Eine Mieterin will einen Fliesenschaden nach Ihrem Auszug selber beheben lassen ( Austausch einer Bodenfliese ). Da das Bad aber neu ist, droht der von uns damals beauftragte Fliesenleger mit Gewährleistungsausschluss. Mieterin und Mieterschutzverein bestehen darauf, daß sie auch nach Auszug das Recht auf eigene Behebung hat. Wie kann ich das verhindern, oder wie kann ich sie und ihren Feierabendhandwerker zur Gewährleistungsübernahme verpflichten.
Die Mieterin verlangt zur Behebung Produktbezeichnungen und Bezugsquellen der verwendeten Materialien. Wo steht geschrieben, daß ich zur Benennung verpflichtet bin ?
Danke, Pia
Schon selbst beantwortet
Hallo Pia,
Du hast die Frage eigenlich schon selbst beantwortet.
Der Mieterin schriftlich mitteilen, daß eine Mangelbeseitigung nur durch eine Fachfirma zulässig ist und in diesem Fall im Gewährleistungszeitraum zur Vermeidung von Gewährleistungsauschlüssen die Fa. xyz. Du mußt aber das Recht der Mieterin einräumen, mit der Firma direkt abrechnen zu können.
Weiterhin kann die Mieterin ihre Fachkunde gar nicht nachweisen.
Auf das Antwortschreiben des Mieterschutzbundes bin ich gespannt.
Christian
Hi, Pia!
Ich glaube, Du hattest eine ähnliche Frage vor einiger Zeit schon mal hier gestellt. Handelt es sich etwa immer noch um die gleiche Angelegenheit?
Eine Mieterin will einen Fliesenschaden nach Ihrem Auszug
selber beheben lassen ( Austausch einer Bodenfliese ).
Das mußt Du nicht akzeptieren.
Dazu kurz ein Zitat aus dem BGB:
BGB - § 249. [Art und Umfang des Schadensersatzes]
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Zitatende.
Das bedeutet nichts anderes, als das Du theoretisch nicht mal reparieren lassen mußt. Du kannst eigentlich auch pauschal das Geld für eine Reparatur verlangen ohne das Du den Schaden beheben läßt.
Mieterin und Mieterschutzverein bestehen darauf, daß sie auch nach Auszug
das Recht auf eigene Behebung hat.
Ich wäre mal gespannt, wie sie das durchsetzen wollten. Auf jeden Fall sind sie im Unrecht.
Wie kann ich das verhindern, oder wie kann ich sie und ihren
Feierabendhandwerker zur Gewährleistungsübernahme verpflichten.
Ganz einfach: Beauftrage die Firma Deiner Wahl mit der Reparatur und gebe ihr die Rechnung weiter. Sie hat dann die Möglichkeit, diese Rechnung von ihrer Privaten Haftpflicht (sofern vorhanden) bezahlen zu lassen oder sie kann auch selbst zahlen. Du mußt es auch nicht zulassen, das sie mit dem von Dir gewählten Handwerker direkt abrechnet.
Die Mieterin verlangt zur Behebung Produktbezeichnungen und
Bezugsquellen der verwendeten Materialien. Wo steht
geschrieben, daß ich zur Benennung verpflichtet bin ?
Gar nicht. Das ist Blödsinn. Beauftrage einfach die Firma und reiche die Rechnung weiter. Sie hat gar keine Chance, dagegen vorzugehen. Wenn sie sich weigert, zu zahlen, dann hast Du entweder die Möglichkeit, die Kosten von ihrer sicherlich vorhandenen Mietkaution einzubehalten oder Du machst die Kosten gerichtlich geltend. Dann hat sie auch noch die Kosten Deines Anwaltes zu tragen. Die Rechtslage ist hier ausnahmsweise mal absolut eindeutig.
Ich hoffe, das hat Dir weitergeholfen. Wenn Du noch fragen hast, melde Dich einfach.
So long.
Der Dicke MD.
Vergleich mit KFZ Schaden
Eine Mieterin will einen Fliesenschaden nach Ihrem Auszug
selber beheben lassen ( Austausch einer Bodenfliese ).
Hallo,
inhaltlich möchte ich mich den anderen Postings anschließen. Folgendes Beispiel würde ich Deiner Mieterin mal zum Vergleich vortragen:
Du stehst mit deinem neuen Golf an der Ampel und jemand kachelt dir hinten drauf, wodurch eine starke Beschädigung am Heck eintritt. Der Verursacher lehnt die Abwicklung über Fachwerkstatt und Versicherung mit dem Hinweis ab, dass er gelernter KFZ-Mechaniker sei und nach Feierabend in einer angemieteten Garage nebenberuflich Autos repariert. Er besteht darauf, den Schaden selbst zu beheben.
Wer würde dem zustimmen ? Jeder würde darauf bestehen, dass der Schaden in einer Fachwerkstatt behoben wird.
Vielleicht hilft dir dieses Beispiel in deiner Argumentation weiter.
Gruß
Matthias
Ja, ist immer noch die gleich Angelegenheit.
Der Mieterschutzbund schrieb mir, daß §249 im Mietrecht so nicht anzuwenden sei. Die Mieterin verweigert die Kostenübernahme, sofern Sie den Schaden nicht selber regeln kann.
Wenn ich allerdings sicher gehen kann, daß ich Ihr nur eine
Rechnung einreichen brauche ( bisher liegt Ihr ein Angebot vor ), würde ich die Sache auch im Interesse des neuen Mieters schnell beheben lassen.
Wie steht es also im Mietrecht mit Schadensersatzansprüchen ?
Danke, Pia
Mieterschutzbund behauptet, im Mietrecht läge die Sache anders und die Mieterin hätte in jedem Fall das Recht, den Schaden selber zu beheben.
??? Pia
Hi, Pia!
Jetzt muß ich mich schon arg über die Rechtsauffassungen des Mieterschutzvereins wundern.
Haben die schon mal das BGB gelesen? Halt ihnen das mal unter die Nase. Dort heißt es sehr, sehr eindeutig:
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
Zitatende.
Eine Ausnahme für´s Mietrecht findet sich dort in keiner Weise. Mir wäre auch neu, das es eine solche Ausnahme gäbe.
Wer einen Schaden verursacht, muß dafür geradestehen. In welcher Form er Schadenersatz leistet, richtet sich zunächst nach §249 BGB. Und dort ist klar geregelt, das Du auch das Geld für die Reparatur verlangen kannst.
Du mußt nur aufpassen, das Deine Ansprüche nicht verjähren.
Siehe hier § 558 BGB
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Mieters
beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Sache
verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermieters.
Zitatende.
Insgesamt also nochmal meine Aussage:
Es ist meines Wissens nach definitiv so, das Du von einem Handwerker Deiner Wahl reparieren lassen kannst und die Rechnung weiter geben darfst.
Wichtig ist lediglich, das ein Verschulden (und damit die Schadenersatzpflicht) Deiner Mieterin eindeutig unstrittig ist. Das scheint ja so zu sein. Von daher ist mir kein Grund ersichtlich, warum hier elementare Grundsätze des BGB nicht gelten sollten. Hat denn der Mieterschutzverein sich auf irgendein Urteil oder so bezogen? Würde mich interessieren. Ich habe nämlich nichts gefunden, was meiner These widersprechen würde.
So long.
Der Dicke MD.
Mieterschutzbund hat nur allgmein auf die Rechtssprechung verwiesen.
Hi Pia!
Mieterschutzbund hat nur allgmein auf die Rechtssprechung
verwiesen.
Das finde ich echt dürftig. Zeugt nicht unbedingt von hoher Sachkenntnis.
Daher hier meine Empfehlung:
-
Laß den Schaden beheben (Von Deinem Handwerker).
-
Gib die Rechnung an Deine Mieterin(oder Ex-Mieterin) mit der Aufforderung um Begleichung innerhalb einer Frist.
-
Für den Fall, das sie sich weigert, hast Du zwei Möglichkeiten, die auch miteinander kombiniert werden könnten.
3.1 Klage das Geld ein.
3.2 Behalte das Geld von der Kaution zurück.
Wenn Deine Mieterin das Geld dann haben will, dann muß sie klagen. Und ich wüßte nicht, mit welcher Begründung sie Anspruch auf das Geld erheben will. Sie hat einen Schaden verursacht, den muß sie ersetzen. Ob durch Reparatur oder Geld, richtet sich nach Deinem Ermessen.
Von daher würde ich eher die Variante mit dem Einbehalten von der Kaution favorisieren. Damit bringst Du sie in Zugzwang.
Am Rande eine Frage: Hast Du ´ne Rechtschutzversicherung, die Deine Rechte als Vermieterin abdeckt? Dann suche doch mal einen Anwalt zur Beratung auf. Wenn Du sowas nicht hast, dann denk mal drüber nach. Könnte manchmal bestimmt hilfreich sein.
In diesem Fall kommst Du aber -denke ich jedenfalls- auch gut ohne Anwalt aus. Die Rechtslage ist hier m.E. eindeutig.
So long.
Der Dicke MD.
Habe eine Rechtsschutzversicherung für Mietrechtsangelegenheiten, die brauchte in einem anderen dringenderem Fall allerdings schon 5 Wochen für die Überprüfung, ob mir eine Rechtsberatung zusteht … !?
Eine Kaution haben wir nicht von der Ex-Mieterin.
Vielen Dank. Pia