Juristischer Begriff gesucht

Liebe Experten,
ich suche die Bezeichnung welche Juristen verwenden wenn ein Staat ein Gesetz mit rückwirkender Geltung einführt. Also eine Handlungsweise die einem demokratischen Rechtsstaat unwürdig ist.
Bitte um Aufklärung
Vielen Dank
Uwe C. Christiansen

Warum unwürdig?
Hallo Uwe

Leider weiss ich nicht, wie der juristische Ausdruck heisst. Aber weshalb soll die Einführung eines Gesetztes das Rückwirkend wirkt undemokratisch sein? In der Schweiz kommt das hin und wieder vor, dass ein Gesetz rückwirkend eingeführt wird. Insbesondere, wenn die Abstimmung insbesondere etwas spät durchgeführt wurden. Jedoch, und das will ich hier mit deutlichkeit sagen, ist das Gesetzt nie gegen das Volk gewesen. So ist zum Beispiel das Gesetz über die Gleichberechtigung behinderter Menschen rückwirkend eingeführt worden.

Gruss Haegar CH

ich suche die Bezeichnung welche Juristen verwenden wenn ein
Staat ein Gesetz mit rückwirkender Geltung einführt.

Naja, das Ding heisst Rückwirkung.
Es gibt jedoch die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung.

Ciao
Kaj

Hi Uwe,

in Deutschland kennen wir das Rückwirkungsverbot im Strafrecht. Nach BVerfGE 25, 269, 289; 46, 188,192 ist zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip für bereits „abgeschlossene Sachverhalte“ die Rückwirkung von Gesetzesänderungen zum Nachteil der Betroffenen ausschließt.

Gruß,
Francesco

Das Rückwirkungsverbot wirkt aber nicht uneingeschränkt im Strafrecht. In dem von Dir zitierten Urteil (BVerfGE 25, 269) wird lediglich im Bereich des materiellen Strafrechts die rückwirkende Strafbegründung und die rückwirkende Strafverschärfung verboten.

Nach heute herrschender Meinung sowohl in der Literatur als auch in der Reschtsprechung wird es hingegen zugelassen, eine Tat auf Grund inzwischen geänderter Rechtsauffassung anders zu beurteilen, als das zur Tatzeit geschehen wäre. Der Vetrauensschutz können nicht dazu führen, daß die Gerichte an eine Rechtsansicht gebunden werden, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse als unhaltbar erwiesen haben (BVerfGE 18, 244, 240; BVerfG, NJW 1990, 3140)

Auch im Strafverfahrensrecht gilt das Rückwirkungsverbot NICHT (BGHSt 20, 22, 27).

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften gilt das Rückwirkungsverbot ebenfalls nicht (BVerfGE 25, 269, 286).

MfG
Tim Treude
http://www.tim-treude.de

Günter

Die Frage ist nicht, ob es sich um eine rückwirkende Regelung handelt, sondern ob diese unerlaubt ist. Wenn nicht, spricht man vom sogenannten „Rückwirkungsverbot“. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber eine rückwirkende Regelung treffen.

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