Vor kurzer Zeit habe ich gehört, dass man, wenn man mit dem PKW im Parkverbot, vor einem Hydranten o.ä. steht, erst angerufen werden muss, bevor man abgeschleppt wird. Natürlich nur, wenn man die Handynummer gut sichtbar im Auto hinterlässt. Ist das wahr? Gibt es irgendwelche Einschränkungen dazu? Weiß jemand das Gesetz/Aktenzeichen des Urteils ?
Eine sichtbar hinterlegte Handynummer legitimiert nicht zum Falschparken. Eine Telefonummer und eine genaue Beschreibung, wo man gerade sich befindet, erlaubt den Apschleppenden, zu ermessen, ob der Autobesitzer binnen weniger Minuten am Auto sein kann oder nicht. Anrufen muss aber keiner.
das ist ein Irrtum. Erst gestern (oder vorgestern) habe ich dazu einen kurzen Bericht im Fernsehen gesehen. Leider habe ich vergessen, welcher Sender das war.
Der Bericht bezog sich auf ein ganz neues Gerichtsurteil, nach dem die Polizei auch abschleppen darf, wenn eine Handy-Nummer sichtbar im Auto deponiert wurde. Allein die Tatsache, dass jemand seine Tel-Nr. hinterlässt, garantiert nicht, dass er auch innerhalb von 5 Minuten an seinem Fahrzeug sein kann. Die Polizei müsste sich darauf verlassen können und das ist nicht der Fall.
Vor kurzer Zeit habe ich gehört, dass man, wenn man mit dem
PKW im Parkverbot, vor einem Hydranten o.ä. steht, erst
angerufen werden muss, bevor man abgeschleppt wird. Natürlich
nur, wenn man die Handynummer gut sichtbar im Auto
hinterlässt. Ist das wahr? Gibt es irgendwelche
Einschränkungen dazu? Weiß jemand das Gesetz/Aktenzeichen des
Urteils ?
Ein Urteil zu dem Thema findest Du ganz ausführlich unter dem folgenden Link:
Gestern (am 14.08.2001) gab es noch eine Pressemeldung dazu:
Zitat:
Trotz Handy-Nummer an der Scheibe: Polizei darf abschleppen
Wer sein Auto im Halteverbot abstellt, muss damit rechnen, dass es von der Polizei abgeschleppt
wird - auch wenn die Handy-Nummer gut sichtbar an der Scheibe hängt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg wies heute in der Berufungsinstanz die Klage eines Autofahrers ab. Dieser hatte an seinem Wagen einen Zettel mit seiner Handy-Nummer und dem Hinweis „Bei Störung bitte anrufen, komme sofort“ angebracht. Die Polizei müsse zwar grundsätzlich eine entsprechende Nachricht beachten, der Hinweis „komme sofort“ sei aber zu unbestimmt, hieß es in der Urteilsbegründung. Das bedeutet: Neben der Handy-Nummer sollten Autofahrer auch genau angeben, wann sie zu ihrem Fahrzeug
zurückkehren.
Zitatende. Zu finden hier: http://www.xonio.com/channels/channelC/news/01_08_14…
Vielen vielen Dank im Voraus!
Biste Du jetzt schlauer? Ich hoffe, es hat geholfen.
Da ist wohl ein BLÖD-Leser enttarnt, denn heute morgen stand es in der Bild, daß man, wenn man Handynummer UND aufenthaltsort am Auto hinterläßt nicht abgeschleppt wird!
Allerdings war es nur in einer Stadt der Fall und du weiß ja - es stand in der BLÖD ;o)))
Wusste nicht, dass das in der „BLÖD“ (wie Du sie nennst) stand, ich lese diese „Zeitung“ normalerweise nicht! Aber woher wusstest Du von dem Artikel???