nach § 249 Satz 1 besteht für den Schadensersatzpflichtigen eine Naturalersatzpflicht.
Wie ist aber hierbei vorzugehen?
Ein Radfahrer, der es eilig hat,
rast durch die Straßen einer Stadt.
Er achtet nicht des Wegs genau
und fährt so gegen eine Frau,
die in dem Zustand sich befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Der Anprall und der jähe Schreck
nehmen diese Hoffnung weg.
Hat nun, so lautet meine Frage,
der Radfahrer im Fall der Klage
als Schädiger in Schadenfällen
den alten Zustand herzustellen?
In dem von Dir geschilderten Fall
kannst Du nicht darauf vertrauen,
dass Du den „alten Zustand“ wiederherstellen kannst.
Satz 2 des § 249 BGB besagt nämlich,
„… ist wegen Verletzung einer Person
oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadenersatz zu leisten, so kann
der Gläubiger statt der Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“.
Merke:
Unachtsamkeit und Übereifer schadet nur!
Viele Grüße
maerzsonne
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es wäre hilfreich wenn Du Deine Frage konkerter abgefasst an das Brett stellst, dann im § 249 HGB steht etwas über Rückstellungen.
§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für…
Von Naturalersatz und Fahrrädern ist da nicht die Rede.
Die Naturalrestitution ist nur ein Prinzip. Es ist einleuchtend, dass der Schädiger nicht immer den Normalzustand wieder herstellen kann. Genauso wenig möchte der Geschädigte doch, dass gerade der Schädiger z.B. die von ihm verursachte Wunde verarztet, oder bei deinem Fall, die Frau nochmal schwängert .
Vielmehr ist damit gemeint, er hat einen billigen Ersatz in Geld zu zahlen.
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