Anfechtung der Vaterschaft

Hallo Leute,

ein Bekannter bat mich, folgendes zu recherchieren:

Seit Februar 2001 ist er rechtskräftig geschieden. Der Trennungszeitpunkt war irgendwann 1999.

Seine geschiedene Ehefrau wird im September von ihrem neuen Mann ein Kind bekommen.

Muss mein Bekannter die Vaterschaft anfechten?

Ist maßgeblich für die „Ehelichkeitsvermutung“ der Trennungszeitpunkt oder der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung?

Gruß Gisela

Hallo Gisela,

rein juristisch gesehen, gilt ein Kind, das innerhalb von 302 Tagen nach einer Scheidung geboren wird, als ehelich und somit als der Zwerg des - inzwischen geschiedenen - Ehemannes. Damit ist der Mann auch unterhaltspflichtig. Der Zeitpunkt der Trennung ist insofern irrelevant. Dein Bekannter muß also die Vaterschaft (bzw. die Ehelichkeit) per Klage anfechten. Dazu zwei Paragraphen aus dem BGB:

§ 1593. Geltendmachung der Nichtehelichkeit
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 1594. Anfechtungsfrist für den Ehemann
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.

Ciao

Tessa

Hallo Tessa,
ja ich habs mir so gedacht. Es ahndelt sich um den zukünftigen Mann meienr Tochter. Da möchte ich natürlich „zukünftigen Schaden“ von ihm wenden.

Danke
Gisela

Hi Tessa, hi Gisela,

so wie du es gesagt hast, Tessa, ist es leider nicht richtig.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Das wäre nach deiner Darstellung, Gisela, der neue Ehemann, der zugleich auch der biologische Vater des Kindes ist.

Aus diesem Grunde braucht der Exmann nichts zu unternehmen. Es gibt keine Vaterschaftsvermutung in seine Richtung.
Sollte die Exfrau die Vaterschaft ihres neuen Ehemannes anfechten, was unsinnig und eigentlich auch unrealistisch wäre, dann käme die Regelung des § 1593 BGB zum Tragen (im übrigen sind es keine 302 Tage mehr, sondern seit der Gesetzesreform nur noch 300 Tage, liebe Tessa!).

Also keine Sorgen. Abwarten, wahrscheinlich wird auch nichts passieren. Sollte eine Anfechtung erfolgen, kann der Exmann in aller Ruhe darauf reagieren.

Gruß,
Francesco

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