foglende Situation: Meine Freundin ist im März diesen Jahres in eine 1 Raumwohnung gezogen. Im Mietprotokoll war auch ein Wasserschaden festgehalten. 1. Frage: wer ist für diesen Wasserschaden zu ständig? ( Der Wasserschaden war von dem Übermieter verursacht worden. Bezahlung ist geklärt, nur wer muss sich darum kümmern, damit renoviert wird (da meine Freundin kaum Zeit hat).
Der Mietvertrag läuft 2 Jahre. Jetzt sind erst 4 Monate rum. Wenn meine Freundin jetzt einen Nachmieter stellt und auch die im Mietvertrag fest gehaltene Bearbeitungsgebühr von 300,- bezahlt - nun die 2. Frage : Darf der Vermieter sagen „ich lasse sie nicht aus dem Mietvertrag raus, ausser sie würden mir 2000,- bezahlen, damit ich sie gehen lasse“ - wir finden es echt unmenschlich und würden gerne wissen wie es sich nun verhält mit dem vorzeitigem beenden eines Mietvertrages und würden gerne wissen ob der Vermieter ein Recht hat und sagen kann das wir die Jahre abbezahlen müssen.
Der Mietvertrag läuft 2 Jahre. Jetzt sind erst 4 Monate rum.
Wenn meine Freundin jetzt einen Nachmieter stellt und auch die
im Mietvertrag fest gehaltene Bearbeitungsgebühr von 300,-
Vertrag ist vertrag. Das Gerücht,dass man einen Nachmieter stellen kann, den der Vermieter akzeptieren muss, lässt sich nicht ausrotten. Die einzige Möglichkeit ist, aus dem Vertrag herauszukommen ist, wenn deine Freundin einen berechtigten Grund hat. Z. B. sie wird beruflich in eine andere Stadt versetzt. Wenn sie nur mit dir zusammenziehen möchte uist das kein Grund.
Das ist halt immer das Risiko bei Zeitmietverträgen. Oft macht man sich da nicht deutlich, was man unterschreibt.
Gruß Gisela
4.1 Befristete Mietverträge ohne Verlängerungsklausel
Wird beim Vertragsabschluß oder im Laufe des Mietverhältnisses für die Mietzeit ein bestimmter Zeitraum oder Endtermin festgelegt, so endet der Mietvertrag ohne Kündigung allein durch den vereinbarten Zeitablauf (§ 564 Abs. 1 BGB) Er ist bis dahin weder vom Vermieter noch vom Mieter ordentlich kündbar! (siehe auch "Ein hartnäckiges Gerücht … ").
Ein hartnäckiges Gerücht …
besagt, daß Sie als Mieter aus einem befristeten Mietvertrag vorzeitig aussteigen können oder eine lange Kündigungsfrist abkürzen können, indem Sie dem Vermieter (drei) Ersatz- bzw. Nachmieter anbieten. Das bedarf aber einer ausdrücklichen Vereinbarung!
Also wenn die Nachmieter-Klausel nicht ausdrücklich im Vertrag steht, sieht es ziemlich schlecht aus.
Gisela hat gepostet, daß berechtigte Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen müssen. Also ich sehe den Zusammenzug mit einem Partner als genauso schwerwiegend an wie einen Berufswechsel. Aber informiert euch doch mal beim Mieterschutzbund in der nächsten Stadt.
Gruß
Tomcat
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Im Zusatzblatt zum Mietvertrag steht unter "Sonstige Vereinbarungen „Beendet Mieterin das Mietverhältnis vor Ablauf von 3 Jahren, hat sie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300,- zu zahlen. Beendet sie nicht fristgerecht, hat sie einen adäquaten Nachmieter zu stellen.“
Kann man anhand dieser Vertragsklausel jetzt pochen und darauf bestehen einen Nachmieter zu stellen. (Wir haben mehr als 10 Nachmieter die einziehen wollen und das sind wirklich adäquate Leute)
Im Zusatzblatt zum Mietvertrag steht unter "Sonstige
Vereinbarungen „Beendet Mieterin das Mietverhältnis vor Ablauf
von 3 Jahren, hat sie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
300,- zu zahlen. Beendet sie nicht fristgerecht, hat sie einen
adäquaten Nachmieter zu stellen.“
Hallo Minimie!
Ja, mit dieser Klausel sollte es möglich sein, früher aus dem Mietvertrag rauszukommen.
a) Die 300,- werden gezahlt, da das Mietverhältnis früher beendet wird.
b) Ihr müßt dem Vermieter die Nachmieter präsentieren. Der Vermieter hat zwar das Recht, Nachmieter abzulehnen, aber die vorherrschende Rechtsprechung sieht 3 Nachmieter als ausreichend an. Wenn dem Vermieter alle 10 nicht passen, dann ist das sein Bier.
Auszug aus dem Mietvertrag
im § 2 Mietzeit steht unter
3. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten geschlossen und läuft bis zum 31.03.2003. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate…
aber unter
Für den Fall der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist - 3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind.
So nun kommt ein Auszug aus dem LG Kassel - was kann ich davon halten?
Trotzdem kündbar ?
Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden.
Zwischen der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses auf 5 Jahre in § 3 des Formularvertrags und der in § 24 unverändert belassenen Angabe der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 565 Abs.2 BGB sah das Gericht einen Widerspruch, der einem juristischen Laien den Eindruck hervorrufen könne, ihm stehe auch vor Ablauf der 5-jährigen Vertragslaufzeit ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Widerspruch gehe zu Lasten des Verwenders des Formulars, hier des Vermieters.
LG Kassel Urt. v. 14.10.99 -1S 163/99; Quelle NJW-RR 2000 S.601
Auszug aus dem Mietvertrag
im § 2 Mietzeit steht unter
3. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten
geschlossen und läuft bis zum 31.03.2003. Er verlängert sich
jeweils um 12 Monate…
Ja, das ist eben befristet, d.h. wenn der Vermieter Anfang 2003 auf die Idee kommt, jemand anderes da rein zu setzen kann er das ohne weiteres tun. Wäre auch interessant, was nach den Pünktchen steht.
aber unter
Für den Fall der ordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist - 3
Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums
weniger als 5 Jahre vergangen sind.
Hm, ich hab ja von Mietrecht nicht soviel Ahnung, aber Punkt 5 sieht mir ganz danach aus als hättest Du eine ganz normale, 3-monatige Kündigungsklausel im Mietvertrag, also kein großer Unterschied zu unbefristeten Mietverträgen.
Gruß
Tomcat
P.S. Hast Du schonmal mit dem Vermieter wegen vorzeitiger Kündigung gesprochen? Die meisten sind ja ganz menschlich. :o)
Wie ist das denn mit einer Untervermietung? Wenn der Wohnungsvermieter eine Untervermietung durch den Mieter verweigert ist das doch meines Wissens ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.