Hallo Zusammen,
ich hätte gerne mal gewußt, ob es „erlaubt“ also gerechtfertigt ist, die Fensterscheibe eines geschlossenen Autos einzuschlagen, wenn sich bei heißem Wetter ein Hund darin befindet.
Ich habe bereits ein Urteil gefunden, daß es Seitens des Hundehalters Tierqälerei ist (BayObLG Az.: 3 ObOWi 118/95), aber rechtfertigt das denn zugleich eine Sachbeschädigung, die man ja an der Fensterscheibe begehen würde?
Gibt es da einschlägige Entscheidungen (mit Fundstellen)?
Und wenn ja, was für ein Rechtfertigungsgrund ist das? § 34 oder was? Oder vielleciht etwas aus dem BGB.
Kann man den Kfz-Halter (in der Vermutung, es ist zugelich der Hundegalter) auch gleichzeitig anzeigen, daß er den Hund im Auto zurückgelassen hat?
Bin für jede Antwort dankbar!
MfG
Tim Treude
http://www.tim-treude.de
ich hätte gerne mal gewußt, ob es gerechtfertigt ist, die :Fensterscheibe eines geschlossenen Autos einzuschlagen, wenn :sich bei heißem Wetter ein Hund darin befindet.
… Urteil gefunden,…Tierqälerei …
aber rechtfertigt das eine Sachbeschädigung…
Hallo Tim,
eine allgemein gültige Antwort wirst Du nicht finden. Es ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Beispiel 1: Kundenparkplatz vor einer Bäckerei. Dort siehst Du ein Kleinkind und einen Hund im geschlossenen Auto. Der Hund hechelt zwar, ist aber sonst ganz freundlich. Das Kind sieht Dich, lächelt und macht Faxen. Du greifst spontan zum Wagenheber und schlägst die Seitenscheibe des Fahrzeugs ein. Im gleichen Moment kommt der Fahrer mit der Brötchentüte in der Hand und starrt Dich fassungslos an.
Beispiel 2: Messeparkplatz 3 Stunden nach Messebeginn, noch 6 Stunden bis Messeende. Tausende Fahrzeuge in der prallen Sonne, kein Mensch weit und breit, vermutlich ein sehr langer Fußmarsch, um jemanden anzutreffen, ein Handy hast Du nicht dabei. In einem völlig geschlossenen Fahrzeug, dessen Blech zu heiß ist, um es anzufassen, entdeckst Du einen Hund, der schon kraftlos an der Scheibe kratzt. Du ziehst eine der Eisenstangen heraus, die mit Flatterband den Parkplatz abteilen. Du bist ungeübt und triffst mit dem ersten Schlag die A-Säule (sündhaft teurer Schaden). Mit dem zweiten Schlag triffst Du die Scheibe und rettest damit den Hund.
Beide Fälle sind klar. Im ersten Fall hättest Du ein Problem und im zweiten Fall der Fahrzeug- und Hundehalter. Der bleibt auch auf dem Schaden an der A-Säule sitzen, den Du völlig unbeabsichtigt im Zuge der Rettung des Tieres angerichtet hast.
Irgendwo dazwischen liegen die Fälle des richtigen Lebens.
Gruß
Wolfgang
Aus dem richtigen Leben
Hi Wolfgang,
genau beschrieben. Mein Sohn Tim kam vermutlich auf die Idee der Anfrage, weil ich ihm mein eigenes Erlebnis schilderte, das sich folgendermaßen zutrug:
Am letzten Mittwoch parkte ich in der Lübecker Innenstadt im Karstadt-Parkhaus. Als ich zu meinem Auto kam, sah ich daneben einen schwarzen Golf mit Bad Seegeberger Kennzeichen, aus dem mich ein Golden Retriever mit klatschnassem Kopf traurig und apathisch anschaute. Temperatur ca. 32 Grad. Auto vollständig geschlossen.
Ich bin zur nächstegelegenen Polizeiwache und habe die Beamten dort gebeten, sich darum zu kümmern. Man sagte mir zu, einen Hunde-Experten dort hin zu schicken.
Ist das der adaequate Ausweg? Beziehungsweise Anruf 110 mit dem Handy?
An weiteren Meinungen interessiert ist
Burkhard
Ich bin mir nicht mehr so ganz sicher ob es sich hier um eine Tatbestands ausschließende o. rechtfertigende mutmaßliche Einwilligung handelt, ist schon zu lange her.
Aber hier liegt der Fall ähnlich wie bei einen Feuer in einem Haus:
Du bemerkst, das es in einem Haus brennt, trittst die Tür ein und löschst das Feuer mittels deines Feuerlöschers ab. Das beschädigen der Tür ist hier aus dem selben Grund erlaubt, wie die Befreiung des Hundes. Du gehst davon aus, das der Eigentümer Dir in die Beschädigung einwilligt, um die höherwertige Sache zu retten.
Ob der Hund später wirklich mehr wert ist als die Scheibe, mußt Du natürlich nicht wissen - Du kannst Dich ja nach dem Strafrecht auch irren, aber das führt zu weit.
Habe leider keine Lit. hier sonst könnte ich genauer Antworten.
Übrigens hat die Polizei ganz andere Rechtsgrundlagen aus dem Polizeirecht. Sie kann die Fortsetzung der Owi/Straftat nach dem TierschutzG durch Einschlagen der Scheibe Beenden.
Gruß,
M.
Am letzten Mittwoch parkte ich in der Lübecker Innenstadt im
Karstadt-Parkhaus. Als ich zu meinem Auto kam, sah ich daneben
einen schwarzen Golf mit Bad Seegeberger Kennzeichen, aus dem
mich ein Golden Retriever mit klatschnassem Kopf traurig und
apathisch anschaute. Temperatur ca. 32 Grad. Auto vollständig
geschlossen.
Ich bin zur nächstegelegenen Polizeiwache und habe die Beamten
dort gebeten, sich darum zu kümmern. Man sagte mir zu, einen
Hunde-Experten dort hin zu schicken.
Hallo Burkhard,
die Selbsthilfe muß der Notsituation vorbehalten und angemessen sein. Im Karstadt-Parkhaus bietet sich auch an, im Kaufhaus eine Durchsage machen zu lassen, damit sich der gedankenlose Halter schleunigst kümmert. Es ist immer eine Gratwanderung und ein Patentrezept gibt es nicht. Ähnlich wie bei der Notwehr zerpflücken hinterher Juristen die Situation unter Kenntnis aller Umstände haarklein und lassen den gutwilligen Helfer unter Umständen alt und dumm aussehen. Bei offenkundiger Notsituation, in der nur noch Selbsthilfe weiter führt, würde ich mir keine Gedanken um die Rechtslage machen. Aber in einer Innenstadt, überall Telefone, die nächste Wache nur ein paar Schritte entfernt, muß die Not unmittelbar und akut sein, sonst wird man danach von einem dumm-dreisten Tierhalter furchtbar vorgeführt.
Gruß
Wolfgang
Seh ich genauso (oT)
Burkhard