch schon mal.

Gruß,
Francesco

Hallo Matthias

Danke für den Hinweis, der bei mir vertiefende Fragen aufwirft…

Muss dieser Passus schriftlich hinterlegt sein oder reicht das
gesprochene Wort? Wenn nichts dergleichen geschrieben oder gesagt wird, wird dann automatisch zugrundegelegt, dass der
Verkäufer die Ware in so einem Fall zurücknimmt? Des Weiteren
kann es ja gut sein, dass der neue Benutzer ein Bedienfehler unterläuft und des Gegenstand dadurch beschädigt wurde. Warum
sollte das der Verkäufer ausbaden? Das geht nicht ganz konform
mit meinem Rechtsempfinden?

Danke und Gruss
Roy

Hallo!

stimmt im Prinzip, nur haftet man für Mängel nach der Übergabe sowieso nicht, da für die Gewährleistung der Übergabezeitpunkt maßgeblich ist, es sei denn man vereinbart vertraglich etwas anderes. Sicherer ist dein Vorschlag jedenfalls.

Gruß
Tom

Keimtheorie
Hallo,

da ist richtig, jedoch besagt die sog. Keimtheorie, dass Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftreten, im Keim schon bei Übergabe vorhanden waren.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Matthias

Hallo auch,

Danke für den Hinweis, der bei mir vertiefende Fragen
aufwirft…

Bitte

Muss dieser Passus schriftlich hinterlegt sein oder reicht das
gesprochene Wort? Wenn nichts dergleichen geschrieben oder

Beide Formen sind gültig. Schriftliches lässt sich aber zweifellos leichter beweisen.

gesagt wird, wird dann automatisch zugrundegelegt, dass der
Verkäufer die Ware in so einem Fall zurücknimmt? Des Weiteren

Sofern nichts vereinbart wird, hat der Käufer streng genommen Gerwährleistungsrechte. Siehe auch die anderen Postings hierzu.

kann es ja gut sein, dass der neue Benutzer ein Bedienfehler
unterläuft und des Gegenstand dadurch beschädigt wurde. Warum
sollte das der Verkäufer ausbaden? Das geht nicht ganz konform
mit meinem Rechtsempfinden?

Na ja, Fehlbedienung ist von der Gewährleistung nie abgedeckt. Und im deutschen Rechtssystem muss derjenige, der eine Behauptung aufstellt, auch den entsprechenden Beweis dafür erbringen. D.h., dass der Käufer im Zweifelsfall beweisen müsste, dass es sich um einen Mangel handelt, der zumindest im Keim (siehe auch mein anderes Posting hierzu) bei Übergabe bereits vorhanden war.

Danke und Gruss
Roy

Bitte und auch Gruß

Matthias

Das ist natürlich auch richtig, allerdings ist das nur eine Beweislastregel. Daher ist ja dein Lösungsvorschlag auch sicherer - war vielleicht etwas zu wenig genau von mir ausgedrückt

allo,

da ist richtig, jedoch besagt die sog. Keimtheorie, dass
Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
auftreten, im Keim schon bei Übergabe vorhanden waren.

Gruß

Matthias