Wer kann was von wem fordern?

Hallo!
Mein Kollege plagt sich gerade mit etwas herum - er ist der Besitzer B…

Der Sachverhalt:

Besitzer A hat mit seinem Auto einen Unfall. Der Gutachter bescheinigt schwere Schäden. Besitzer A läßt das Auto (fachgerecht) reparieren und verkauft es an Besitzer B - verschweigt aber den Unfall und das Gutachten. Besitzer B fährt 3 Jahre damit und verkauft den Wagen dann weiter an das Autohaus C. Kunde D will das Auto nach 6 Wochen vom Autohaus C kaufen und stolpert zufällig über den alten Unfall… kauft das Auto also nicht, das Autohaus C bleibt auf dem Auto sitzen und muß es jetzt als Unfallwagen deklarieren (was die Chance auf einen vernünftigen Preis mindert). Daher bekommt Besitzer B vom Autohaus C einen Anruf, in welchem von Wandlung des Vertrags die Rede ist.

Wer kann was von wem fordern?

Gruß!
Tino

Hi Tino,

B kann gegenüber A ebenfalls die Wandlung erklären. Zu beachtende Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis von dem Mangel.
B muß sich bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages allerdings die von ihm gefahrenen km anrechnen lassen. Das heißt: Er erhält den damaligen Kaufpreis zuzüglich einer Verzinsung und abzüglich der gefahrenen km x DM 0,35 zurück.
So lauten mehrere Gerichtsurteile in vergleichbaren Sachverhalten.

Gruß,
Francesco

B kann gegenüber A ebenfalls die Wandlung erklären. Zu
beachtende Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis von
dem Mangel.

Aber B ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Besitzer des Autos?! Jetzt ist es doch Eigentum des Autohauses… oder?

Moien!

Autohaus erklärt Wandlung gegen B -> B hat das Auto wieder…
B erklärt Wandlung gegen A -> der Betrüger bekommt sein Auto nach zig Jahren wieder…wäre ne gerechte Strafe ;o)))

Würd mich jetzt nur interessieren, ob Wandlung nur Änderung des Kaufpreises bedeutet oder wirklich Rückgabe des Auto ermöglicht…

Bernd

Hi Bernd,

Wandlung bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages. B gibt das Auto an A zurück und A zahlt den Kaufpreis zurück unter Maßgabe der im obigen Posting erklärten Abrechnungsformel.

Gruß,
Francesco

Hallo Tino!

Meiner Meinung nach hat das Autohaus hier keinen Anspruch auf Wandlung.

Dazu zwei Punkte:

Aufgrund des Alters des Autos und der damit - sowieso - einhergehenden Wertminderung dürfte es heute, sofern es nach dem Unfall tatsächlich fachgerecht repariert wurde, keinen höheren Wert mehr haben, als wäre es kein Unfallfahrzeug.

Das Autohaus könnte allenfalls mit arglistiger Täuschung argumentieren, die hier wohl nicht gegeben ist, weil der Verkäufer von dem Vorschaden tatsächlich nichts wusste.

Ich würde - an Stelle des Verkäufers - dem Autohaus mitteilen, dass ich mir keiner Schuld bewusst bin, dass ich nicht wusste, dass das Auto einen Unfall hatte und dass es, während es sich in meinem Besitz befand, auch keinen Schaden gegeben hat.

Ich denke, das Autohaus würde einen evtl. Rechtsstreit verlieren, aber das kann tatsächlich nur ein Anwalt genau rechtlich beurteilen.

Soweit meine Meinung!

Liebe Grüße
Birgit

Hi Chicci,

zu (1.): Du wolltest wohl sagen, dass das reparierte Fahrzeug keinen „geringeren“ Wert habe als das Fahrzeug ohne Unfallschaden. Vermute ich mal.
Das spielt allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Wandlung eines Kaufvertrages geht es darum, ob die Kaufsache einen Mangel aufweist oder nicht. Ein reparierter Unfallschaden, der verschwiegen wurde, ist ganz einhellig ein solcher Mangel.

Das Autohaus hat demnach einen Anspruch auf Wandlung.

Gruß,
Francesco