Zeitmietverträge (Doppelposting)

Vorweg: dieselbe Anfrage habe ich auch im Brett IMMOBILIEN gestellt, ich bitte um Antworten AUSSCHLIESSLICH DORT um Ärger bei den MODS zu vermeiden!!!
Vielen Dank!!!

Hallo Mietrechtsfachleute!

Ich habe „gerüchtweise“ davon gehört, daß es keine Zeitmietverträge mehr geben soll, und bereits bestehende in „reguläre“ Mietverträge umgewandelt werden sollen.

Meine Frage: stimmt das???

Damit wäre doch der Grundsatz der „freien Vertragsgestaltung“ komplett aus den Angeln gehoben!

Natürlich ist mir klar, daß Mieter vor Willkürhandlungen ihrer Vermieter geschützt werden sollen, und auch „Knebelverträge“ sollen ja nicht rechtlich einwandfrei sein. Aber eine VÖLLIGE Streichung von Zeitverträgen ist doch wohl zuviel des Guten!

Mein Problem ist dieses: ich habe eine ziemlich kleine Eigentumswohnung, die ich selbst bewohne. (zwei Personen) Nun hat meine Nachbarin ihre ebenso kleine Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten und ich habe zugegriffen in der Absicht, aus den zwei kleinen eine große Wohnung zu machen.
Nun möchte ich aber diese Wohnung erst einmal für vier Jahre vermieten um meine Hypothekenbelastung etwas zu drücken.
Wenn ich nun aber die Wohnung vermiete, und mein Mieter will nach den vier Jahren nicht ausziehen - was dann??? Es kann doch nicht sein, daß der Gesetzgeber mir untersagt, einen Mietvertrag mit einer von vornherein festgelegten Maximaldauer abzuschließen?!?

Also: ist es rechtlich einwandfrei, einen Mietvertrag von vornherein auf maximal 4 Jahre zu begrenzen? Ich meine, mein Mieter würde ja damit nicht übervorteilt werden - schließlich weiß er ja von Anfang an über die Laufzeit Bescheid.
Wenn es nur darum gehen soll, daß ER vorzeitig aus dem Vertrag ausscheiden kann, soll mir das recht sein, vorausgesetzt wenigstens die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten wird eingehalten.
Ein Sonderkündigungsrecht bei „schädlichem Verhalten“ (oder wie auch immer das richtig heißt) möchte ich natürlich auch haben.

Meine Idee eines Mietvertrags sähe so aus:
* Maximale Mietdauer vier Jahre, nach Ablauf dieser Zeit wird die Wohnung verlassen.
* Vorzeitige Kündigung des Mieters mit 3 Monaten Kündigungsfrist.
* Vorzeitige Kündigung des VERMIETERS nur aus besonderen Gründen (ausbleibende Mietzahlung, vertragswidriges Verhalten, etc.) möglich. (natürlich auch dies im Rahmen der bestehenden Gesetze)

Ist ein solcher Vertrag rechtskonform? Wenn nicht: womit erreiche ich am ehesten mein angestrebtes Ziel? (Nein, einen russischen Schlägertrupp will ich ihm NICHT auf die Bude schicken! :wink: …)

Irgendwelche Ideen oder Tips zur Vertragsgestaltung?
Vielleicht auch alternative Ideen?

Vielen Dank schon jetzt!

Gruß,
Robert

Klare Antwort (Günter Wunderle) : Nein, die Information stimmt so nicht. Bisher gab es mehrere Formen von Zeitmietvetträgen und die alten gelten auch weiterhin. Ab 01.09.2001 ist neu, dass es künftig nur noch qualifizierte Zeitmietvetrträge gibt, die auch nicht verlängert werden können. Der Vermieter muss im Mietervertrag erklären und im Mietvertrag vermekern, , was er nach Ende des Zeitmietverhältnisses mit der Wohnung macht. Der Mieter muss auf jedne Fall ausziehen, das Recht zur Verlängerung wird im neuen Mietrecht nicht mehr erlaubt. Ich halte diese Neuregelung für nicht zuzfriedenstellend.

Günter : Zeitmietvertrag auf 4 Jahre abschliessen mit der Begründung „Eigenbedarf und Umbau“. Einer Kündigungsfrist bedarf es bei einem Zeitmietvertrag nicht. Auch ein zeitmietverhältnis kann natürlich bei „pflichtwidrigem Verhalten“ oder „wegen Mietrückständen“ gekündigt werden. Jedoch muss zuerst die Form der Abmahnung vorliegen und die Andriohung mit der fristlosen Kündigung, ersatzweise einer dreimonatigen Kündigung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke!!! (und ergänzende Frage)
Hallo!

Vielen Dank erstmal für die umfassende Antwort!

Klare Antwort (Günter Wunderle) : Nein, die Information stimmt
so nicht. Bisher gab es mehrere Formen von Zeitmietvetträgen
und die alten gelten auch weiterhin. Ab 01.09.2001 ist neu,
dass es künftig nur noch qualifizierte Zeitmietvetrträge gibt,
die auch nicht verlängert werden können. Der Vermieter muss im
Mietervertrag erklären und im Mietvertrag vermekern, , was er
nach Ende des Zeitmietverhältnisses mit der Wohnung macht. Der
Mieter muss auf jedne Fall ausziehen, das Recht zur
Verlängerung wird im neuen Mietrecht nicht mehr erlaubt. Ich
halte diese Neuregelung für nicht zuzfriedenstellend.

Warum gefällt dir diese Regelung nicht?
Wer einen Zeitmietvertrag abschließt, weiß doch von vornherein, woran er ist! Ist doch jedenfalls freundlicher, als wenn man ihm nach drei oder vier Jahren so eine Kündigung ins Haus schickt! Und ich weiß ja schon im Vorhinein, daß ich die Wohnung nach dieser Zeit selbst nutzen möchte - das sage ich dem Mieter doch besser direkt, damit er entsprechend planen kann!

Und warum muß ich im Mietvertrag ausdrücklich aufnehmen, WESHALB ich den Mietvertrag befriste??? Wer weiß was in 4 Jahren ist - vielleicht sieht die Welt dann schon wieder völlig anders aus!
Es gibt doch immer Unwägbarkeiten, die meine bisherige Planung umwerfen können - wer weiß, vielleicht muß ich die Wohnung dann statt sie selbst zu nutzen aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen, oder aber ich würde stattdessen ein Familienmitglied dort einziehen lassen, oder es würde irgendetwas GANZ anderes passieren… Nicht daß ich DANN hinterher noch Ärger bekomme, weil ich im Mietvertrag falsche Angaben gemacht hätte!

Wenn Du mir dan noch aufklären könntest, wär ich dir echt dankbar!!!

Gruß,
Robert
*der KEIN Miethai ist und auch nicht sein möchte*

Hallo,

die Vorschriften sind so im "Neuen Mietrecht "geregelt.

Hallo!

Vielen Dank erstmal für die umfassende Antwort!

Klare Antwort (Günter Wunderle) : Nein, die Information stimmt
so nicht. Bisher gab es mehrere Formen von Zeitmietvetträgen
und die alten gelten auch weiterhin. Ab 01.09.2001 ist neu,
dass es künftig nur noch qualifizierte Zeitmietvetrträge gibt,
die auch nicht verlängert werden können. Der Vermieter muss im
Mietervertrag erklären und im Mietvertrag vermekern, , was er
nach Ende des Zeitmietverhältnisses mit der Wohnung macht. Der
Mieter muss auf jedne Fall ausziehen, das Recht zur
Verlängerung wird im neuen Mietrecht nicht mehr erlaubt. Ich
halte diese Neuregelung für nicht zuzfriedenstellend.

Warum gefällt dir diese Regelung nicht?
Wer einen Zeitmietvertrag abschließt, weiß doch von
vornherein, woran er ist! Ist doch jedenfalls freundlicher,
als wenn man ihm nach drei oder vier Jahren so eine Kündigung
ins Haus schickt! Und ich weiß ja schon im Vorhinein, daß ich
die Wohnung nach dieser Zeit selbst nutzen möchte - das sage
ich dem Mieter doch besser direkt, damit er entsprechend
planen kann!

Günter: Die bisherige Regelung, Zeitmietverträge mit einer Verlängerungsoption oder dem sogenanten qualifizierten Zeitmietvertrag abzuschliessen war aus meienr Sicht für beide Seiten nach bedarf günstig. Es erscheint mir unsinnig, dass es in Zukunft der qualifizierten Nennung des Grundes der Beendigung gibt, andererseits der Mieter keinen Anspruch auf Verlängerung hat.

Und warum muß ich im Mietvertrag ausdrücklich aufnehmen,
WESHALB ich den Mietvertrag befriste??? Wer weiß was in 4
Jahren ist - vielleicht sieht die Welt dann schon wieder
völlig anders aus!
Es gibt doch immer Unwägbarkeiten, die meine bisherige Planung
umwerfen können - wer weiß, vielleicht muß ich die Wohnung
dann statt sie selbst zu nutzen aus wirtschaftlichen Gründen
verkaufen, oder aber ich würde stattdessen ein
Familienmitglied dort einziehen lassen, oder es würde
irgendetwas GANZ anderes passieren… Nicht daß ich DANN
hinterher noch Ärger bekomme, weil ich im Mietvertrag falsche
Angaben gemacht hätte!

Richtig, aber dann musst Du ohnehin den Mieter nach dem neuen Recht nicht mehr verständigen während es bisher ein Grund für Schadenersatz war, wenn der Grund weggefallen ist.

Wenn Du mir dan noch aufklären könntest, wär ich dir echt
dankbar!!!

Gruß,
Robert
*der KEIN Miethai ist und auch nicht sein möchte*

Günter: wer vernünftige Verträge abschliesst, zählt nicht zu den Miethaien, auch sollte man wenige Ausfälle nicht auf alle Vermieter umlegen.

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