Hehlerware im Internet

Hallo,
bei uns z.Zt. ein grosses Streitthema !
Fallbeispiel:
Ich ersteigere im Internet z.B. bei Ebay einen PC
zu einem Preis der zwar günstig ist, aber nicht billig.
Es stellt sich heraus, das das Ding geklaut war.
Ich müsste den PC wahrscheinlich zurückgeben, das ist klar.
Was aber ist mit meinem Geld und was viel wichtiger ist,
kann man mich wegen Ankauf von Hehlerware anklagen.

Gott sei Dank, bin ich noch nicht in si einer Lage
gewesen, da ich aber viel über Auktionen kaufe, wäre der
o.g. geschilderte Fall doch leicht möglich.

Wie ist die Rechtslage ?

Danke !

Günter Czauderna

M.E. kann man dich nicht belangen.
Du musst ja schon wissen bzw. hättest erkennen können, dass die Ware geklaut ist. Indiz dafür ist ein niedriger Preis.
Bei Auktionen ist aber ja nun einmal auch der Sinn, Gegenstände unter Wert zu ersteigern. Darauf hat der Anbieter und der Käufer ja keinen Einfluss. Demnach könnte man auch nicht sagen, du hättest erkennen können, dass die Ware geklaut ist.
Im übrigen fangen ja alle Akutionen bei 1DM i.d.R. an. Dann müsste man immer unterstellen, die Wären geklaut.

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Lieber Günter,
Du hast schon recht, den PC müsstest Du an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben, da Du (selbst wenn Du gutgläubig bist, dh. denkst, dass der Verkäufer Eigentümer war) an einer gestohlenen Sache kein Eigentum erwerben kannst. Ersatzansprüche hast Du aber nicht gegenüber dem Eigentümer, sondern nur gegenüber dem Verkäufer. Und gerade das gestaltet sich schwierig, da hier oft kein Geld (mehr) vorhanden ist. Schon allein deshalb, und nicht wegen etwaiger Strafbarkeiten (da schließe ich mich Kevin an: wenn Du keinen Verdacht schöpfen musstest, dass die Sache gestohlen ist, hattest Du keinen Hehlervorsatz) solltest Du vorsichtig sein.
Gruß, [email protected]

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Vielen Dank !!!
./.

Hätte erkennen können ist noch kein Vorsatz
Wenn man erkennen hätte können, dass die Ware geklaut ist, ist das noch immer kein Vorsatz, sondern immer noch Fahrlässigkeit und daher als vorsätzliche Hehlerei nicht strafbar.

Absoulut richtig, aber in der Praxis habe ich das schon genauso
kennengelernt. Beispiel :
A kauft bei Freund Handy 100 DM unter Marktpreis.
A sagt : wusste nicht, dass das Handy geklaut war.
Staatsanwalt und Richter (bei mir Wehrdisziplinaranwalt und Truppendienstrichter) sagen : Bei Unter 100 hätte man das erkennen können, Sie haben es in Kauf genommen, dass das Handy geklaut war.
Thats life !!!
Wenn man erkennen hätte können, dass die Ware geklaut ist, ist

das noch immer kein Vorsatz, sondern immer noch Fahrlässigkeit
und daher als vorsätzliche Hehlerei nicht strafbar.

Natürlich - das sind die Beweisprobleme in der Praxis. Ich wollte nur, da es sich um ein Rechtsforum handelt, das sehr genau sehen. Aber den Tip ist natürlich richtig.

lg
Tom

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