Re: Mietrecht - fristlose Kündigung
Günter Wunderle : Nach einem neuen Urteil ist die Aufforderung durch den Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden im Einzelfall als Zustimmung zum vorzeitigen Auszug zu erkennen.
Achtung, bis 31.08.2001 gilt das alte Mietrecht und die Mieterin
hat ein Kündigungsrecht von ein Jahr.
Ab 01.09.2001 - früher darf die Kündigung nicht heraus - hat die Mieterin drei Monate Kündigungsfrist. Der Vermieter kann nur aus wichtigen Grund kündigen. Dies sind bis 31.08.2001 ein Jahr und ab 01.09.2001 neun Monate. Sonderregelung gilt, wenn die Mieterin mit dem Vermieter ein einem Zweifamilienhaus wohnt. Im Übrigen ist die Aufforderung zur Kündigung nicht wirksam, wenn die Mieterin der Aufforderung nicht nachkommen will. Der Vermieter hat offensichtlich keine Kündigungsgründe. Hier ist eine detaillierte Beratung erforderlich.
Bei § 554 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch - gilt grundsätzlich im Mietrecht) handelt es sich um im "alten Recht" den §, der die Folgen einer fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung regelt. Hier gilt, dass vor eienr fristlosen Kündigung zuerst einmal eine Abmahnung mit der Androhung im Wiederholungsfall der fristlosen Kündigung vorliegen muss. das "neue Mietrecht" hat unter § 554 a eine ganz neue Bestimmung und hat mit der Kündigung nichts mehr zu tun. Offensichtlich will der Vermieter, weil er selbst erkennt, dass er nicht wegen § 554 a kündigen kann, hier von der Mieterin, dass diese kündigt. Vorsicht hier bei einer schnellen Kündigung
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