Mein Vermieter und ich ;(

Das Verhältnis zwischen mir und meinem Vermieter kann nicht gerade als gut bezeichnet werden. Nun ist folgendes passiert:
Heute ruft mich eine Firma an und teilt mir mit, dass laut Anweisung meines Vermieters das Küchenfenster ausgewechselt und ausserdem auf Balkontürgrösse vergrössert werden soll. Soweit ist das ja garnicht schlecht. Aber das ganze soll in der 34. Woche passieren, also sehr bald. Eine Ankündigung von meinem Vermieter liegt mir nicht vor - und so plötzlich kann ich mir auch keinen Urlaub nehmen, um vor Ort zu sein. Kann ich diesen Termin verweigern, immerhin weiss ich ganz offiziell von nichts? Und: Kann ich für die Zeit der Bauarbeiten eine Mietminderung geltend machen und in welcher Höhe??

Mona

Zwei Monate vorher
Hallo Mona,

Gemäß § 541b Abs. 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter 2 Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift berechtigt den Mieter ohne die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Modernisierung zur Verweigerung seines Einverständnisses, da die Ankündigungspflicht Fälligkeitsvoraussetzung für das Entstehen der Duldungspflicht ist. Die Mitteilung muß so konkret wie möglich sein, allgemeine Angaben reichen nicht aus.

Beginn und voraussichtliche Dauer sind möglichst konkret anzugeben.

Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter für den Fall der Duldung auf eine Mieterhöhung verzichtet. Auch wenn die Räume des Mieters von der Maßnahme nicht betroffen sind, besteht eine Mitteilungspflicht, wenn es zu einer nicht unerheblichen Mieterhöhung kommt (z.B. Fassadenisolierung, Isolierung des Dachbodens). Teilt der Mieter mit, daß er diese Maßnahmen nicht dulden werde oder beantragt er gar den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, muß der Vermieter die Duldungspflicht des Mieters in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren klären lassen.

Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen.

Christian