Rückwärtsfahren und seine Folgen (langer Text)

Hallo,

vorweg, den Prozess habe ich verloren, es ist ein halbes Jahr her. Aber heute war ich Zeuge eines Unfalles, der sich genau so abspielte, und da kam alles noch mal hoch:

Damals fuhr ich auf einen Parkplatz (es ging ziemlich eng zu), an der Parklücke vorbei, setzte den Blinker und fädelte mich rückwärts in die Lücke. Ich mußte mich ziemlich viel umsehen, um nicht „anzuecken“. Da knallte es. Eine Fahrerin eines anderen PKW war vorwärts in die Lücke gefahren. Ich erwischte sie in Höhe der B-Säule, schlitzte alles bis zum Kotflügel auf. Schaden bei ihr 6800 DM, bei mir 77 DM (Rücklicht). Ich war allein im Auto, sie mit 2 Arbeitkollegen. Nun warf man mir vor, das ich beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst hätte. Sie hatte ja Zeugen, die natürlich alle dasselbe sagten. Und so konnte mich auch meine Rechtsschutzversicherung nicht rausboxen. Also, alles in allem ein sehr unglücklicher Verklauf der Verhandlung (Richterin war überzeugter Männerfeind, dies war bekannt, meine Unfallgegnerin heulte sich vor Gericht minutenlang aus, welch gute Mutter sie sei und wie vorsichtig…), und mir wurde der Mund verboten, als ich eine Richtigstellung verlangte oder überhaupt zu diesen Vorwürfen eine Erklärung abgeben wollte. Lediglich der „Tatbestand“ wurde aufgenommen, dann durfte ich nichts mehr sagen. Egal, es ist vorbei. Hier die Paragraphen der StVO, um die es ging:

§12 (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

Dem widerspricht:
§9 (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

Was ist nun richtig? Oder welcher Paragraph ist wichtiger in Bezug des obigen Themas?

Danke

André

Hallo Andre,

beides ist richtig, allerdings zum jeweiligen Zeitpunkt.

§12 (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst
unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der
Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts
einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen
ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt
entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden
Parklücke warten.

Eindeutig hätte Dir der Parkplatz zugestanden. Aber darum ging es in Deinem Fall nicht mehr.

Dem widerspricht:
§9 (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim
Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber
hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat
er sich einweisen zu lassen.

Das fand in Deinem Fall Anwendung.
Bei einem Rechtsstreit um die Parklücke, wärst Du aller Wahrscheinlichkeit nach der Gewinner gewesen.
Da aber nun leider ein Unfall passiert ist, hervorgerufen durch Deine Rückwärts Rangiertätigkeit (oder auch durch das Einfahren der Gegnerin, aber ich bin kein Richter)) tritt §9 (5) in Kraft.

Das ist meine Interpretation der Paragraphen, bin aber kein Experte im Verkehrsrecht.

Gruß
roland

kapier ich nicht ganz
Hallo Roland,

ich kann mir vorstellen, was du meinst, ist das die Auslegung der Wörter des Gesetzes nach Vorfall? Also, begonnene oder abgeschlossene Handlung? Sozusagen ist der Rückwärtsfahrer immer der Verlierer, auch wie bei (weit hergeholt) der Unfall mit einem Kind?

André

Na Du hast doch nicht aufgepaßt…wies scheint…
Auch wenn Du ein Vorrecht auf eine Parklücke hast, must Du doch bei Rückwärstfahren die geforderte Sorgfalt walten lassen. Hättest Du das getan, wärst Du nicht gegen das bereits stehende(?) Fahrzeug der Unfallgegnerin gefahren.
Es hätte ja auch ein Kind in die Lücke laufen und sich dort hinstellen können. Wenn Du es dann bei Rückwärtsfahren übersiehst, biste Schuld.
Auch wenn Du ein Vorrecht auf eine Parklücke hast, darfst Du keinen Unfall verursachen.
So ist das nun mal.
Übrigens hat man beim VU mit Kindern nicht immer Schuld. Wenn Du z.B. eine Hauptverkehrsstraße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit befährst und plötzlich, für Dich nicht vorhersehbar, springt ein Kind auf die Straße, bist Du nicht Schuld…

M.

Hi André,

du hast in deiner geschilderten Situation einen Anspruch auf die Nutzung des freien Parkplatzes, aber du hast beim Rückwärtsfahren die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen und somit für den Schaden am gegnerischen Fahrzeug zu haften.
Mit anderen Worten: Auch wenn du Recht hast, darfst du das Auto des anderen noch lange nicht beschädigen!

Gruß,
Francesco

Moien!

Einer der Lieblingssätze meines Fahrlehres was „Man hat zwar in vielen Situationen Vorfahrtsrecht, aber nie das Anrecht auf Vorfahrt“ ;o)))

Weiser Spruch, der hier zutrifft, denn du hast nunmal nicht aufgepasst, gelle …

Bernd

kleine Korrektur
Hi Francesco,

du hast in deiner geschilderten Situation einen Anspruch auf
die Nutzung des freien Parkplatzes, aber du hast beim
Rückwärtsfahren die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen
und somit für den Schaden am gegnerischen Fahrzeug zu haften.
Mit anderen Worten: Auch wenn du Recht hast, darfst du das
Auto des anderen noch lange nicht beschädigen!

Ich sehe das andersrum: Die Frau ist unbeirrt geradeaus in die Parklücke rein, hat mich sozusagen zur Notbremse gezwungen, obwohl nicht nur von der Bewegung, auch der Richtung klar war, wo ich hinwollte. Wie sonst kann bei mir nur das Rücklicht kaputtgehen, bei ihr das „halbe“ Auto (das war nicht nur ein Kratzer, sondern massiver Blechschaden). Mit meiner schnellen Bremsung habe ich weiteren Schaden verhindert! Ich weiss, zwei Ochsen treffen sich auf der Straße…

Die Richterin ließ sich auch nicht beirren, Frau hatte Recht bekommen. Übrigens wurde damals eine Berufung vom Gericht abgelehnt.

Schlußfolgerung daraus: man gehe nicht vom Gas und kennt keine Bremse, wenn es um eine Parklücke geht :wink:

Gruß

André

Hi André,

leider kann man das nicht anders herum sehen. Wer rückwärts fährt, den trifft die erhöhte Sorgfaltspflicht. Das ist darin begründet, dass der rückwärts Fahrende ein größeres Risiko einbringt als der vorwärts Fahrende.
Deshalb ist die physikalische Richtung und Bewegung sowie das Recht auf den Parkplatz zweitrangig, wenn es um den Schadenersatzanspruch geht.

Gruß,
Francesco

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