Unterhalt zwischen Abi und Uni (ACHTUNG: LANG!)

Liebe Rechtskundler!

Für folgenden Fall hätte ich gerne Eure Einschätzung zu der
Rechtslage:

Eine 20-jährige Schülerin macht im Sommer 2000 ihr Abitur und
will danach Musik studieren. Um das zu können, muß sie aber an
der Uni eine Prüfung ablegen, die sie zum Zeitpunkt aufgrund
mangelnder Kenntnisse (in Gesang und Klavier) nicht bestehen
kann, weil ihr die Tatsache der Existenz dieser Prüfung aufgrund
eigener Versäumnisse nicht bekannt war. Sie schätzt, daß sie bis
zum Wintersemester 2002/2003 braucht, um diese Prüfung zu
bestehen und sich immatrikulieren lassen zu können. Während
dieser Zeit verlangt sie von ihrem leiblichen Vater den an das
Bafög angelehnten vollen Unterhaltssatz mit der Begründung, die
Vorbereitungen für die Prüfung seien so hart, daß sie nebenher
keiner Beschäftigung nachgehen könne, um ihren Klavierunterricht
sowie ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Hier liege ihr ein
gleichlautendes Schreiben der von ihr gewählten Musikschule vor,
bei der sie den erforderlichen Unterricht nimmt. Im übrigen sehe
sie diese Prüfungsvorbereitungen durchaus als Studium bzw.
Ausbildung. Der Unterhalt wird ihr jedoch vom Vater verweigert,
er zahlt nicht, da er eben dieser Auffassung, hier eine
anerkennenswerte Ausbildung zu finanzieren, nicht ist. Zur Zeit
jobbt die Tochter, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Mutter ist im übrigen zahlungsunfähig, der Vater müßte also
den kompletten Unterhalt allein zahlen, weil zwar ?Normal-?,
nicht einmal ?Besserverdiener?, aber trotzdem in vollem Umfang
leistungsfähig. Dazu kommt wohl noch einen Anteil der Miete, da
die Tochter aus dem mütterlichen Haushalt aus- und in eine eigene
Wohnung eingezogen ist, weil es ihr als unzumutbar erschien, bei
einer pflegebedürftigen Mutter zu leben. Weiterhin hat der Vater
eine eigene Familie, nämlich eine Ehefrau und zwei kleine Kinder,
die er zu versorgen hat.

Nun ist die Frage:

  1. Ist der Vater verpflichtet, während einer Prüfungsvorbereitung
    zum Studium der Musik (prüfungsrelevante Klavier- und
    Gesangsstunden hätte man der Tochter wohl auch während ihrer
    Schulzeit schon zumuten können?) Unterhalt zu zahlen?

  2. Wenn die Tochter der Meinung ist, bei den
    Prüfungsvorbereitungen handele es sich um eine Ausbildung, muß er
    dann anschließend auch noch für das reguläre Musik-Studium
    Unterhalt zahlen (in diesem Falle wohl 7 Semester =
    Regelstudienzeit)?

  3. Jetzt mal etwas provokativ: Ist diese Tochter eigentlich
    ?berechtigt?, unter kundgetanem Ausschluß eigener finanzieller
    Beteiligung eine derart kostspielige Ausbildung (Anschaffung
    eines Klaviers, unzählige Musikstunden à 30 ? 40 DM,
    Gesangsunterricht etc.) zu absolvieren, obwohl ihr klar sein muß,
    daß diese ganz allein von ihrem knapp unter 100.000 DM (jährlich

  • brutto) verdienenden Vater, der zudem ja noch weitere familiäre
    Verpflichtungen hat, finanziert werden müßte? Ist es diesem Vater
    somit PER GESETZ zuzumuten, sich wer weiß wie viele Jahre lang am
    Existenzminimum zu bewegen, um seiner Tochter jeden
    Ausbildungswunsch zu erfüllen? (Hier interessiert mich Eure
    Einschätzung besonders!!!)

Die Tochter hat ihren Vater übrigens auf Unterhalt verklagt. Hat
sie Chancen?

Vielen Dank und viele Grüße!

hallo bea,
gemäß §§ 1601,1610 bgb (http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html, http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html) hat die tochter gegen ihre eltern während der zeit ihrer ausbildung anspruch auf unterhalt.

allerdings ist die volljährige tochter verpflichtet, ihre eigene arbeitskraft für ihren unterhalt zu verwenden (tut sie ja schon, sie jobbt). Nur im Ausnahmefall kann sie noch - für die dauer einer angemessenen ausbildung - unterhalt verlangen.

dass ihr vater sich (neu?) verheiratet hat und nun außer ihr auch noch seine 2. frau und zwei kleine kinder zu versorgen hat, schmälert ihren unterhaltsanspruch nicht. das ist lediglich ein problem ihres vaters. allerdings ist auch ihre mutter unterhaltspflichtig. dieser unterhalt wurde lt. deinen angaben als naturalunterhalt (mitwohnen bei der mutter) geleistet. wenn die tochter nun auf diese naturalunterhaltung verzichtet, muss deswegen ihr vater nicht mehr barunterhalt (z.b. durch beteiligung an der miete der neuen tochterwohnung) zahlen, als wenn die tochter weiterhin bei ihrer mutter wohnen würde.

der anspruch des kindes auf ausbildung (s. § 1610 II bgb) bemisst sich hierbei nach der begabung, dem leistungswillen und der fähigkeit des kindes sowie der leistungsfähigkeit der eltern.

nachdem die mutter zahlungsunfähig ist, schuldet ihr der vater eine wirtschaftlich zumutbare, der begabung der tochter entsprechende berufsausbildung.

wenn sie aufgrund ihres abiturs z.b. fremdsprachen studieren wollte, müsste ihr vater ihr unterhalt während der dauer des studiums zahlen. gleichzeitig wäre die tochter jedoch verpflichtet, das studium schnellstmöglichst zu absolvieren, um sich aufgrund des studiums selbst unterhalten zu können.

für das musikstudium fehlen aber offensichtlich alle voraussetzungen, die tochter ist einfach zu unbegabt oder war während ihrer schulzeit zu faul, um nun die prüfung zu bestehen (so hast du es jedenfalls geschrieben). deshalb ist ihr vater nicht verpflichtet, ihr unterhalt während ihrer klavier- und gesangsstunden zu zahlen. da sie sich erst im jahr 2003 immatrikulieren kann und bis dahin schon aufgrund ihrer bisherigen berufsausbildung (abitur) sich selbst unterhalten konnte, entfällt auch ab dem studium der unterhaltsanspruch. sie könnte ja weiter jobben.

anders sähe es aus, wenn die tochter die musikprüfung an der uni bestünde und damit zeigte, dass sie alle voraussetzungen mitbringt, um das musikstudium schnell und zügig zu absolvieren und sich nach dem musikstudium selbst unterhalten kann; oder - wie oben bereits erwähnt - sie sich entschließt, ein studium zu absolvieren, dass ihrer begabung und ihren fähigkeiten entspricht.

der unterhaltsanspruch der tochter bemässe sich im übrigen nach der sogenannten düsseldorfer tabelle (s. http://www.kanzlei.de/du-tab01.htm).

ich hoffe, ich habe dir weiterhelfen können.
viele grüße gunnar

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s. http://www.google.de/search?hl=de&safe=off&q=unterha…

Hallo Gunnar,

ich hoffe, ich darf hier mal ganz off topic nachhaken.

der unterhaltsanspruch der tochter bemässe sich im übrigen
nach der sogenannten düsseldorfer tabelle (s.
http://www.kanzlei.de/du-tab01.htm).

Ich habe bei dieser „Düsseldorfer Tabelle“ ein wenig über den Part „… Festetzung des Unterhalts ehelicher Kinder.“ gestutzt - haben eheliche und uneheliche Kinder einen unterschiedlichen Anspruch?

neugierige Grüsse
Yasmin *unehelich*

hallo yasmin,

Ich habe bei dieser „Düsseldorfer Tabelle“ ein wenig über den
Part „… Festetzung des Unterhalts ehelicher Kinder.“
gestutzt - haben eheliche und uneheliche Kinder einen
unterschiedlichen Anspruch?

das war wohl so zu zeiten, als erstmals die düsseldorfer tabelle aufgestellt worden ist. damals musste das uneheliche kind es noch büssen, dass es aus einem „gschlamperten verhältnis“ stammt. auch beim erbrecht waren früher uneheliche kinder stark benachteiligt.

die familiengerichte entscheiden bei scheidungen über den unterhalt der von der scheidung betroffenen personen, also ehegatte, ehegattin und gemeinsame kinder. wahrscheinlich ist deshalb diese formulierung auf dieser seite noch nicht geändert worden.

auf folgendem link http://members.tripod.de/Queenviang/gesetze3.htm findest du aber:
„Düsseldorf - Unhaltsberechtigte Kinder - egal ob unehelich oder aus geschiedenen Ehen - erhalten ab dem 1. Juli mehr Geld. Die Mindestbeträge steigen im Westen um durchschnittlich drei Prozent, im Osten um rund 4,8 Prozent an. Die Tabelle gibt Auskunft darüber, wer künftig wie viel bekommt.“

viele grüße
gunnar

Hallo Gunnar,

das war wohl so zu zeiten, als erstmals die düsseldorfer
tabelle aufgestellt worden ist. damals musste das uneheliche
kind es noch büssen, dass es aus einem „gschlamperten
verhältnis“ stammt.

Oh ja, davon kann sogar ich noch ein Liedchen singen - dabei bin ich erst 25.

die familiengerichte entscheiden bei scheidungen über den
unterhalt der von der scheidung betroffenen personen, also
ehegatte, ehegattin und gemeinsame kinder. wahrscheinlich ist
deshalb diese formulierung auf dieser seite noch nicht
geändert worden.

Macht Sinn …

auf folgendem link
http://members.tripod.de/Queenviang/gesetze3.htm findest du
aber:
„Düsseldorf - Unhaltsberechtigte Kinder - egal ob unehelich
oder aus geschiedenen Ehen - erhalten ab dem 1. Juli mehr
Geld. Die Mindestbeträge steigen im Westen um durchschnittlich
drei Prozent, im Osten um rund 4,8 Prozent an. Die Tabelle
gibt Auskunft darüber, wer künftig wie viel bekommt.“

Das beruhigt mich, alles andere hätte mein Rechtsempfinden auch stark durcheinander gerüttelt.

Dankeschön!

Grüsse
Yasmin