Lebenspartschaftsgesetz beschränkt Art. 14 I 1 GG

Hi,

ich brauche mal einen Rat von jemanden, der sich gerade wie ich, mit dem LPartG beschäftigt.
Mein Problem ist, dass ich gerade die Frage behandel, inwieweit das Lebenspartnergesetz in die Testierfreiheit der Lebenspartner eingreift und daher mit Art. 14 I 1 GG nicht vereinbar ist.

Insbesondere würde mich interessieren, ob jemand da schon ein paar Meinungen im Schrifttum gesichtet hat und mir die Fundstellen mitteilen kann.
Die bisherigen Aufsätze beschäftigen sich ja auscchließlich mit formellen Fragen (zulässige Aufspaltung des LPartG und LPartErgG) oder mit der Vereinbarkeit mit Art. 6 I bzw. II GG.

Also, um jede Hilfe und jeden Hinweis bin ich sehr dankbar.

MfG,
Kevin

Interessante Frage, lieber Kevin.
In die Testierfreiheit dürfte das Gesetz kaum eingreifen; denn es läßt dem testierende Partner ja die Freiheit, seinem - jetzt durch das Gesetz zum gesetzlichen Erben erstarktem - Partner zu „enterben“, also andere als ihn einzusetzen.
Aber dann hätte der „Enterbte“ immer noch den Pflichtteils-Anspruch. Dieser stellt tatsächlich einen Eingriff in die Vermögensposition dar. Aber so lange das Pflichtteilsrecht - ganz allgemein, also auch bei konventionelle Ehe- und Verwandtschafts-Beziehung - noch als zulässig gilt, müssen wir das wohl so hinnehmen.
Also kein Problem der Lebenspartnerschaft, sondern eins des Pflichtteilsrechtes - das ich persönlich für überholt halte. Der ganze anglo-amerikanische Rechtskreis kennt es ohnehin nicht.
Viele Grüße - bleib bitte mít Deinem Problem „am Ball“.
Alexander Böker

Mein Problem ist, dass ich gerade die Frage behandel,
inwieweit das Lebenspartnergesetz in die Testierfreiheit der
Lebenspartner eingreift und daher mit Art. 14 I 1 GG nicht
vereinbar ist.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, aber ich glaube ich habe das Problem gefunden, wonach ich gesucht habe :

Wenn das LPartG die imitiert ((wofür momentan wohl viele plädieren (genaue Angaben können nachgereicht werden)), ist auch das Erbrecht bei Ehe und Lebenspartnerschaft identisch. Die Testierfreiheit wird aber bei der Ehe beschränkt, eine solche Beschränkung ist aber nur unter der Institutsgewährleistung des Art. 6 I GG einschränkbar.
Da die Institutsgarantie aber nicht für eine Lebenspartnerschaft
erweiterbar ist, greift das LPartG unzulässig in die Testierfreiheit ein.
siehe hierzu Schulz/Uhle, NJW 2001 S.393 (399)