Einwurfeinschreiben + Aktenzeichen

Hallo,

ich hab das Archiv schon durchsucht, aber nichts entsprechendes gefunden, jetzt hoffe ich auf Eure Hilfe:

Ich habe letztens in einem „aktuellen Tip“ gelesen daß es ein Gerichtsurteil gibt bezüglich EINWURFEINSCHREIBEN.

Der Sachverhalt war war folgendermaßen:

Jemand hat ein Einwurfeinschreiben verschickt, bei der Post wurde es als zugestellt abgezeichnet, der Empfänger behauptete, er habe es nie erhalten. Nun hat der Richter feststellen müssen, daß die Handhabung von Einwurfeinschreiben bei der Post dergestalt ist: Der Zusteller bekommt eine Liste und einen Stapel E-Einschreiben, unterschreibt noch im Postamt mit seinen Kürzel für die Schreiben und stellt sie dann zu. Nachdem also niemand nachweisen konnte, daß das Einschreiben wirklich den Weg in den Briefkasten gefunden hat, da nicht am Briefkasten unterzeichnet wird und es ja die Möglichkeit gibt, daß das E-Schreiben auf dem Weg vom Postamt zum Briefkasten verloren geht, galt in diesem Fall „in dubio pro reo“ und das Schreiben als nicht zugestellt.

Ich bräuchte dringend ein Aktenzeichen und das Gericht, nach Möglichkeit auch noch etwas mehr Details bzw. eine bessere Zusammenfassung (nachdem meine o.g. aus dem Gedächtnis ist und ich mir den Artikel blöderweise nicht ausgeschnitten habe)

Wer kann helfen? Danke

Wendy

Hallo Wendy,

es sieht für mich danach aus, als ob Du diese Entscheidung meinen würdest:

Ein Malermeister hat gegen die vom Bauherren geplanten Ausführungen seine Bedenken und meldet diese gemäß den Vorschriften der VOB in „nachweisbarer“ Form schriftlich beim Auftraggeber an. Hierbei nutzt er das „Einwurfeinschreiben“ der Post als preisgünstige Möglichkeit der Einschreibenzustellung.

Mit dem Auslieferungsbeleg der Post landet er vor dem Landgericht Potsdam, denn der Bauherr bestreitet den Zugang des Einschreibens.

Erstaunt bekommt er zu hören, daß in den Augen des Landgerichtes Potsdam der Auslieferungsbeleg bei einem Einwurfeinschreiben keinen Zugangsnachweis darstelle. Dieser Beleg wird nach gängiger Praxis der Post in der jeweiligen Filiale bei Abgabe des Einschreibens bestätigt. Dieses geschieht bereits vor der Zustellung des Briefes. Erst später wird das Einwurfeinschreiben wie ein einfacher Brief durch einwurf beim empfänger zugestellt. Daher treffe der Auslieferungsbeleg keine Aussage darüber, ob der Empfänger das Schreiben auch tatsächllich erhalten habe. Einwurfeinschreiben seien daher nicht anders zu bewerten als normale Briefe. Daher konnte der MAlermeister nicht beweisen, dass das Schreiben dem empfänger tatsächlich zugegangen ist.

Fazit:
Die einfachste Lösung ist, em Empfänger das Schreiben per Telefax zuzustellen. Dann lassen Sie sich den Absendebeleg ausdrucken. Im anschluss daran lassen Sie eine als Zeuge infrege kommende Person beim empfänger anrufen und sich bestätigen, dass das Fax mit dem betreffenden Inhalt eingegangen und gut lesbar ist.

Funktioniert dies nicht, schicken Sie einen Zeugen zum Empfänger der den Brief in den Briefkasten wirft oder, viel besser noch, unter der Tür durchschiebt.

Denn auch ein Einschreiben mit Rückschein bietet keine hundertprozentige Sicherheit: auch hier sagt der Rückschein nicht aus, dass der Empfänger das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Denn wenn der Zusteller den Empfänger nicht angetroffen hat, so wird der Brief bei der Post zur Abholung hinterlegt, der Rückschein geht aber bereits zum Absender zurück. Auch hier kann der Absender nur mit dem Rückschein nicht beweisen, daß der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich abgeholt hat.

Anmerkung:
Im vorliegenden Fall hatte sich die Zustellerin nicht an die Vorschriften gehalten. Nach den Richtlinien der Post hat der Zustellungsbescheid erst nach erfolgtem Einwurf der Sendung beim Empfänger ausgestellt und dem Absender zugestellt werden.

LG Potsdam Urteil vom 27.07.2000 Az: 11 S 233/99 (NJW 2000,3722)

Viele Grüße

Tessa

Hallo Tessa,

genau um das Urteil ging es - ich hab jetzt auch noch weiter recherchiert - es gibt da wohl ein Urteil einmal vom Bundesverwaltungsgericht, dann das aus Potsdam und noch ein weiteres, die sich durchaus widersprechen.

Bei mir geht es ebenfalls um Bausachen und ich als Sekretärin habe meinem Kollegen (Architekt) gesagt, daß eben ein E-Einschreiben nicht als 100 % Zugangsbestätigung gelten kann und er wußte davon nicht. Aber jetzt kann ich es ja schwarz auf weiß und mit Aktenzeichen an ihn weitergeben (er hat ganz schön geflucht, daß wir zukünftig wegen der doch etwas besseren Sicherheit auf Einschreiben mit Rückschein umsteigen müssen - die sind ja sowas von teuer…)

Grins - Du kennst Dich auf jedem Gebiet aus, nicht wahr?

Danke und liebe Grüße

Wendy