Hallo Vanessa,
Hallo Torsten,
der Verweis auf das Urteil hinkt ein bissl. Folgendes merke ich dazu noch an:
Fällig ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung erst angemessene Zeit nach der Räumung, wenn für den Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Üblicherweise ist eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses anzusetzen. Im Einzelfall kann jedoch auch eine Frist von sechs Monaten noch angemessen sein. (Hierzu gibt es eine Menge Urteile, welche ich aber hier nicht aufführe)
Vor Ablauf dieser Frist ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters grundsätzlich nicht fällig. Der Mieter ist somit nicht berechtigt, die Rückgabe der Schlüssel von der sofortigen Auszahlung der Kaution abhängig zu machen.
Nach einem Urteil des OLG Hamburg (Az.: 4 U 36/87, DWW 1988, 41) ist der Kautionsrückzahlungsanspruch jedenfalls solange nicht fällig, wie die Nebenkostenabrechnung ohne Verschulden des Vermieters nicht erstellt werden kann.
Christian