habe eine bestellung über einen jahreswagen abgeschlossen mittels eines vorgedruckten vertrages.( verbindliche Bestellung ) kann ich den kündigen oder bin ich auf jeden fall daran gebunden? unten steht noch, der käufer ist 10 tage an die bestellung gebunden. der kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der verkäufer die annahme der bestellung innerhalb dieser frist schriftlich bestätigt oder die lieferung ausgeführt worden ist.
muss ich jetzt darauf hoffen, nicht angeschrieben zu werden oder kann ich auch dann noch die bestellung in einer bestimmten art und weise kündigen?
habe eine bestellung über einen jahreswagen abgeschlossen
mittels eines vorgedruckten vertrages.( verbindliche
Bestellung ) kann ich den kündigen oder bin ich auf jeden fall
daran gebunden? unten steht noch, der käufer ist 10 tage an
die bestellung gebunden. der kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der verkäufer die annahme der bestellung innerhalb dieser
frist schriftlich bestätigt oder die lieferung ausgeführt
worden ist.
muss ich jetzt darauf hoffen, nicht angeschrieben zu werden
oder kann ich auch dann noch die bestellung in einer
bestimmten art und weise kündigen?
in Deutschland gilt der Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen („Pacta sunt servanda“).
Du kannst also nur darauf hoffen, innerhalb der Frist nichts von dem Händler zu hören, dann sofort kündigen.
Ansonsten kannst du nur auf Kullanz des Händlers bauen oder jemanden finden, der in den Vertrag einsteigt.
Also rein theoretisch kannst du von jedem Vertrag zurücktreten, allerdings mußt du dann meistens Schadensersatz zahlen, wenn dein Vertragspartner dieses geltend macht (§ 325 Abs. 1 BGB) und deine zehn-Tages-Frist bereits abgelaufen ist.
Hast du aber bereits von deiner Leistung Gebrauch gemacht, mußt du natürlich dafür auch aufkommen (§ 346 Satz 2 BGB)
Laß hören, wie es gelaufen ist, ansonsten natürlich viel Glück…
Also rein theoretisch kannst du von jedem Vertrag
zurücktreten, allerdings mußt du dann meistens Schadensersatz
zahlen, wenn dein Vertragspartner dieses geltend macht (§ 325
Abs. 1 BGB) und deine zehn-Tages-Frist bereits abgelaufen ist.
Das ist natürlich falsch. Man könnte es so ausdrücken:
Man kann fast jeden geschlossenen Vertrag brechen, in dem man ihn einfach nicht erfüllt (hier Abnahme verweigern, Kaufpreis nicht zahlen) und hoffen, dass die Schadenersatzforderungen nicht so heftig ausfallen. Die Gegenseite kann die Vertragserfüllung gerichtlich durchsetzen, wird in der Regel aber nur den entstandenen Schaden geltend machen.
Oder so…ist ja eigentlich dasselbe nur in grün, aber bei juristischer Finesse natürlich grob fahrlässig falsch ausgedrückt…
Danke für den Hinweis,war ein blöder Anfängerfehler von mir.