Hallo Vanessa,
wir, meine Mitarbeiter und ich arbeiten mit diversen Komentaren. es ist leider derzeit noch so - und der Vermieter, der erst nach vier Jahren alle Abrechnungen vorlegt - muss es nicht begründen. Vor Gericht ist da nichts zu holen. Die einzige Möglichkeit - bei Nachzahlungen ist die, wegen der verspäteten Abrechnungen die Nachforderungen durch Ratenzahlung auszugleichen.
Auf der anderen Seite ist doch klar, dass der Mieter nach Ablauf eines Jahres nach der Heizperiode schon heute das Recht hat, die Vorauszahlungen - nach erfolgloser Erforderung zur Vorlage der Abrechnungen - einzustellen, im Extremfall kann er sogar die Vorauszahlungen zurück fordern. Jedoch, der Vermieter kann noch im Verfahren dann die Belege vorlegen. Den Mieter trifft also ein Mitverschulden, wenn er untätig bleibt und wartet.
Hallo Günter !
Günter Wunderle: Es ist derzeit nach dem alten Mietrecht noch
möglich rückwirkend bis auf vier Jahre die Nebenkosten zu
berechnen.
Das ist so nicht allgemeingültig.
Leider gibt es (ausgenommen das neue Mietrecht) kein Gesetz,
welches besagt, in welchem Zeitraum ein Vermieter die
Nebenkostenabrechnung zuzustellen hat.
Allerdings sind vier Jahre über der Zeit und ich lege meine
Hand dafür ins Feuer, dass ein Vermieter verdammt gute
Argumente braucht, um im Zweifelsfall einen Richter davon zu
überzeugen, weshalb er vier Jahre für diese Abrechnung
gebraucht hat.
Siehe selbst einmal hier :
http://www.maack.de/m0700.htm
Dort wird einmal die
„Pflicht zur Abrechnung“ angesprochen
„Der Vermieter hat während des laufenden Jahres die
Nebenkostenvorauszahlungen vereinnahmt. Nach Abschluß des
Abrechnungszeitraumes muß er über die Verwendung der
vereinnahmten Beträge die Nebenkostenabrechnung fertigen. Bei
Sozialwohungen muß die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12
Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes gefertigt werden.
Im frei finanzierten Wohnungsbau gibt es keine entsprechende
feste Frist. Es muß in einem angemessenen Zeitraum
abgerechnet werden. Dieser dürfte nach 12 Monaten abgelaufen
sein.“
Richtig, nur bei Sozialwohnungen, wie ich schon anderweitig hingewiesne habe, besteht heute noch keine Verpflichtung und nachdem neuen Recht erst am Herbst 2002.
und dann die
„Verjährung“
„Betriebskostennachforderungen verjähren nach Ablauf von 4
Jahren . Die Verjährung endet mit dem 1. Januar des
Folgejahres. Abrechnungen aus Februar 1998 verjähren also erst
mit dem 31.12.2002.“
Soll es hier nicht heissen, beginnt statt endet. Das Ende der Verjährung ist richtig. Voraussetzung ist aber, die Forderung wurde 1998 erhoben oder für 1998 wurde keine Forderung erhoben.
Ich verstehe letzten Artikel so, dass deine bereits
gestellten Forderungen nach vier Jahren verjähren.
Wie siehst du das ?
2.es wohnen 3 Parteien im Haus,eine Partei davon war so gut
wie nie da und bekam auch den Strom abgestellt,daher will mein
Vermieter den Allgemeinstrom nur durch 2 Parteien teilen.Ich
bin allerdings der Meinung, dass es nicht mein Problem ist,
wenn der betreffende Mieter nicht da ist und ausserdem konnte
er ja den allgemeinstrom trotz allem mitnutzen wenn er dann
doch mal da war, also finde ich müsste durch 3 geteilt werden.
Günter Wunderle: Der Vermieter muss die Kosten auf drei
Parteien umlegen, es ist unerheblich, ob und wie oft der
Mieter anwesend ist.
Absolut korrekt.
Ich lese in deiner Postings und entnehme deiner ViKa, dass du
in Sachen Mietrecht sehr fit bist
…schön für mich, dies
zu wissen…ich stehe mit dem Mietrecht so manches Mal auf
Kriegsfuß und bin ein eher sehr genügsamer
Vermieter…manches Mal sicher zu genügsam, das wird sich
wohl ändern müssen, denn auch ich habe nichts zu verschenken.
Viele Grüße,
Vanessa
Nun, dies ist einfach. Ich habe bis zu meiner Herztransplantation im Dez. 2000 als hauptamtlicher Geschäftsführer in einem Mieterverin gearbeitet und arbeite nun seit Mitte Juli 2001 mit meiner Nachfolgerin, der ich die Feinheiten des komplizierten Systems noch nahe bringe. Ausserdem habe ich für eine Anwaltskanzlei Nebenkostenabrechnungen geprüft und in Einzelfällen auch Klageentwürfe oder - Erwiderungen gefertigt. Zudem habe ich teilweise für Mieter vor Gericht deren Interessen vertreten. Und wir alle haben einen Grundsatz. Mieter wie Vermieter sind Partner und als solches haben wir als Vertretung vorzugehen.
Gruss Günter