Unfall: fahrad auf gehweg gegen auto aus einfahrt

hallo liebe leute.
mich würde mal die rechtslage bei folgendem unfall interessieren:
fahrradfahrer (volljährig) fährt auf dem gehweg statt auf der auf der fahrbahn markierten radspur. von rechts kommt aus einer einfahrt ein pkw herrausgefahren. wegen schlechten sichtmöglichkeiten sehen sich die beiden zu spät, es kommt zum zusammenstoss.
hat der fahrradfahrer auf jeden fall schuld, da er (zu schnell) auf dem gehweg fuhr oder hat der pkw-fahrer schuld, da er nicht mit fahrradfahrern auf dem gehweg gerechnet hat?

Hallo,

fahrradfahrer (volljährig) fährt auf dem gehweg statt auf der
auf der fahrbahn markierten radspur. von rechts kommt aus
einer einfahrt ein pkw herrausgefahren. wegen schlechten
sichtmöglichkeiten sehen sich die beiden zu spät, es kommt zum
zusammenstoss.
hat der fahrradfahrer auf jeden fall schuld, da er (zu
schnell) auf dem gehweg fuhr oder hat der pkw-fahrer schuld,
da er nicht mit fahrradfahrern auf dem gehweg gerechnet hat?

wenn es eine Fahrradspur gibt, muss der Fahrradfahrer sie auch benutzen. Ob der Autofahrer umsichtig genug war, ist eine Frage des Einzelfalles. Ich denke, dass in der Regel bei so etwas eine Prozentverteilung von 70/30 gegen den Radfahrer herauskommen dürfte, aber eher wird er noch mehr bezahlen müssen.

Gruß

Thomas Miller

Radfahrer schuld…
Hallo,

… denn auf dem Fußweg hat er nichts verloren. deshalb muss PKW-Fahrer auch nicht mit ihm rechnen.

Gruß,
Micha

P.S. Laienmeinung!

Hallo Micha,

… denn auf dem Fußweg hat er nichts verloren. deshalb muss
PKW-Fahrer auch nicht mit ihm rechnen.

Was ist dann, wenn ein Kind kommt - die müssen sogar auf dem Fußweg fahren und damit muß der Autofahrer rechnen

Viele Grüße

Gabi

P.S. Laienmeinung!

P.P.S - auch Laienmeinung :wink:

Das ist richtig !! (oT)

P.P.S - auch Laienmeinung :wink:

… die sogar richtig ist.

Moien!

Der Autofahrer hat Seine Sorgfaltsplicht verletzt, da er rücksichtlos gefahren ist ohne eventuelle Fahrradfahrer zu berücksichtigen (hätte ja auch ein Kind unter dem Auto liegen können!).

Von daher wird er vermutlich eine Gefährdungshaftung angerechnet bekommen!

Bernd
*deralsKindmal20Metergeflogenistwegeneinemaffendergenausogefahrenist*

Hi,

da hast Du natürlich Recht, aber meines Wissens ja auch nur kleinere Kinder. Diese fahren gemeinhin recht langsam, und auf füßelnde Gänger muss sich der Autofahrer ja auch einstellen. In meiner Antwart war ich deshalb (unzulässig vereinfachend) davon ausgegangen, das der Kollege Radler mit Schmackes ankam - in dem Fall würde ich auch bei meiner Meinung bleiben. Mit mäßigem Tempo kommende Leute (können ja auch Skater sein) sollte Autofahrer freilich sehen.

Gruß,
Micha

Hallo auch,

da hast Du natürlich Recht, aber meines Wissens ja auch nur
kleinere Kinder. Diese fahren gemeinhin recht langsam, …

Meines Wissens dürfen Kinder bis 12 auf dem Gehweg fahren. Und ein 12-jähriger fährt problemlos mit 20 km/h. So langsam ist das nicht…

Gruß Kubi

Auf englisch: Fifty-Fifty…
Hallo alle,

1.: Der Autofahrer hat mit großer Sorgfalt aus der Einfahrt zu kommen, also sehr langsam, sprich heraustasten. Siehe eure Artikel in Bezug auf kleine Kinder. Wenn ein 6 jähriges „Wackeliges“ Kind, daß sich voll auf das Fahren konzentrieren muß, gefahren kommt, hat es keine Chance, weil Tunnelblick !!

2.: Der (vollj.) Radfahrer hat (auch wie schon erwähnt) nichts auf dem Gehweg verloren. Ihm ist zuzumuten, bei Vorsatz was falsches zu tun, mit erhöhter Vorsicht gegenüber den anderen zu agieren.

Käme es hier zum Unfall, weil die Motorhaube plötzlich den Fußweg „sperrt“ und der Radfahrer „segelt“ drüber, zahlt der Autofahrer 70%, weil der die Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Käme es hier nur zum Rempler, weil der Radfahrer auch keine Funktionstüchtigen Bremsen hat, würde Ich zu 50:50 neigen, weil jeder was falsch gemacht hat.

Aber nur weil der Radfahrer auf dem Radweg fährt, ist es kein Grund in „umzumöbeln“.

siehe hierzu: http://de.briefcase.yahoo.com/lischerd Ordner StVO anklicken. Ich habe hier den §10 „Einfahren und Anfahren“ eingescannt.

Noch etwas: „Radfahrer handeln grob Verkehrswidrig , wenn sie unzulässig Gehwege in der Gegenrichtung befahren.“ (OLG Hamm NVZ 1995,152)

gruß

dennis